Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

tés et soumis aux lois fédérales sur l'assurance-accident, sur l'assu-

rance-invalidité et sur I'assurancemilitaire doivent également être pris en compte dans la détermination des capacités.

39 2 Der Ausdehnung der Planungspflicht für private Anbieter können wir im NW

Sinne der Überlegungen in Ziffer 1 zustimmen.

39 2 Weil das Versicherungsobligatorium die gesamte Bevölkerung umfasst, NW

soll im Sinne einer Klarstellung die explizite Planungspflicht für alle dem

KVG unterstellten Personen verankert werden. Die Kantone haben in

Zukunft integrale Spitallisten zu erstellen, auf denen sämtliche für die

Versorgung notwendigen Spitäler – unabhängig von Rechtform und

Trägerschaft – aufgeführt sind. Speziell für kleine Kantone stellt sich die

Frage, ob es mit der revidierten Vorlage weiterhin möglich sein wird, eine so genannt offene Spitalliste zu fuhren. Im Kanton Nidwalden sind jene

Spitäler für die Verrechnung von Leistungen zu Lasten der obligato-

rischen Krankenversicherung zugelassen, die auf der Spitalliste ihres

Standortkantons aufgeführt sind. Dies müsste auch mit der revidierten

Vorlage möglich sein.

39 2 Wir gehen davon aus, dass die Kantonsbeiträge künftig für alle Spitäler SH

die Verpflichtung begründen, sich der kantonalen Spitalplanung zu

unterziehen sowie Leistungsaufträge mit Auflagen entgegenzunehmen.

Ergänzungsbedarf besteht in Bezug auf den Umfang der Spitalplanung.

Es ist zu präzisieren, dass sich die Planung der Kantone auf alle

Spitalleistungen bezieht, die über bundesrechtliche Sozialversicherungen abgegolten werden. Diese Regelung fehlt heute. Insbesondere die

bisherige Ausklammerung der Patienten der Unfallversicherung führte zu unsinnigen Lücken, die auszumerzen sind.

39 2 Die Planung so!lte sich nicht auf KVG-Leistungen beschränken, sondern SG, TG,

alle Spitalleistungen umfassen, die über Sozialversicherungen ZH, GDK abgegolten werden. Nur so ist eine konsistente Spitalplanung möglich.

Formulierungsvorschlag: Die Planung einer bedarfsgerechten

Spitalversorgung nach Abs. 1 Buchstabe d muss sich auf sämtliche

Angebote an Heilbehandlungen beziehen, die von

Sozialversicherungsträgern gemäss Art. 64 Abs. :! des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

vergütet werden. Die Planung berücksichtigt die Patientenströme

zwischen den Kantonen und be zieht die privaten Trägerschaften

angemessen mit ein.

39 2 Aufgrund des Versicherungsobligatoriums für die ganze Bevöl kerung TG, ZH

wird neu vorgeschlagen, dass sämt liche Kapazitäten, welche für die

Erbringung der den Spitälern mittels Leistungsauftrag zugeordneten Leis tungen gemäss KVG erforderlich sind, in die Bedarfsplanung einbezogen werden müssen. Weiter wird in der bundesrätlichen Vorlage (S. 9) darauf hingewiesen, diese Planungspflicht bedeute gleichzeitig, „dass sich die

Planung auf den Bereich der obligatorische Krankenpflegeversicherung

beschränke. Für Leistungen, welche der Leistungspalette der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht angehören, wie

beispielsweise der zusätzliche Komfort im Ein- oder Zweibettzimmer und die freie Arztwahl beim Spitalaufenthalt, bestehe keine Planungspflicht.

Die Bereitstellung der entsprechenden Kapazitäten soll den Gesetzen

des Marktes unterliegen". Mit dieser Erläuterung wird aber die eingangs

beschriebene Planungspflicht genau wieder ins Gegenteil verkehrt.

Damit ist nach wie vor nicht klar, ob nun eine Planungspflicht für Ein-

oder Zweibettzimmer besteht oder nicht. Wird aber eine Ausdehnung der Finanzierungspflicht der Kantone auf Privatspitäler festgeschrieben, so

müssten diese auch explizit in die Planungspflicht eingeschlossen

werden (wer mitzahlt, soll auch mitbefehlen können). Zudem darf sich die Planung nicht auf KVG-Leistungen beschränken.

39 2 Le projet soumis par le DFI confirme le principe de la compétence des VD

cantons en matière de planification hospitalière. Compte tenu de I'exten-