Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine
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Vernehmlassung NFA 8. Öffentliche Werke und Verkehr
Kanton Solothurn Der Kanton Solothurn beabsichtigt nicht, für die Trägerschaften eine zusätzliche
Staatsebene zwischen Gemeinden und Kanton einzuschieben. Den vom Bund geforderten Trägerschaften für den Agglomerationsverkehr (in welcher Rechtsform auch immer) soll die Aufgabe zugewiesen werden, übergreifende Bedürfnisse an Projekte zu definieren. An der Rolle des Bauherrn bzw. des Subventionsgebers der Gemeinden resp. des Kantons soll nicht gerüttelt werden, zumal auch keine hoheitlichen Kompetenzen bei der Umsetzung der Programme verschoben werden. Die Finanzierung der Vorhaben ist über die herkömmlichen Kanäle abzuwickeln.
Kanton Basel-Stadt Ausdrücklich begrüsst wird, dass mit der NFA eine verfassungsrechtliche Grund-
lage für Bundesbeiträge an Projekte des Agglomerationsverkehrs geschaffen wird. Die vorgeschlagenen Modifikationen des MinVG werden unterstützt. Gleichzeitig wird erwartet, dass die angekündigte Botschaft zur Schaffung eines Verkehrs-Infrastrukturfonds bald vorgelegt werden soll und sich damit der Spielraum des Bundes im Bereich des Agglomerationsverkehrs erweitert.
Die Mittel in der Höhe von 30 bis 40 Mio. Fr./Jahr, die vorgesehen sind, werden als nicht genügend erachtet, um die Agglomerationen im Bereich Verkehr genügend zu entlasten. Weiter wird gefordert, dass die Mittel konzentriert in den grössten Agglomerationen eingesetzt werden und keine Verzettelung entsteht.
Kanton Basel- In Analogie zur Meinung der BPUK: Der Verkehrsinfrastrukturfonds ist möglichst Landschaft schnell zu realisieren. Statt sich aber auf wenige grosse Agglomerationen zu
konzentrieren, wurden 50 Agglomerationen und 5 Einzelstädte definiert. Angesichts dieser grossen Anzahl ist die Versuchung gross, dass das Giesskannenprinzip angewendet werden könnte. Dies sollte unbedingt vermieden werden.
Kanton Schaffhau- Grundsätzlich wäre es als sinnvoller erachtet worden, die Agglomerationsproblesen matik aus der NFA-Vorlage herauszunehmen und separat zu behandeln, da es
sich nicht um eine Neuregelung der Aufgabenteilung und Finanzierung handelt sondern um eine neue Aufgabe. Weiter wird festgehalten, dass eine wirkungsvolle Mitfinanzierung des Agglomerationsverkehrs durch den Bund nur über den Verkehrsfonds "dopo-avanti" möglich ist.
Kanton Appenzell Die Erläuterungen und Revisionsvorschläge entsprechen den Lösungen, welche Ausserrhoden an der KöV erarbeitet wurden. Grundsätzlich wäre es als sinnvoller erachtet wor-
den, die Agglomerationsproblematik aus der NFA-Vorlage herauszunehmen und separat zu behandeln, da es sich nicht um eine Neuregelung der Aufgabenteilung und Finanzierung handelt sondern um eine neue Aufgabe. Weiter wird festgehalten, dass eine wirkungsvolle Mitfinanzierung des Agglomerationsverkehrs durch den Bund nur über den Verkehrsfonds "dopo-avanti" möglich ist. Die Zustimmung zur vorliegenden Regelung beinhaltet somit nicht nur die Unterstützung der Gesetzesrevision, sondern auch den verbindlichen Auftrag an den Bund, die Arbeiten hinsichtlich eines Verkehrsinfrastrukturfonds vorwärts zu treiben und möglichst schnell zu realisieren.
Kanton St.Gallen Der Neuregelung kann zugestimmt werden mit der Auflage, dass die Errichtung
eines Verkehrsinfrastrukturfonds sehr schnell realisiert wird. Im Rahmen der NFA stehen für den Agglomerationsverkehr nur rund 40. Mio. Fr. zur Verfügung. Eine wirkungsvolle Mitfinanzierung des Agglomerationsverkehrs durch den Bund ist nur über den Verkehrsfonds "dopo-avanti" möglich. Die Zustimmung zur vorliegenden Regelung beinhaltet somit nicht nur die Unterstützung der Gesetzesrevision,
sondern auch den verbindlichen Auftrag an den Bund, die Arbeiten hinsichtlich eines Verkehrsinfrastrukturfonds vorwärts zu treiben und möglichst schnell zu realisieren.
Kanton Aargau Stimmt der Neuregelung mit Vorbehalt zu. Bevor der Bund das Bundesgesetz
über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer ändert, ist der Inhalt der zu erlassenden Verordnung über die Finanzierung des Agglomerationsverkehrs bekannt zu geben. Es muss Klarheit darüber bestehen, wie die Agglomerationen definiert sind (aufgrund verkehrlicher Kriterien), und dass Agglomerationen kantonsübergreifend sein können.
Kanton Thurgau Stimmt der Neuregelung zu.
Kanton Tessin Stimmt der Neuregelung zu.
Canton de Vaud En ce qui concerne les modifications légales, le Canton de Vaud se rallie large-
ment à l'avis de la Conférence des directeurs cantonaux des transports publics (CDTP) du 6 décembre 2004.
En plus, le Canton de Vaud formule une réserve supplémentaire relative à l'utilisation de l'impôt sur les huiles minérales à affectation obligatoire. En effet, le Canton de Vaud considère que les contributions de la Confédération doivent être directement versées au maître de l'ouvrage du projet d'agglomération concerné et bénéficiaire juridique de la contribution et non transiter par l'intermédiaire de l'organisme responsable de l'agglomération (art. 17a al.2 de la LUMin). La solution proposée dilue les responsabilités dans un domaine présentant des risques financiers importants. La pratique doit d'ailleurs rester conforme à la Loi fédérale sur les subventions.
La participation de la Confédération aux investissements des infrastructures du trafic d'agglomérations va sensiblement soulager la part cantonale. Le Canton de Vaud salue l'aide de la Confédération dans ce domaine qui permettra certainement de faciliter la réalisation des infrastructures de transports qui manquent aujourd'hui dans les agglomérations. Le développement de transports publics