Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/4: 00.421 Iniziativa parlamentare de Dardel; Time-sharing in materia immobiliare. Protezione dei consumatori; Apertura della procedura di consultazione su mandato della Commissione degli affari giuridici del Consiglio nazionale · 80 pagine

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lich, die Höhe der Nebenkosten im Voraus zu kennen. Andererseits ist deren Höhe nicht fix, sie hängt vom Verbraucherverhalten der Bewohner sowie den äusseren Umständen, namentlich von Preisschwankungen (Energie, Gebühren, Versicherungsprämien, Hauswarts-, Verwaltungsaufwand etc.) ab. Zudem ist es fragwürdig, gesetzlich die Angabe der Kostenhöhe im Vertragsdokument als Gültigkeitserfordernis festzulegeben, deren jederzeitige einseitige Abänderbarkeit dagegen lediglich im erläuternden Bericht zu erwähnen. Auf die Verpflichtung der Angabe der Höhe der Nebenkosten soll daher verzichtet werde. Es sei darauf verwiesen, dass die Nebenkostenhöhe auch nach Mietrecht nicht vertraglich festgelegt werden muss. Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, die separat zu zahlenden Nebenkosten vertraglich aufzuscheiden (256 a OR), er kann (wenn er will) dafür eine Akontozahlung oder Pauschale verlangen.

Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. M: Die vorgeschlagene Nichtigkeitsfolge des Vertrages über Teilzeitnutzungsrechte bei fehlender Angabe von Ort und Datum der Vertragsunterzeichnung ist unserer Ansicht nach nicht gerechtfertigt, hat diese Angabe doch keinerlei Bedeutung für die Widerrufsfrist, welche mit der Übergabe der Vertragskopie zu laufen beginnt. Wir beantragen, diese Angabe vom „Nichtigkeitskatalog“ in Abs. 3 zu streichen.

hotelleriesuisse: Im selben Sinn wie Hapimag.

KF: Abs. 1 Bst. h, i und j: Dass die Nebenkosten in den Verträgen festgelegt werden müssen, ist aus unserer Sicht besonders wichtig. Wir erleben in unserem Beratungsalltag immer wieder Fälle, wo dies nicht der Fall ist und die günstige Ferienwoche durch übersetze Preise für Instandstellung und Nebenkosten zu einer äusserst teuren Angelegenheit wird.

Abs. 1 Bst. k: Wegen der unter Art. 40g Abs. 2 Bst. b gegebenen Erläuterunge, sollten möglichst alle Verträge die Möglichkeit zum Weiterverkauf und zum Tausch enthalten.

KS: Es ist für diese Art Verträge von besonderer Wichtigkeit, dass der Konsument die Sprache, in der der Vertrag verfasst wurde, nicht nur rudimentär beherrscht, sondern ausreichend mächtig ist, um den Vertrag zu verstehen.

STV: Die Detailanforderungen an den Vertrag sind umfangreich, vermutlich schwierig zu handhaben und teilweise intransparent.

Wir fragen uns z.B., ob der „genaue“ Inhalt gemäss Bst. b wirklich zur Verbesserung des Konsumentenschutzes beiträgt. Wäre es nicht geschickter, auf die Rechte und Pflichten der Vertragspartner einzugehen?

Die unter Bst. i erwähnten Angaben dürften kaum alle bereits bei Vertragsabschluss bekannt sein. Gerade im Falle von Nebenkosten ist immer mit Änderungen zu rechnen. Hier müsste vermutlich eher etwas zu den Berechnungsgrundlagen gesagt werden.

Die Angaben unter Bst. j geht sehr weit und sollte aus unserer Sicht auf ihre zwingende Notwendigkeit nochmals überprüft werden. Vermutlich kann es sich nur um Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung der Immobilie handeln.

Abs. 3: Diese Regelung erscheint uns einschneidend zu sein, da die Komplexität der Form- und Inhaltsvorschriften sehr hoch und die Gefahr des Missbrauchs vorhanden ist. Wir sehen grundsätzlich nur die Möglichkeit der Erstreckung der Widerrufsfrist auf z.B. drei Monate. In dieser Zeit sollte der Konsument bzw. die Konsumentin in der Lage sein, einen allfälligen Vertragsmangel