Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Vergütung ist der höhere Tarif von Wohn- oder Arbeitskanton
anzuwenden
41 1 Uns stört im weiteren, dass die Versicherten nach wie vor verpflichtet VLSS
sein sollen, sich im Wohnkanton behandeln zu lassen. Wir würden,
gerade auch weil die punktuelle Ermöglichung des Wettbewerbs im Rahmen der Grundversicherung durchaus Sinn machen kann, eher ein System der freien Spitalwahl im Rahmen der Grundversicherung
bevorzugen. Spätestens mit der allfälligen Einführung der monistischen Finanzierung müsste diese Öffnung vertieft diskutiert werden.
41 1 Diese Bestimmung widerspricht im Grundsatz einer gewünschten und SRK
notwendigen interkantonalen Spitalplanung gemäss Art. 39, Abs. 2. Die Weiterführung einer pro Kanton aufgestellten und somit
unwirtschaftlichen Spitalplanung wird weitergeführt. Zudem wird ein Wettbewerb stark eingeschränkt, welcher aber notwendig wäre, um die bestmögliche Versorgung (qualitativ und wirtschaftlich) anbieten zu können. Das System führt aber auch dazu, dass insbesondere kleinere Spitäler ein breites Spektrum anbieten können, ohne dass die
notwendigen Fallzahlen für eine gute Qualität erreicht werden. Damit Druck auf die Kantone entsteht, eine interkantonale Spitalplanung
vorzunehmen, muss die Bestimmung so verändert werden, dass die Kosten eines Spitalaufenthaltes in jedem Fall bis zur Höhe des
innerkantonalen Tarifs des für die Versorgung entsprechenden
innerkantonalen Spitals getragen werden müssen.
Antrag: ..... Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung muss der Versicherer und der Kanton formlos die Kosten nach dem Tarif
übernehmen, der in Spitälern gilt, die auf der Liste des Wohnkantons der versicherten Person aufgeführt sind und fachlich, qualitativ und
wirtschaftlich die entsprechende Versorgung übernehmen können.
41 1a Die Regelung dieses Artikels ist unter dem Aspekt eines einheitlichen SRK
(neu) schweizerischen Tarifwerks für ambulante Leistungen mit einer sehr geringen finanziellen Differenz des Taxpunktwertes nicht mehr
zeitgemäss. Zudem führt der Artikel zu unnötigen Diskussionen
bezüglich Definition (Wohnort, Wochenaufenthalter, Arbeitsort bei
Teilzeitbeschäftigung usw. und Umgebung).
Antrag: „Bei ambulanter Behandlung haben die Versicherer die
Leistungspflicht ohne Einschränkung zu übernehmen.“
41 1 Die Lösung ist unbefriedigend, und letztlich auch nicht sozial. Sie PULSUS
benachteiligt ländliche Gegenden, ohne ihnen bei der Prämiengestaltung die vollen Prämienreduktionen zukommen zu lassen. Es ist
offensichtlich, dass die Kosten pro Patient in den grossen
Agglomerationen die Versicherer viel mehr trifft als in ländlichen
Gegenden. Diese Tatsache wird aber nicht deckungsgleich in der
Prämiengestaltung abbildet. Es ist auch eine Folge davon, dass
entgegen der Behauptung, die erbrachten Leistungen im stationären Bereich seien leistungsbezogen, letztlich gleichwohl Strukturen bezahlt werden.
Nur ein konsequentes Versicherungsmodell, in welchem nur der
Versicherer Leistungserbringer ist und nicht auch der Kanton Leistungen zu erbringen hat, würde diese Problematik korrekt lösen. Solange im Gesundheitswesen der Mut, nur Leistungen zu bezahlen, nicht
aufgebracht wird, wird man sich mit der vor-geschlagenen Lösung wohl abfinden müssen.
41 1 Weil neu gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG-E in den Tarifverträgen die santésuiss
Vergütung vereinbart wird, welche Kanton und Versicherer gemeinsam e bezahlen, muss der Verweis auf „den gültigen Tarif“ angepasst werden. Gemeint ist jeweils nicht die Gesamtvergütung, sondern der Teil, welcher der Versicherer gemäss Art. 49 Abs. 3 KVG-E zu entrichten hat. Zudem erachten wir es als wichtig, dass präzisiert wird, dass der Versicherer nur bei einem Aufenthalt in einem Spital gemäss Art. 39 KVG-E einen