Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/4: 00.421 Iniziativa parlamentare de Dardel; Time-sharing in materia immobiliare. Protezione dei consumatori; Apertura della procedura di consultazione su mandato della Commissione degli affari giuridici del Consiglio nazionale · 80 pagine

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grosszügige Widerrufsfrist laufe, während welcher sich der Konsument Klarheit über die eingegangene Verpflichtung verschaffen kann; oder das Schweizer Recht sehe eine vorvertragliche Informationspflicht vor, dann allerdings kein Widerrufsrecht (so beim Pauschalreisegesetz).

79 Systemwidrig und in einzigartiger Diskriminierung der Time-Sharing-Branche

verlangt nun der Entwurf beides. Damit wird der Branche eine Pflicht auferlegt, welche die Kosten erhöht, ohne für effektiven Konsumentenschutz zu sorgen. Die vorgeschlagene Regelung geht auch inhaltlich weit über alle bisherigen Regelungen im UWG hinaus (vgl. insb. UWG Art. 3 lit. k - m).

80 Ausserdem bestehen auch bezüglich der Praktikabilität der vorgesehenen

Regelung starke Bedenken: Damit ein Anbieter beweisen kann, dass er informiert hat, muss er spezielle schriftliche Broschüren anfertigen und sich unterschriftlich bestätigen lassen, dass der Konsument eine solche erhalten hat. Ein Konsument wird aber keine Unterschrift leisten wollen nur zur Bestätigung, dass er eine Werbe- bzw. Informationsbroschüre erhalten hat. In der Praxis müsste deshalb diese Unterschrift zugleich mit dem Vertragsabschluss eingeholt werden, womit der angestrebte Schutzgedanke zur reinen Makulatur verkäme.

81 Unklar ist im übrigen der Begriff des "Anbietens". Worin besteht eine solche

Handlung? Genügt schon eine Werbung in der Zeitung? Unklar ist auch, wo die Angaben enthalten sein müssen: schon in der Werbung? Bei beiden Punkten besteht im Rahmen der Rechtssicherheit Klärungsbedarf.

82 Diese Frage stellt sich besonders für die Tauschgesellschaften, da diese in der

Erwerbsphase regelmässig nicht selber gegenüber dem Erwerber auftreten. Vielmehr leitet beim Abschluss des Time-Sharing Vertrages der Anbieter das vom Erwerber ausgefüllte Antragsformular für den Abschluss des Grundvertrages mit der Tauschgesellschaft direkt an diese weiter. Diese nimmt den Antrag dann an, wenn der TimeSharing-Vertrag nicht widerrufen wurde. Für diesen ersten Grundvertrag entstehen dem Erwerber keine zusätzlichen Kosten; er bezahlt nichts extra. Es entstehen für ihn auch keine Folgekosten, wenn er keinen Tausch vornimmt: Kann hier von "anbieten" gesprochen werden? Wenn ja, wer bietet an bzw. wer hat zu informieren?

83 Der Gesetzgeber hat sich demnach im Rahmen des geltenden Systems zu ent-

scheiden, ob er einen minimalen Vertragsinhalt und ein Widerrufsrecht (bevorzugte Variante) oder vorvertragliche Informationspflichten ohne Widerrufsrecht einführen will.

84 Die im Einzelnen geforderten Informationen werden hinten (Rz. 85 ff) kommen-

tiert.

85 Das Erfordernis der Schriftform und der Übergabe einer schriftlichen und datier-

ten Kopie an den Konsumenten ist nicht zu beanstanden. Dies gilt für die Anbieter, die Tauschgesellschaften und die Wiederverkaufsgesellschaften.

86 Es ist hingegen abzulehnen im Verhältnis von Konsument zu Konsument.

3. Informationspflichten für Anbieter (OR Art. 40h Abs. 1)

87 Fraglich ist vorab, ob das Vertragsdokument selbst die geforderten Angaben

enthalten muss. Das wäre unpraktikabel und würde die Verträge schwerfällig und unlesbar machen. In der Praxis werden deshalb Beilagen verwendet, die zusammen mit dem Vertrag ein "Packet" bilden. Dies sollte weiterhin möglich sein und der Gesetzeswortlaut ist entsprechend zu präzisieren.