Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 5. Natur- und Heimatschutz

3) Sie schafft aus gesamtschweizerischer Sicht eine Rechtsungleichheit. Viele Kantone umfassen fast ausschliesslich ländliche Gebiete, die einen wichtigen Teil der Kulturlandschaft darstellen, aber kaum Objekte nationaler Bedeutung aufweisen. In diesen Kantonen fällt ein grosser Teil der bisher vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel ersatzlos weg.

4) Sie bedroht auf lange Sicht die Sicherung von gesamtschweizerischen Qualitätsstandards. Die heutige Regelung, nach der Bund und Kantone auf allen Stufen eng zusammenarbeiten, garantiert einen schweizweiten Qualitätsstandard bei Restaurierungen. Gemäss der neuen Regelung kann der Bund diesen Standard nur noch für nationale Objekte gewährleisten. Auch seine Dienstleistungen zugunsten der Kantone auf dem Gebiet der Beratung und der Forschung werden sich immer mehr auf nationale Objekte zu konzentrieren haben.

5) Sie führt zu einer unzulässigen Auflösung der Einheit von Natur- und Heimatschutz. In der kleinräumigen und stark zersiedelten Schweiz bilden Natur- und Kulturlandschaft und damit auch der Schutz von Natur, Landschaft, Ortsbild und Einzeldenkmal eine Einheit, die nicht in einzelne Elemente aufgeteilt werden kann (vgl.

Landschaftskonzept Schweiz von 1999; Leitbild BUWAL "Landschaft 2020"). Landschaftsschutz und Ortsbildschutz überschneiden sich in vielen Fällen. Natur- und Heimatschutz sind auch im Rahmen der NFA als gleichwertige, sich ergänzende Aufgaben zu behandeln. Am Grundsatz der umfassenden Verbundaufgabe ist in beiden Teilbereichen festzuhalten.

Schweizerischer Der Zusatz "von nationaler Bedeutung" in Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll gestrichen Burgenverein werden. Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll wie folgt lauten: "Ortsbildern, geschichtlichen

Stätten und Kulturdenkmälern".

Die Einschränkung ("von nationaler Bedeutung") widerspricht demokratischen Traditionen und bedroht die kulturelle Identität der Schweiz fundamental. Nicht Königinnen und Fürsten haben die Geschichte der Schweiz geprägt, sondern Hirten, Bäuerinnen, Handwerker, Stadtbürger, usw. Dies spiegelt sich auch in den Kulturdenkmälern der Schweiz: Es sind nicht einige wenige herausragende Monumente wie prunkvolle Schlösser oder monumentale Kathedralen, sondern eine grosse Zahl verschiedenster Kulturdenkmäler (vom unscheinbaren Speicher bis zum UNESCO-

Weltkulturerbe). Für eine ungeschmälerte Erhaltung der vielfältigen kulturhistorischen Stätten als Teil des schweizerischen kulturellen Erbes, ist die bewährte Regelung als Verbundaufgabe von Bund und Kantonen beizubehalten.

Eidgenössische Der Zusatz "von nationaler Bedeutung" in Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll gestrichen Natur- und Heimat- werden. Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll deshalb wie folgt lauten: "Ortsbildern, geschutzkom-mission schichtlichen Stätten und Kulturdenkmälern".

Nach Ansicht der ENHK soll der Bund auch weiterhin im ganzen Aufgabenbereich Natur- und Heimatschutz Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung unterstützen können. Mit der im Schlussbericht vorgeschlagenen Änderung von Art. 13 Abs. 1 NHG wird in Zukunft zwischen "Landschaften und Naturdenkmälern" (Bst. a) und "Ortsbildern, geschichtlichen Stätten, und Kulturdenkmälern" (Bst. b) unterschieden. Beim unter Bst. b spezifizierten Bereich Heimatschutz unterstützt der Bund nur noch Objekte von nationaler Bedeutung. Diese Unterscheidung ist sachlich nicht nachvollziehbar und widerspricht dem bisherigen und bewährten Konzept des NHG. Eine klare Abgrenzung zwischen Landschaften, Ortsbildern, geschichtlichen Stätten und Kulturdenkmälern ist nicht möglich. Sie bilden häufig eine Einheit. Der hohe Wert der Kulturlandschaften und Ortsbilder der Schweiz ist zu einem grossen Teil auf das Zusammenspiel der vielen Schutzobjekte von lokaler und allenfalls regionaler Bedeutung zurückzuführen. Die Pflege und der Schutz dieser wichtigen kulturlandschaftlichen Elemente kann besser und zielgerechter wahrgenommen werden, wenn alle staatliche Ebenen in Verantwortung gezogen werden. Dies führt zu einem effizienteren Einsatz der vorhandenen finanziellen Mittel.

Vereinigung des Der Zusatz "von nationaler Bedeutung" in Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll gestrichen Archäologisch- tech- werden. Art. 13 Abs. 1 Bst. b NHG soll wie folgt lauten: "Ortsbildern, geschichtlichen nischen Grabungs- Stätten und Kulturdenkmälern".

personals der Die bewährte Regelung soll beibehalten werden. Ein Rückzug des Bundes auf Ob-Schweiz jekte nationaler Bedeutung hat fatale Folgen. Da die Unterstützung des Bundes fehlt,

wären zahlreiche Objekte und archäologische Stätten von regionaler und lokaler Bedeutung akut gefährdet. Nachfolgend werden Gründe aufgeführt, welche gegen eine Änderung der bestehenden Regelung zwischen Bund und Kantonen sprechen:

- Einzelne Kantone müssen erst entsprechende Stellen schaffen, welche die bisherigen Aufgaben des Bundes (was den Schutz und die Pflege bescheidenerer Objekte betrifft) übernehmen können.

- Es ist generell unsicher mit welchem Engagement die Kantone ihre neue Aufgabe wahrnehmen wollen oder können.

- Es entstehen Ungerechtigkeiten bei der Unterstützung der Kantone; kleinere, ländliche Kantone ohne Objekte von nationaler Bedeutung wären gänzlich von der Bundeshilfe auf dem Gebiet der Denkmalpflege ausgeschlossen.

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