Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/69: Assicurazione malattie: Finanziamento delle cure · 55 pagine
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Vernehmlassung Neuordnung der Pflegefinanzierung
Procédure de consultation sur le nouveau régime de financement des soins
Auch im Alter ist die Notwendigkeit von Pflege in den allermeisten Fällen
krankheitsbedingt. Die rein altersbedingte Pflegebedürftigkeit wegen allge-
meiner Altersschwäche ist die seltene Ausnahme. Dabei ist unbestritten,
dass gewisse Krankheiten wie Parkinson, Demenzen oder Erkrankungen des
Bewegungsapparates im Alter häufiger vorkommen.
Die hinter der Unterscheidung des Bundesrates stehende Differenzierung
zwischen Behandlungspflege und Grundpflege ist heute veraltet.
Die Grundpflege ist ein integraler Bestandteil der Pflege, wie sie heute in den
fünf Funktionen der Pflege definiert wird. Die Grundpflege muss deshalb un-
bedingt als kassenpflichtige Leistung in Art. 7 KLV beibehalten werden.
Der Spitex Verband Schweiz ist nach wie vor der Meinung, dass die ein-
fachste und patientenfreundlichste Pflegefinanzierung im Vollzug des gelten-
den KVG besteht, welches eine Finanzierung der Vollkosten der Pflege durch
die Krankenversicherer vorsieht, wobei der Tarifschutz gewahrt und die Pfle-
geleistungen nach Art. 7 KLV bestehen bleiben.
Die Privatkliniken Schweiz halten am Vollzug des ursprünglichen KVG in Sa- PKS chen Pflegefinanzierung fest. Die Vorschläge wollen wieder nur einen Teil
der ursprünglich vorgesehenen Pflegekosten übernehmen. Verweisen im üb-
rigen auf die Stellungnahme von H+.
Sind mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung grundsätzlich einverstan- SGPG den.
H+ hält am Vollzug des ursprünglichen KVG fest. Mitglieder von H+ hatten H+ das bestehende KVG vor allem auch deshalb bei seiner Einführung mitgetra-
gen, weil damals die Finanzierung der Pflege über das KVG versprochen
worden ist. Diese wurde bisher von Kantonen und Versicherern verweigert.
Eine Umsetzung des bestehenden Gesetzes bleibt trotzdem der vordring-
lichste Wunsch von H+.
Es ist wichtig, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht über ChiroSuisse ihre ursprünglichen Aufgaben hinaus Leistungen erbringen muss.
Der VSAO bedauert, dass nicht das von den Leistungserbringerverbänden VSAO ausgearbeitete Pflegefinanzierungsmodell aufgegriffen wurde. Lehnt beide
Modelle zur Pflegefinanzierung ab.
Se rallient globalement à la position prise par le Forum helvétique pour FRAPIDA l’accueil prolongé des personnes âgées :
- refus du modèle A et B
- Si l’un de ces deux modèles était adopté dans sa présente forme, ils se
verraient dans l’obligation de soutenir un référendum contre cet avant-
projet.
- La LAMal actuellement en vigueur devrait être appliquée et certaines
adaptations par voie d’ordonnance seraient judicieuses.
Par c ontre rejet catégorique de toute limitation arbitraire de la prise en
charge des soins par l’assurance-maladie, que ce soit selon le modèle B ou
tout autre modèle.
Das Forum ist nach wie vor in erster Priorität der Ansicht, das geltende KVG Forum sollte vollzogen werden. Um noch mehr Klarheit im Vollzug zu erreichen, ge-
wisse Änderungen bei der Definition der Leistungen in Art. 7 KLV vorneh-
men.
Modelle A und B genügen nicht, da sie keine substantielle Verbesserung CURAVIVA zum Status quo bringen und der Forderung „Vermeidung der Armengenös-
sigkeit der Heimbewohner" nicht gerecht werden. Für die rund 80'000 Be-
wohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen bedeuten beide Modelle ei-
nen massiven Rückschritt gegenüber den heutigen KVG-Bestimmungen.
Damit rüttelt die Landesregierung an einer Versicherungsleistung, die 1994 in
der Abstimmungskampagne speziell als Argument für die Einführung des
KVG ins Feld geführt wurde. Damals drückte sich der Souverän klar für die
volle Kostenübernahme der Pflegeleistungen - namentlich auch im stationä-
ren Altersbereich - durch die Krankenversicherer aus.
CURAVIVA ist nach wie vor überzeugt, dass die Umsetzung des heutigen