Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/4: 00.421 Iniziativa parlamentare de Dardel; Time-sharing in materia immobiliare. Protezione dei consumatori; Apertura della procedura di consultazione su mandato della Commissione degli affari giuridici del Consiglio nazionale · 80 pagine

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Soweit der Erwerb von Teilnutzungsrechten an Immobilien über den Erwerb von Anteilsrechten an der anbietenden Gesellschaft (beispielsweise Aktien, Partizipationsscheine) erfolgen soll, ist die vorgesehene Regelung zudem kaum geeignet, die anstehenden Probleme zu lösen. Wie soll beispielsweise ein „Punktesystem“ (wie es die Hapimag kennt - wobei wir deren Seriösität keinesfalls anzweifeln) vernünftig mit Art 40h in Einklang gebracht werden?

32 Zu den vorgeschagenen Revisionen Les révisions proposées Le revisioni proposte

321 Artikel 40g OR / Article 40g CO / Articolo 40g CO

Kantone / Cantons / Cantoni

GR: Fällt ein Anbieter unter die Bestimmungen von Art. 40g ff., hat er strikte Formvorschriften bei der Vertragsschliessung zu beachten. Hält er diese Vorschriften nicht ein, kann dies im schlimmsten Fall zur Folge haben, dass der Vertrag nichtig ist. Diese harte Rechtsfolge lässt sich jedoch nur rechtfertigen, wenn für jeden, der Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien anbietet, aus dem Gesetz zweifellos ersichtlich wird, ob er die Formvorschriften von Art. 40h einzuhalten hat oder nicht. Art. 40g Abs. 1 vermag dieser Anforderung nicht zu genügen. Insbesondere die Formulierung "Nutzungsrecht an Immobilien für bestimmte und periodisch wiederkehrende Zeiträume" ist derart offen, dass in der Praxis in vielen Fällen zweifelhaft sein wird, ob ein Anbieter die Formvorschriften von Art. 40h einhalten muss oder nicht. Wie ist etwa der Fall zu beurteilen, in dem ein Feriengast eine Ferienwohnung gleich für zwei oder mehrere aufeinanderfolgende Jahre zwei Wochen über Weihnacht/Neujahr mieten möchte? Genügen bereits zwei aufeinanderfolgende Jahre, in denen der Gast eine Wohnung mietet, damit davon auszugehen ist, es handle sich um "periodisch wiederkehrende Zeiträume"? Wenn nein, wieviele Jahre dann? Wie verhält es sich, wenn eine Wohnung zwar auf unbestimmte Zeit im Voraus "belegt" werden kann, der definitive Vertrag jedoch jährlich nach Vorliegen des Einverständnisses des Eigentümers ausgefertigt wird?

Im Übrigen kann es ja wohl nicht im Sinne der Missbrauchsbekämpfung sein, dass ein Fall, in dem ein Feriengast sich lediglich ein ihm genehmes Objekt für zwei oder drei Jahre sichern möchte und dem Vermieter lediglich der übliche Mietzins zusteht, nach den einschneidenden Bestimmungen der Art. 40g ff. zu beurteilen ist. Der Gast geht ja keine übermässigen finanziellen Verpflichtungen ein (zumal nur schon aus Kulanzgründen ein Vertragsrücktritt, sofern er rechtzeitig erfolgt, oft ohne allzu grosse finanzielle Einbussen möglich ist), so dass nicht einzusehen ist, warum er eines besonderen Schutzes bedürfte. Demgegenüber liefen gerade weniger professionelle Anbieter von Ferienwohnungen Gefahr, in den Geltungsbereich der vorgeschlagenen Bestimmungen zu fallen und damit Formfehler bei der Vertragsschliessung zu begehen, was sich in erheblichem Masse negativ auf den Tourismus (Unsicherheiten bei Gästen und Anbietern) auswirken würde.

Weder im Bericht (S. 10) noch im Gesetz werden die Begriffe der Berufs- und Gewerbsmässigkeit näher definiert. Wie sind nun Fälle zu beurteilen, in denen jemand, der hauptberuflich einer anderen Tätigkeit nachgeht, eine oder einige wenige Ferienwohnungen vermietet? Da in der Praxis die Vermietung von Fe-