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Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 186 pagine

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Artikel 39 Absatz 1 Buchstabend sowie Absätze 2 und 4 (neu)

Im Zusammenhang mit der neuen Finanzierungsregelung (nachfolgend unter Art. 49

Abs. 2) und der Umsetzungder genanntenEVG-Urteile ist der Umfang der Pla-

nungspflicht der Kantone klarzustellen. Weil das Versicherungsobligatorium die gesamte Bevölkerung umfasst, soll im Sinne einer Klarstellung die explizite Aufführung der Planungspflicht für alle dem KVG unterstellten Personen verankert werden. Damit wird die in der Praxis anzutreffendeUnterscheidung zwischen den Versicherten aufgrund ihrer Versicherungsdeckungunzulässig. Vielmehr haben die Kantone in Zukunft einzig sogenanntintegraleSpita11istenzu erstellen,auf denen sämtliche für die Versorgung notwendigen Spitäler aufgelistet sind, ohne dass eine Unterscheidung in Spitäler, die allen (Grund-)Versicherten offenstehen, und solchen, deren Zugang nur bei Vorliegen einer Zusatzversicherung offen steht (sog. A-und B-Listen; vgl. zum Ganzen die Ausführungen in der Botschaft vom 18. September 2000 in BBI 2001 786 und 799f). Weil die Leistungen aller auf einer Liste aufgefÜhrten Spitäler, unabhängig von Rechtsform und Trägerschaft, zur Hälfte von den Kantonen finanziert werden, haben auch die Kantone ein Interesse am möglichst günstigen Verhältnis zwischen Kosten und Qualität der Leistungen. In diesem Sinne besteht für die Kantone ein Anreiz, ihre Leistungsaufträge an jene Institutionen zu vergeben, welche die Anforderungen am effizientesten erfüllen. Weil auch die investitionenje hälftig abgegoltenwerden, haben die Kantone kein Interesse, unzweckmässige oder überflüssige Strukturen aufrecht zu erhalten. Erfolgt dies trotzdem, geschieht es nicht im Interesse der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, sondern aufgrund eines anderen Interesses des Kantons. An dieser Stelle soll nochmals unterstrichen werden, dass ein Kanton nur dann bedarfsgerecht planen kann, wenn er die Patientenströmekennt und seine Kapazitäten mit den Nachbarkantonen koordinieren kann.

Welche Aufgaben ein Spital im Rahmen der kantonalenPlanung zu erfüllen hat, wird unter anderem mit dem Leistungsauftragumschrieben.Das Wort

Leistungsauftrag wurde oft falsch, nämlich dahingehendverstanden, dass mit einem

Auftrag verpflichtendeine Abgeltungspflichtverknüpft sei. Nach der bisherigen

Rechtsprechung des Bundesrates traf dies nicht zu. Vielmehr wurde einem Spital mit dem Leistungsauftrag ein Leistungsspektrum zugewiesen und das Spital dafür in die Spitalliste aufgenommen. Aus einem so verstandenen Leistungsauftrag konnte keine zwingende finanzielle Verpflichtung des Kantons abgeleitet werden. Wenn, in Verbindung von Artikel 39 mit Artikel 49 Absatz 2, sowohl die Krankenversicherung als auch die Kantone einen Beitrag an die Vergütung der Leistungen jener Spitäler leisten, welche sich auf einer Spitalliste befinden, kommt dies der Abgeltung eines Auftrags im finanztechnischen Sinn sehr nahe.

Schliesslich wird der Vorschlag aus den parlamentarischenBeratungen zur 2. KVG-Revision aufgenommen, wonach die Kantone an die Erteilung von Leistungsaufträgen Bedingungen knüpfen können. Derartige Regelungen könnten die Kantone zwar gestützt auf ihre kantonale Gesetzgebung treffen. Dennoch soll im Sinne einer einheitlichen Regelung diese Kompetenz ins KVG aufgenommenwerden. Ziel ist, einerseits zu verhindern, dass durch die einheitliche kantonale Beteiligung an den

Betriebs- und Investitionskostender öffentlichenund privaten, auf der Spitalliste

aufgeführtenSpitälcr die öffentlichen Spitäler benachteiligtwerden, da diese ihre Patienten und Patientinnen nicht auswählen können und einen Grossteil der Lehr-

und Forschungskostentragen. Zu beachten ist, dass die Kantone in den Leis-

tungsaufträgen Forderungen im Sinne von Verpflichtungen erheben können, deren