Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/69: Assicurazione malattie: Finanziamento delle cure · 55 pagine

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Vernehmlassung Neuordnung der Pflegefinanzierung

Procédure de consultation sur le nouveau régime de financement des soins

KVG für die Heimbewohnerinnen und -bewohner die beste und gerechteste

Pflegefinanzierung ist. Sollte hingegen der Bundesrat zum Entscheid gelan-

gen, dass das geltende Gesetz im Pflegeheimbereich nicht umgesetzt wer-

den darf, ist eine Finanzierung der Pflegekosten anzustreben, die weder die

alten Menschen noch deren Angehörigen in die Armut treibt.

Mittelfristig sind auch Modelle der Pflegefinanzierung zu prüfen, welche der Interpharma demografischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung verstärkt

Rechnung tragen, wie etwa die Einführung einer privaten oder obligatori-

schen Pflegeversicherung oder eine nach Alter abgestufte Kopfprämie.

Lehnen eine vorgezogene Teilrevision grundsätzlich ab. Die Finanzierung PULSUS aller KVG-Bereiche sollte gesamtheitlich gelöst werden. Die vorgeschlagene

Teilrevision bringt praktisch keine Einsparungen. Ist nur ein Kostentransfer

von der durch Prämien finanzierten Versicherung zu den aus allgemeinen

Mitteln der Kantone finanzierten EL.

Die Vollkostendeckung der Pflegeleistungen durch die Krankenversicherer ist K3 die richtige Lösung.

Die Neuordnung der Pflegefinanzierung ist sinnvoll. Beide Finanzierungsmo- SGIM delle haben eine Mehrbelastung der Pflegebedürftigen zur Folge, was sie auf

ein Minimum zu beschränken empfehlen.

Die Problematik der Pflegefinanzierung in den Kurhäusern ist vor allem aus Wohlbefinden der Optik der Patienten bis heute unbefriedigend gelöst. Es herrscht eine ho-

he Rechtsunsicherheit bezüglich Anerkennung als Leistungserbringer und

Abgeltung im Rahmen der Grundversicherung.

Sie beantragen, in der Revision für die Pflegeleistungen in Kurhäusern eine

klare Regelung im KVG aufzunehmen, welche für die ganze Schweiz Gültig-

keit erhält.

santésuisse begrüsst die Absicht, die Krankenversicherung grundsätzlich auf santésuisse, krankheitsbedingte Pflegeleistungen zu beschränken. Da eine präzise Tren- Cosma nung zwischen alters- und krankheitsbezogenen Kosten in der Praxis nicht

möglich ist, befürwortet santésuisse eine Beitragslösung in der Finanzierung

der Pflege.

Die Invalidenversicherung deckt die Pflegekosten nach heutigem Recht bei PROCAP weitem nicht ab. Die Pflegefinanzierung durch die Krankenversicherung darf

deshalb nicht aufgehoben werden.

Pflegekosten, auch wenn sie zuhause anfallen, dürfen nicht aus der Kran- SPO kenversicherung ausgelagert werden.

En affirmant que "En vertu de son but, I'AM ne devrait prendre en charge que AVS/AHV les soins liés à la maladie, mais pas les soins liés à la vieillesse", on invente

un principe qui n'existe pas, on dit qu'il est ''incontesté" et I'on s'attaque ainsi

directement à la solidarité entre jeunes et vieux. On oublie un point très im-

portant: il n'y a pas de soins rendus nécessaires uniquement du fait de l’âge,

mais bien des maladies qui peuvent provenir du vieillissement.

Die Übernahme der vollen Kosten durch die Krankenversicherung war in der SSR Volksabstimmung von 1994 als einer der wesentlichen Vorzüge des neuen

Gesetzes empfohlen worden. Vom Prinzip dieser Kostendeckung darf daher

nicht ohne eine andere gleichwertige Lösung abgewichen werden.

Die Entlastung der Betroffenen muss ein gleichrangiges Ziel der Revision

sein, neben der angestrebten Begrenzung der Kosten zulasten der Kranken-

versicherung.

Eine Gleichbehandlung von Heim- und Spitexpatienten ist unbedingt erfor-

derlich, um Verschiebungen von pflegebedürftigen Personen aus rein finan-

ziellen Gründen zu vermeiden.

Le projet et les modèles sont inacceptables. FARES

- Sur le plan financier, le projet ne fait que transférer des charges des as-

surances-maladie sur les assurés, et, dans la plupart des cas, sur d'au-

tres assurances sociales et sur l’aide sociale fournie par les cantons. Ce

transfert des charges a aussi pour effet de vider l'assurance-maladie