Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

21 ELG). Zugestimmt wird der Neuregelung von der SPS, Pro Senectute und dem Stadtrat von Zürich.

Tabelle 41 Anträge zum Bereich „Ergänzungsleistungen“

BV / BG / VO Vernehmlasser Anträge

ELG Kanton Bern Die Rechtsnatur der jährlichen EL für Heimbewohner und der Vergütungen für

Krankheits- und Behinderungskosten soll auf Gesetzesstufe klar als Bundes- oder kantonale Leistungen gekennzeichnet werden.

Im ELG wurde eine Mischung zwischen Grundsatzgesetzgebung durch den Bund und Ausführungsgesetzgebung durch die Kantone gewählt. Dadurch ist aber die Rechtsnatur der Leistung, die dem EL-Bezüger als einheitliches Ganzes ausgerichtet werden, unklar. Die Kombination Bundes- und kantonale Leistung sei nur auf der Finanzierungsebene, nicht aber auf der Ebene der Rechtsnatur möglich.

Kanton Bern Die Vorschläge zur EL-Gesetzgebung werden abgelehnt, da diese als intranspa-

rent und teilweise als unpraktikabel bzw. unzweckmässig erachtet werden. Die Vorlage ist gemäss den Einzelanträgen zu überarbeiten.

Kanton Glarus Es ist wesentlich, dass die Bestimmungen der neuen Verfassungsnormen (Art.

112a BV) in keiner Weise die Abschaffung des Grundsatzes des bisherigen dezentralen Vollzuges durch die Kantone verlangen (vgl. Rechtsgutachten des Bundesamtes für Justiz vom 12.02.2003, publiziert in der VPB 67.37).

Kanton Zug Der Bund soll den gesamten Kostenaufwand für die Ergänzungsleistungen zur

AHV und IV tragen. Aufgrund der detailliert vom Bund geregelten Anspruchsvoraussetzungen, ist der Kostenanteil der Kantone willkürlich und nicht mit Art. 43 Abs. 3 der BV zu vereinbaren. Die vollständige Übernahme der zusätzlichen Heimkosten durch die Kantone ist dagegen vertretbar.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen erklärt sich der Kanton Zug nur im Rahmen der eingegebenen Anträge einverstanden.

Canton de Fribourg D'une façon générale, le canton de Fribourg approuve la refonte totale du texte

de la Loi sur les prestations complémentaires (LPC) actuelle et constate que la nouvelle formulation proposée rend le texte plus compréhensible et plus transparent.

Kanton Solothurn Zugestimmt wird, dass im Sinne eines einheitlichen eidg. Standards es konse-

quent und ehrlicher ist, neu eine Pflicht der Kantone zur Ausrichtung von EL vorzusehen.

Da zum grössten Teil EL akzessorische Leistungen zu einer Geldleistung nach AHVG oder IVG darstellen, wird die gesetzliche Grundlage nach Art. 21 Abs. 1 Entwurf ELG zur Schaffung besonderer Zuständigkeitsregeln oder zum Abschluss gegenseitiger Vereinbarungen unter den Kantonen abgelehnt.

Zur Förderung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung insbesondere innerhalb der

1. Säule würde einer Geltung des Wohnsitzprinzips (vgl. Art. 13 ATSG) der Vorzug gegeben. Allerdings wird kategorisch abgelehnt, dass Heimeintritte oder Zuweisungen bzw. Einweisungen in Heime wohnsitzbegründet sein sollen.

Hinweis: Auf Grund des Grundsatzes der Gleichbehandlung wirken sich die Abkommen (Freizügigkeitsabkommen) im Bereich der Ergänzungsleistungen auf die Karenzfristen von EU- und EFTA-Staatsangehörigen aus. Nicht bekannt ist, wie viele Personen dies betrifft. Eine Zunahme wird als wahrscheinlich erachtet. Kanton Basel-Stadt Grundsätzlich einverstanden. Einige wesentliche Fragen erscheinen aber noch

ungelöst.

Kanton Basel- Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die EL den Charakter einer kantona-Landschaft len Pflegeversicherung erhalten, was in der gesetzlichen Urkonzeption so nicht

vorgesehen war. Da heute keine Alternativen für die Finanzierung von Pflege- und Betreuungskosten bereit stehen, wird die Zweckerweiterung der EL akzeptiert. Allerdings stellt sich die Frage, ob das Risiko "Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit" nicht in einem eigenen Zweig der Sozial- oder Privatversicherung (vollständig oder die EL ergänzend) geregelt werden kann.

In der Konsequenz der Aufgabentrennung zwischen Bund und Kantonen muss der vorliegende Gesetzesentwurf den Kantonen die vollständige Regelungskompetenz bei der Ausgestaltung der Krankheits- und Behinderungskosten für den einzelnen EL-Bezüger wie auch bei der Systemsteuerung im ambulanten Leistungsbereich (bspw. Spitex, Hausdienste, ambulante Begleitungen, Beratungen, Fahrdienste) und im Heimbereich geben.

Ein Grossteil der anfallenden Kosten für Heim-, Krankheits- und Behinderungskosten werden durch die Kantone getragen. Die Vorgaben des Bundes sollen sich daher im vorliegenden Gesetzesentwurf in den Bereichen, die den Kantonen zugewiesen sind, konsequent auf die Sicherung von einheitlichen Mindeststandards beschränken. Es wird die Ansicht vertreten, dass dieser Grundsatz in einigen Passagen des vorliegenden Gesetzesentwurfes verletzt wurde. Ausserdem seien die Zuständigkeiten für Gleiches oder Zusammenhängendes in einigen Bereichen der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gegensätzlich definiert worden.

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