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Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 186 pagine

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sonderen Versicherungsformen ist daher unerlässlich, um die Ziele einer verstärkten Kostendämpfung und einer Effizienzsteigerung unter gleichzeitiger Beibehaltung

der Qualität der Versorgung zu erreichen. Für eine qualitativhochstehendeund

wirtschaftliche medizinische Versorgung sind besondere Versicherungsformen gerade deshalb geeignet, bei denen erstens die Patienten während des gesamten Diagnose- und Behandlungsprozesses begleitet und betreut und zweitens die Versicherer und Leistungserbringer in die finanzielle Verantwortung der gesamten Behandlung miteinbezogenwerden. In diesem Sinne knüpft der Bundesrat an die im Rahmen der

2. KVG-Revision diskutierten Vorschläge an und ergänzt sie mit Elementen aus den

Vorarbeitenfür eine3. KVG-Revision.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Stossrichtung

Die Managed Care-Modelle sollen weiterhin eine Alternative zur Grundform der obligatorischen Krankenpflegeversicherung darstellen. Ein Beitritt zu einem Managed Care-Modell soll den Versicherten weiterhin nicht vorgeschrieben werden; zum guten Funktionieren der Modelle ist es unerlässlich. dass diese von den Versicherten freiwillig gewählt werden. Die versicherte Person soll die Steuerungder Behandlung als willkommene Dienstleistung wahrnehmen und nicht als Einschränkung von heute bestehenden Wahlfreiheiten. Auf eine Verpflichtung der Leistungserbringer zur Zusammenarbeit in Versorgungsnetzen wird ebenfalls verzichtet. Denn die Qualität von Managed Care-Modellen hängt weitgehend vom Erfahrungsaustausch der beteiligen Leistungserbringer in sogenanntenQualitätszirkeln ab. Mit einer Verpflichtung sämtlicher Leistungserbringer zur Zusammenarbeit würde dieser aber die notwendige Vertrauensgrundlage entzogen werden.

In der 2. KVG-Revision hatte der Bundesrat noch beantragt, dass alle Versicherer flächendeckend mindestens eine besondere Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer anzubieten haben. Die Diskussion hat indessen gezeigt, dass die einseitige Verpflichtung der Versicherer bei unveränderten Rahmenbedingungenkaum zum angestrebtenErgebnis führen dürfte: Zum einen sind die Versiobererbei Verhandlungen mit den Leistungserbringern erheblich benachteiligt, weil sie im Gegensatz zur ihren Verhandlungspartnerngezwungensind, einen Vertrag abzuschliessen.Zum anderen bietet sie keine Garantie. dass tatsächlichauch flä-

chendeckendeManaged Care-Modelle angebotenwürden, die diesen BegrIff qualitativ verdienen würden. Aus diesen Gründen ist der Bundesrat in diesem Punkt von

seiner Strategie abgekommen und will nun die Versicherer nicht mehr verpflichten, Managed Care-Modelle anzubieten. Jede Verpflichtung zur Zusammenarbeitin Managed Care-Modellen widerspricht schlussendlich ihrem Grundgedanken und könnte sie sogar noch in Verruf bringen. Die Verpflichtungen führen dazu, dass die Anreizwirkungenund damit die notwendigenVerhaltensänderungenauf Grund dieser Art des Obligatoriums nicht eintreten können.

Aus diesen Gründen schlägt der Bundesrat vor, von gesetzlichenVerpflichtungen für sämtliche Beteiligte an Managed Care-Modellen abzusehen. Er erachtetdas Prinzip der Freiwilligkeit und der Vertragsfreiheit verbunden mit stärkeren Anreizen als das geeignetere Mittel, um diese Modelle zu fördern. Die unter den beteiligtenParteien getroffenen Vereinbarungen sollen nicht gestützt auf gesetzliche Verpflichtungen getroffen werden, sondern gestützt auf den freien Wettbewerb.