Rapport sur les résultats

Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Vergütung ist der höhere Tarif von Wohn- oder Arbeitskanton

anzuwenden

41 1 Uns stört im weiteren, dass die Versicherten nach wie vor verpflichtet VLSS

sein sollen, sich im Wohnkanton behandeln zu lassen. Wir würden,

gerade auch weil die punktuelle Ermöglichung des Wettbewerbs im Rahmen der Grundversicherung durchaus Sinn machen kann, eher ein System der freien Spitalwahl im Rahmen der Grundversicherung

bevorzugen. Spätestens mit der allfälligen Einführung der monistischen Finanzierung müsste diese Öffnung vertieft diskutiert werden.

41 1 Diese Bestimmung widerspricht im Grundsatz einer gewünschten und SRK

notwendigen interkantonalen Spitalplanung gemäss Art. 39, Abs. 2. Die Weiterführung einer pro Kanton aufgestellten und somit

unwirtschaftlichen Spitalplanung wird weitergeführt. Zudem wird ein Wettbewerb stark eingeschränkt, welcher aber notwendig wäre, um die bestmögliche Versorgung (qualitativ und wirtschaftlich) anbieten zu können. Das System führt aber auch dazu, dass insbesondere kleinere Spitäler ein breites Spektrum anbieten können, ohne dass die

notwendigen Fallzahlen für eine gute Qualität erreicht werden. Damit Druck auf die Kantone entsteht, eine interkantonale Spitalplanung

vorzunehmen, muss die Bestimmung so verändert werden, dass die Kosten eines Spitalaufenthaltes in jedem Fall bis zur Höhe des

innerkantonalen Tarifs des für die Versorgung entsprechenden

innerkantonalen Spitals getragen werden müssen.

Antrag: ..... Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung muss der Versicherer und der Kanton formlos die Kosten nach dem Tarif

übernehmen, der in Spitälern gilt, die auf der Liste des Wohnkantons der versicherten Person aufgeführt sind und fachlich, qualitativ und

wirtschaftlich die entsprechende Versorgung übernehmen können.

41 1a Die Regelung dieses Artikels ist unter dem Aspekt eines einheitlichen SRK

(neu) schweizerischen Tarifwerks für ambulante Leistungen mit einer sehr geringen finanziellen Differenz des Taxpunktwertes nicht mehr

zeitgemäss. Zudem führt der Artikel zu unnötigen Diskussionen

bezüglich Definition (Wohnort, Wochenaufenthalter, Arbeitsort bei

Teilzeitbeschäftigung usw. und Umgebung).

Antrag: „Bei ambulanter Behandlung haben die Versicherer die

Leistungspflicht ohne Einschränkung zu übernehmen.“

41 1 Die Lösung ist unbefriedigend, und letztlich auch nicht sozial. Sie PULSUS

benachteiligt ländliche Gegenden, ohne ihnen bei der Prämiengestaltung die vollen Prämienreduktionen zukommen zu lassen. Es ist

offensichtlich, dass die Kosten pro Patient in den grossen

Agglomerationen die Versicherer viel mehr trifft als in ländlichen

Gegenden. Diese Tatsache wird aber nicht deckungsgleich in der

Prämiengestaltung abbildet. Es ist auch eine Folge davon, dass

entgegen der Behauptung, die erbrachten Leistungen im stationären Bereich seien leistungsbezogen, letztlich gleichwohl Strukturen bezahlt werden.

Nur ein konsequentes Versicherungsmodell, in welchem nur der

Versicherer Leistungserbringer ist und nicht auch der Kanton Leistungen zu erbringen hat, würde diese Problematik korrekt lösen. Solange im Gesundheitswesen der Mut, nur Leistungen zu bezahlen, nicht

aufgebracht wird, wird man sich mit der vor-geschlagenen Lösung wohl abfinden müssen.

41 1 Weil neu gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG-E in den Tarifverträgen die santésuiss

Vergütung vereinbart wird, welche Kanton und Versicherer gemeinsam e bezahlen, muss der Verweis auf „den gültigen Tarif“ angepasst werden. Gemeint ist jeweils nicht die Gesamtvergütung, sondern der Teil, welcher der Versicherer gemäss Art. 49 Abs. 3 KVG-E zu entrichten hat. Zudem erachten wir es als wichtig, dass präzisiert wird, dass der Versicherer nur bei einem Aufenthalt in einem Spital gemäss Art. 39 KVG-E einen