Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/4: 00.421 Iniziativa parlamentare de Dardel; Time-sharing in materia immobiliare. Protezione dei consumatori; Apertura della procedura di consultazione su mandato della Commissione degli affari giuridici del Consiglio nazionale · 80 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 59Fedlex · Rapporto sui risultati

zu erkennen. Es kann kaum Ziel des Gesetzgebers sein, den Teilzeitnutzenden auf Jahre hinaus das Recht zuzugestehen, die Nichtigkeit des Vertrags geltend zu machen.

VSGV: Das Schweizerische Zivilrecht kennt einen fundamentalen Unterschied der

Erwerbsformen zwischen Mobilien und Grundstücken. Immobilien können in aller Regel nur gestützt auf einen öffentlich beurkundeten Vertrag (Kauf, Tausch) erworben werden, der zudem in ein öffentliches Register, das Grundbuch einzutragen ist. Dieses System hat sich ausserordentlich bewährt und bedarf nicht im Kleinsten einer Abänderung. Im Bereich des direkten Eigentumserwerbs von Immobilien ist durch die öffentliche Beurkundung damit der Konsumentenschutz voll garantiert; denn unter anderem ist sie gerade deshalb über hunderte von Jahren entwickelt worden! Wir verstehen deshalb überhaupt nicht, weshalb bei Teilnutzungsrechten an Immobilien dieser elementare Unterschied zwischen Mobiliar- und Grundstückverkehr nicht mehr gelten soll und in Art. 40h als Formvorschrift lediglich Schriftlichkeit vorgesehen wird. Soweit OR 216 trotzdem zur Anwendung gelangen soll, sind die neu vorgesehenen Sondernormen überflüssig und führen im Verhältnis zum übrigen Grundstückverkehr nur zu praktisch schwierigen und kaum überbrückbaren Abgrenzungsproblemen. Wir lehnen deshalb die vorgesehenen Änderungen ab.

Soweit der Erwerb von Teilnutzungsrechten an Immobilien über den Erwerb von Anteilsrechten an der anbietenden Gesellschaft (beispielsweise Aktien, Partizipationsscheine) erfolgen soll, ist die vorgesehene Regelung zudem kaum geeignet, die anstehenden Probleme zu lösen. Wie soll beispielsweise ein „Punktesystem“ (wie es die Hapimag kennt - wobei wir deren Seriösität keinesfalls anzweifeln) vernünftig mit Art 40h in Einklang gebracht werden?

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

Matzinger: Art. 40h kann dem Missbrauch, insbesondere von sogenannten "Leerver-

käufen" zweifelhafter Anbieter, nicht genügend entgegen treten.

Ein gewisser weiterer Schutz der Konsumenten wäre dadurch zu erreichen, dass in einem weiteren Buchstaben vorgeschrieben wird, dass der Vertrag erwähnen muss, wie der Anbieter den Nachweis über Besitz und Verfügbarkeit an dem dem Konsumenten gewährten Teilnutzungsrecht erbracht hat.

Weiter sollte in jenen Fällen, in denen der Konsument eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung am Anbieter (z.B. Aktie) im Zusammenhang mit dem Teilnutzungsrecht erworben hat, im Vertrag gesagt werden, zu welchen Bedingungen die Gesellschaft die Beteiligung (z.B. Aktien, Genossenschaftsanteilschein) bei Ablauf der Teilnutzung zurückzunehmen hat.

Diese beiden Bestimmungen erhöhten die Sicherheit des Konsumenten, indem sie ihn auf die entsprechend kritischen Punkte des Vertrags und dessen Erfüllung sensibilisiert würde.

ote: Informationspflichten (OR Art. 40h; UWG Art. 3a)

1. Vorvertragliche Informationspflichten (UWG Art. 3a Abs. 1 und 2)

78 Der Erläuternde Bericht (Ziff. 3.2 zu UWG Art. 3a) führt zwei Mal aus, das

Schweizer Konsumentenrecht sehe zwei Systeme vor: Entweder erfolge die Information des Konsumenten bei Vertragsabschluss durch Übergabe einer schriftlichen Vertragskopie (mit definiertem Minimalinhalt), worauf dann eine