Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 7. Öffentliche Finanzen

7. Öffentliche Finanzen

Grafik 4 137 Anträge zum Bereich „Öffentliche Finanzen“

öffentliche Finanzen,

Gemeinden / Städte

allg.

37%

3%

SUG

26%

Verrechnungssteuer

15%

DBSt

19%

7.1. Öffentliche Finanzen allgemein

Tabelle 15 Anträge zum Bereich „Öffentliche Finanzen allgemein“

BV / BG / VO Vernehmlasser Anträge

SuG / DBG / VStG Schweizerisches Bun- Verzichtet auf eine Stellungnahme.

desgericht

Eidgenössisches Versi- Verzichtet auf eine Stellungnahme.

cherungsgericht - Sozi-

alversicherungsabtei-

lung des Bundesge-

richts

Schweizerische Ar- Hat keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Anpassungen. Vermisst beitsgemeinschaft für wird allerdings eine kritische Reflexion zur Nachhaltigkeit der Finanzierungs-Sozialpolitik quellen und Aufteilung zwischen Bund und Kantonen. Ferner bleibt die Frage nach einer Reform der Steuerordnung und Steuerhoheit explizit ausgeklammert. Zudem ist die Umverteilungswirkung in folgenden Bereichen unklar: Steuerwettbewerb, steigende Sozialabgaben sowie unterschiedliche Finanzierungsmodelle zentraler Elemente sozialer Sicherheit (AHV, Familienzulagen, Krankenkassenprämien).

Schweizerisches Rotes Unterstützt Stellungnahme SAS.

Kreuz

7.2. Subventionsgesetz

Kein Vernehmlassungsteilnehmer lehnt die vorgeschlagenen Neuregelungen im SuG ausdrücklich ab.

Die neu geschaffenen mehrjährigen Programmvereinbarungen werden verschiedentlich als sinnvoll erachtet und dementsprechend begrüsst (bspw. von der SPS), während sie andernorts auf Skepsis stossen (bspw. bei der CSP).

Die absolute Mehrheit der Kantone sowie vier Parteien (CSP, EVP, SPS, SVP) erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass im Rahmen der Teilrevision des SuG auch die Stellung der Leistungserbringer, namentlich der Städte und Gemeinden, präzisiert wird. Fünf Kantone (FR, SO, BL, TI, JU) sprechen sich gegen diese Regelung aus. Sie vertreten die Auffassung, dass das interkantonale Konsultationsverfahren zwischen Kanton und Gemeinden im Falle der Erarbeitung von Programmvereinbarungen von den Kantonen selber zu regeln sei. Dies sei demzufolge eine kantonale Aufgabe, die keiner Regelung im SuG bedürfe.

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