Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine
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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
vorgeschlagene Aufgabenentflechtung in diesem Bereich wird aber grundsätzlich begrüsst.
Sozialdemokratische "Bundesgesetz über die Institutionen zur Eingliederung von Menschen mit Partei der Schweiz Behinderung"
Begründung: Der Begriff der "sozialen Eingliederung" ist missverständlich und wird zu Problemen bei der Umsetzung führen. Der Begriff enthält mehr als die institutionelle Begleitung und Betreuung behinderter Menschen. Zudem findet in den geschützten Werkstätten eine wirtschaftliche Eingliederung statt.
Der Begriff invalid wird in diesem Kontext abgelehnt.
Christlich-soziale Dem Gesetzesentwurf wird in vielen Punkten zugestimmt. Das Gesetz sei Partei Schweiz jedoch stark auf die Einrichtungen mit Wohnangeboten ausgerichtet und be-
rücksichtige die Aufgaben der Arbeitsplätze (geschützte Werkstätten) kaum. Die CSP stösst sich am Begriff "invalid" und regt an, diesen durch weiniger diskriminierende Formulierungen wie z.B. "Menschen mit Behinderung" oder ähnlich zu ersetzen.
economiesuisse Les compétences cantonales exclusives proposées dans ce domaine sont
saluées. Le projet de loi fédéral sur les institutions destinées à l'intégration sociale des personnes invalides assure que les invalides bénéficieront de prestations adéquates sur l'ensemble du territoire. L'obligation faite aux cantons de fournir aux invalides des services conformes à leurs besoins réduit toutefois passablement la marge de manœuvre de ceux-ci.
Kaufmännischer Der Entwurf des ISEG wird als Mindestbasis betrachtet, die nicht unterschritten Verband Schweiz werden darf. In einigen Punkten werden Präzisierungen als notwendig erachtet
und der Rechtsschutz muss verbessert werden.
IG Sozialer Finanz- Die Absicht des ISEG, allzu grosse Disparitäten zwischen den Kantonen zu ausgleich verhindern, die mit der Kantonalisierung der Verantwortung für die Finanzierung
von stationären Einrichtungen für behinderte Menschen entstehen könnten,
wird als lobenswert erachtet. Das Gesetz soll das Versprechen einlösen, wonach in qualitativer und quantitativer Hinsicht kein Leistungsabbau erfolgt bzw. das heute im Allgemeinen zufriedenstellende Niveau erhalten bleibt. Die positive Absicht geht aus den Erläuterungen hervor. Die enthaltenen Gesetzesinterpretationen sind jedoch mit dem Wortlaut des Gesetzes in einigen Fällen nicht kongruent.
Pro Infirmis Schweiz Verweist auf die von Pro Infirmis mitformulierte Stellungnahme der IG Sozialer
Finanzausgleich und der Dachorganisationenkonferenz der Privaten Behindertenhilfe.
Pro Senectute Es wird erwartet, dass in der Botschaft des Bundesrates bei der Definition der Schweiz invaliden Personen die Menschen im AHV-Alter angemessen berücksichtigt
werden. Im Bericht bleibe die Frage offen, ob Personen, welche erst nach der Erreichung des AHV-Alters von einer Behinderung betroffen sind, als Invalide im Sinne des ISEG zu gelten haben oder nicht.
Dachorganisationen- Siehe Stellungnahme IG Sozialer Finanzausgleich.
konferenz der priva-
ten Behindertenhilfe
Schweizerischer Es wird die Auffassung vertreten, dass das neue Rahmengesetz des Bundes so Seniorenrat gestaltet werden muss, dass das bestehende Leistungsniveau erhalten bleibt.
Weiter wird die Ansicht vertreten, dass Invalidität im Alter nicht schlechter behandelt werden darf, als in anderen Fällen von Invalidität. Betroffene sollen auch im Alter auf alle Hilfsmittel Anspruch haben, die ihre Selbstständigkeit im täglichen Leben fördert.
Zentrum für Selbst- Es wird beantragt, den Begriff "invalide Personen" durch den Begriff "Menschen bestimmtes Leben mit Behinderung" zu ersetzen.
Begründung: Der Begriff wird als zu eng erachtet. Zudem muss der Begriff Raum zulassen für künftige Entwicklungen und moderne Ansätze, weshalb es den Kantonen überlassen werden soll den Begriff genauer einzugrenzen.
Es besteht die Gefahr, dass der NFA-Systemwechsel im Bereich der Finanzierung der Bedürfnisse schwerstbehinderter Menschen eine massive Versorgungslücke entstehen lässt. Angesichts der Steuersenkungseuphorie(das ZSL befürwortet zwar tiefe Steuern) ist ein Schutzgesetz dringend notwendig, das ein Finanzierungsloch verhindert, so dass die Kantone die finanzielle Verantwortung gegenüber den behinderten Menschen sicher übernehmen können. In der derzeitigen Ausgestaltung kann das ISEG diesen erforderlichen Schutz nicht gewährleisten.
Problematisch bezüglich des ISEG ist, dass die Interessen der Behinderten - Integration, Deckung der behinderungsbedingten Kosten, der Dienstleister - Planbarkeit des Geschäftsfeldes und der Gesellschaft - kostengünstige Lösungen einander gegenüberstehen. Falsch ist, dass für schwerstbehinderte Menschen nur eine Lebensform, d.h. in Institutionen angemessen ist. Andere Lebensformen berücksichtigt das Gesetz aber nicht, auch wenn kostengünstige Alternativen möglich wären. Durch die monopolartige Konzentration der Finanzierung auf bestimmte Dienstleistungsangebote werden günstige und effiziente Lösungen, die den Bedürfnissen behinderter Menschen entsprechen, aber verhindert.