Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

d'autant plus que l'AI ne couvre pas totalement déjà aujourd'hui le 50% des frais de formation. Le Canton du Jura pense que la convention intercantonale devra être adaptée.

Freisinnige Demo- Die Projektleitung der NFA wird aufgefordert die vorliegenden Schätzungen der kratische Partei der personellen Auswirkungen zu kommunizieren, damit auf dieser Basis transparen-Schweiz te Massnahmen erarbeitet werden können.

Evangelische Volks- Stimmt der Neuregelung zu.

partei der Schweiz

economiesuisse Le nouveau règlement est approuvé.

IG Sozialer Finanz- Handlungsbedarf für die Kantone: Anpassen der IVSE auf den spezifischen ausgleich Bedarf der Sonderschulung unter Einbezug der Fachverbände und Behinderten-

organisationen.

Begründung: Die IVSE hat eine hohe Bedeutung für die Gewährleistung der interkantonalen Zusammenarbeit - Abstimmen des Angebotes unter den Kantonen. Weiter braucht es eine Koordination zwischen der EDK (Fragen der Schulung) und der IVSE. Die IVSE muss Rahmenbedingungen zur Qualitätsanforderungen festlegen. Insbesondere für die Sonderschulung müssen diese definitiv erarbeitet werden, wobei dazu die Fachverbände und Behindertenorganisationen einbezogen werden müssen.

Pro Infirmis Schweiz In der Folge der Übernahme der Aufgabe der Sonderschulung durch die Kanto-

ne, soll nun auch mit der integrativen Schulung vorwärts gemacht werden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass der Bund, auf der Grundlage des Behindertengesetzes, die Massnahmen der Kantone zur Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung Sprach- und Hörbehinderter unterstützen kann.

Dachorganisationen- Siehe Stellungnahme IG Sozialer Finanzausgleich.

konferenz der priva-

ten Behindertenhilfe

Insieme / Schweize- Es wird erwartet, dass die Kantone die Verpflichtung, wonach sie für eine Überrische Elternvereini- gangszeit die bisherigen Leistungen der IV an die Sonderschulung übernehmen gung für Menschen müssen, ernst nehmen und diese Leistungen tatsächlich garantieren.

mit geistiger Behin- Die Kantone müssen die Übergangszeit dazu nutzen, neue Regelungen auszuderung arbeiten, die grundsätzlich von einem integrativen Schulungsgedanken ausge-

hen. Es muss eine Wahlmöglichkeit geschaffen werden zwischen einer allgemeinen, integrierenden Schule und einer Sonderschule. Für eine gemeinsame Bedarfsplanung der Kantone und für die Etablierung von Qualitätsanforderungen wird dabei die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) eine wichtige Rolle spielen. Es wird gefordert, dass bei der Anpassung der IVSE die Behindertenorganisationen einbezogen und die Forderungen der Elternvereine berücksichtigt werden.

Fachverband Sozial- Handlungsbedarf für die Kantone: Anpassen der IVSE auf den spezifischen und Heilpädagogik Bedarf der Sonderschulung unter Einbezug der Fachverbände und Behinderten-

organisationen.

Begründung: Die IVSE hat eine hohe Bedeutung für die Gewährleistung der interkantonalen Zusammenarbeit - Abstimmen des Angebotes unter den Kantonen. Weiter muss eine Koordination zwischen der EDK (Fragen der Schulung) und der IVSE. Die IVSE müsse Rahmenbedingungen zur Qualitätsanforderungen festlegen. Insbesondere für die Sonderschulung müssten diese definitiv erarbeitet werden, wobei dazu die Fachverbände und Behindertenorganisationen einbezogen werden müssen.

Vereinigung Ce- Siehe Stellungnahme Dachorganisationskonferenz der privaten Behindertenhilfe. rebral Schweiz

Curaviva - Verband Es wird als notwendig erachtet, dass die Überarbeitung und Anpassung der IVSE Heime und Institutio- an den spezifischen Bedarf der Sonderschulung unter Einbezug der Behindertennen Schweiz bzw. Kinder- und Jugendverbände, auf die interkantonale Zusammenarbeit er-

folgt. Insbesondere auch mit Blick auf die interkantonale Zusammenarbeit und die regionale Bedarfsplanung soll zudem der Bund von seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeit in Art. 48a Abs. 1 Bst. i BV Gebrauch machen und die IVSE für die Kantone allgemeinverbindlich erklären.

JungsozialistInnen Schliesst sich den Stellungnahmen der SP Schweiz und der "IG Sozialer Finanz-Schweiz ausgleich" an.

Stadtrat Zürich Eine speziell geschaffene Übergangsbestimmung in Art. 197 Ziff. 2 BV verpflich-

tet zwar die Kantone die bisherigen Leistungen der IV an die Sonderschulung (einschliesslich der heilpädagogischen Früherziehung) zu übernehmen bis sie über kantonal genehmigte Sonderschulkonzepte verfügen, mindestens jedoch während drei Jahren ab Inkrafttreten der NFA (1. Januar 2008). Diese Übergansbestimmung ist nicht restlos klar. Unklar ist dabei, ob die Kantone in der Übergangsphase gleichsam die bisherige IV-Administration weiterführen müssen,

oder ob sie im Resultat die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen haben. Die übergangsrechtliche Verfassungsbestimmung bedarf deshalb in der Ausführungsgesetzgebung unbedingt einer Konkretisierung. Die Erwartung, dass die Kantone die jetzt geltenden Bestimmungen von IVG und IVV (inkl. Kreisschreiben) grösstenteils ohne weiteres direkt anwenden können, ist nicht gesichert.

Zudem sind die bestehenden Instrumente der interkantonalen Zusammenarbeit noch nicht ausreichend geregelt, da es nach dem Rückzug der IV aus der Sonderschulung neu verbindlicher interkantonaler Regelungen hinsichtlich der Definition von Leistungen, Leistungsberechtigten, Zuteilungsverfahren usw. bedarf.

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