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Consultazione 2004/69: Assicurazione malattie: Finanziamento delle cure · 149 pagine
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nicht in einem streng formellenSinne zu verstehen, sondern es genügtvielmehr, dass die fraglichen medizinischenVorkehren, die zu Hause durchgeführt werden, nach der Aktenlage medizinisch indiziert sind.
Die UV(J-Versicherer übernehmen in der Regel darüber hinaus einen angemessenen Beitrag an die nichtmedizinische unfallkausale Pflege/Hilfestellung.
Der Anspruch auf Hauspflegebesteht,solange der Anspruch auf die Heilbehandlung gegeben ist (d.h. solange als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Militärversicherung
Die Militärversicherung haftet für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit der versichertenPersonen und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen (Art 4 Abs. 1 MVG12). Im Rahmen der Heilbehandlung hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, ihren Zustand oder ihre Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren ( Art. 16 Abs. 1 MVG). Die Heilbehandlungen umfassen die medizinische Untersuchung und Behandlung sowie die Pflege, die ambulant, zu Hause, teilstationär oder stationär durchgeführt werden können. Untersuchung und Behandlung haben mit Mitteln und nach Methoden zu erfolgen, für die der Wirkungsnachweiserbracht ist (Art. 16 Abs. 2 MVG). Die Militärversicherung definiert zudem, unter welchen Voraussetzungen die Leistungserbringer zugelassen sind. So gelten als Pflegeanstalten die öffentlichen oder anerkannten gemeinnützigen privaten Heime, die der Unterbringung, Pflege und Betreuung von Gebrechlichen und
Betagtendienen(Art. 11Abs. 3 MVV13).
Invalidenversicherung
IV-versicherte Personen haben bis zum vollendeten20. Lebensjahr Anspruch auf die zur Behandlung eines Geburtsgebrechensnotwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 IVG14). Nach dem vollendeten 20. Lebensjahr übernimmt die Krankenversicherung die Behandlungskostenim Rahmen des KVG. Als medizinische Massnahmen gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigtsind und den therapeutischenErfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV15).
1.3.2.2 Hilfsmittel
Hilfsmittel sind Gegenstände, deren Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag, im Hinblick auf die berufliche oder soziale Eingliederung oder die funktionelle Angewöhnung der anspruchsberechtigten Person. Die Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungsumfang nach den einzelnen Sozialversicherungen sind unterschiedlich geregelt:
12 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung, SR 833.1
13 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung, SR 833.11
14 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20
15 Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen, SR 831.232.21