Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine
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Vernehmlassung NFA 8. Öffentliche Werke und Verkehr
NSG Art. 62a Kanton Zürich Die unentgeltliche Übertragung des Eigentums wird abgelehnt, weil sonst die Abs. 5 Übertragung für die Kantone finanziell nicht verkraftbar ist. An Stelle der vorge-
schlagenen Lösung ist ein Miteigentum der Kantone an den gemeinsam erstellten Nationalstrassen im Umfang der heute aktivierten Kosten zu prüfen.
Kanton Uri Die Nebenanlagen, die Werkhöfe und die Polizeistützpunkte fallen in das Eigen-
tum der Kantone.
Kanton Obwalden wie BPUK
Kanton Nidwalden Da der Betrieb bei den Kantonen verbleibt, sollen die Werkhöfe, die oft gleichzeitig
für den Unterhalt der Kantonsstrassen dienen, und die Polizeistützpunkte entschädigungslos im Eigentum der Kantone verbleiben.
Canton de Fribourg Die unentgeltliche Übertragung des Eigentums ist nicht angemessen. Die Werkhö-
fe sollen im Eigentum des Kantons bleiben; diese können zukünftig dem Kantonsstrassennetz dienen.
Kanton Solothurn Werkhöfe und Nebenanlagen sollen ins Eigentum des Bundes überführt werden,
ansonsten es zu unklaren Verantwortungsverhältnissen kommt. Die Raststätten müssen vom Bund allerdings zum Ertragswert übernommen werden. Bei den Werkhöfen steht einer unentgeltlichen Nutzung durch kantonale Polizeikorps oder für den Kantonsstrassenunterhalt nichts im Weg.
Kanton Basel- Alle Werkhöfe sollen entschädigungslos im Kantonseigentum bleiben.
Landschaft
Kanton Schaffhau- wie BPUK
sen
Kanton St.Gallen wie BPUK
Kanton Graubünden Die Werkhöfe und die Polizeistützpunkte fallen in das Eigentum der Kantone.
Kanton Aargau Alle Werkhöfe und Polizeistützpunkte bleiben entschädigungslos im Eigentum der
Kantone. Für den Fall, dass der Bund, Kantonsverbünde oder andere Institutionen diese Anlagen nutzen, sind die Kantone entsprechend zu entschädigen. Würde der Bund, ein Kantonsverbund oder eine andere Institution diese Anlagen übernehmen, wären die damals von den Kantonen bezahlten Beiträge in der Höhe des Zeitwertes zu entschädigen.
Für den Fall, dass der Bund, Kantonsverbünde oder andere Institutionen die Nationalstrassen zu Eigentum übernimmt, wären die damals von den Kantonen bezahlten Beiträge in der Höhe des Zeitwertes zu entschädigen.
Kanton Tessin Die unentgeltliche Übertragung des Eigentum sollte noch vertieft geprüft werden.
Die Werkhöfe sollen im Eigentum der Kantone bleiben.
Canton de Vaud Die Frage der Entschädigung für die Eigentumsabgabe stellt sich.
Kanton Wallis Verweis auf BPUK
Canton de Neuchâ- Der Kanton Neuenburg habe überdurchschnittlich hohe Kosten für die Erstellung tel der Nationalstrasse gehabt (viele Tunnel, Uferbauten). Er spricht sich gegen eine
unentgeltliche Übertragung des Eigentums aus. Für die Werkhöfe und die Polizeistützpunkte wird auf die Stellungnahme BPUK verwiesen.
Canton de Genève Eigentum an Werkhöfen sind unentgeltlich bei den Kantonen zu belassen.
Canton du Jura Über die Bedingungen einer Eigentumsübertragen soll so bald als möglich ver-
handelt werden. Das Eigentum bei den Werkhöfen und Polizeistützpunkten soll bei den Kantonen bleiben.
Freisinnige Demo- Eine Eigentumsübertragung vom Kanton auf den Bund wird abgelehnt, weil sie kratische Partei der nicht notwendig ist.
Schweiz
Schweizerische Bei einem Verzicht auf die SNS benötigt das ASTRA auch keine entsprechende Bau-, Planungs- und Infrastruktur. Eigentum an den Werkhöfen und Stützpunkten soll bei den Kantonen Umweltdirektoren- verbleiben. Es ist weiter nicht einzusehen, wieso bei einer Übernahme dieser konferenz Objekte durch den Bund nicht volle Entschädigung geleistet werden soll.
SVG Art. 57a Sozialdemokrati- Der Zuständigkeitsbereich und die Kompetenzen der Polizei sind sorgfältig zu sche Partei der regeln. Eine besondere Aufmerksamkeit i soll auf die Intensivierung der Schwer-Schweiz verkehrskontrollen gelegt werden. Die interkantonalen Vereinbarungen sollen
sicher stellen, dass diese Kontrollen konsequent und übe die Kantonsgrenzen hinaus stattfinden. Ein Kontrollkonzept muss unter Mitarbeit der Kantone auf Ebene Achsen erarbeitet und implementiert werden. Der Bund soll ein Optimum in Bezug auf die Effizienz des Kontrollsystems garantieren und dafür entsprechende Kompetenzen erhalten.
Schweizerischer Zustimmung zu den Anpassungen. Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs der Eisenbahn- und Polizei muss aber sorgfältig und transparent geregelt werden. Ein besonderes Verkehrspersonal- Augenmerk soll auf die Intensivierung der Schwerverkehrskontrollen gelegt wer-Verband den. Die interkantonalen Regelungen sollen sicherstellen, dass diese Kontrollen
gemäss Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen konsequent und über die Landesgrenzen hinaus stattfinden. Ein Kontrollkonzept muss auf der Ebene "Achsen" erarbeitet und implementiert werden.
SVG Art. 57c Kanton Nidwalden Schaffung einer nationalen Verkehrsmanagementzentrale erscheint zweckmässig.
Es macht Sinn, Verkehrsmanagement und Verkehrsinformation im Aufgabenbereich Betrieb anzusiedeln. Handlungsbedarf besteht beim Verkehrsmanagement seit längerer Zeit, da es bei grösseren Störungen entlang der A2 immer wieder Koordinationsprobleme gegeben hat, weil oft dezentralisiert, punktuell entschieden wurde. Eine zentrale Bundesanstalt ist aber für das Verkehrsmanagement nicht notwendig. Die Verkehrsprobleme kann aber künftig nur eine gesamtverkehrliche Betrachtungsweise dauerhaft lösen, so kann der Engpass Ennethorw nur mit