Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 242Fedlex · Rapporto sui risultati
Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
ELG Art. 4 Kanton Luzern Der Kanton Luzern begrüsst grundsätzlich die Zusammenfassung und systema-
tische Darstellung der heutigen Regelungen in einem Artikel. Im Rahmen der Gesetzesrevision wünscht sich der Kanton Luzern jedoch auch eine gesetzliche Verankerung des "EL-Anspruchs von Kindern mit Anspruch auf Kinderrenten der AHV/IV", der heute noch in Art. 7 ELV geregelt ist. Einzelheiten können nach Ansicht des Kantons Luzern weiterhin in der Verordnung geregelt werden.
Kanton Uri Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Gesetzesrevision dazu benützt
werden sollte, auch den EL-Anspruch von Kindern mit Anspruch auf Kinderrenten der AHV/IV, der heute in Art. 7 ELV geregelt ist, im Gesetz zu verankern. Die Einzelheiten können wie bisher in der Verordnung geregelt werden.
Kanton Obwalden Die Gesetzesrevision sollte zudem dafür benützt werden, den EL-Anspruch von
Kindern mit Anspruch auf Kinderrenten der AHV/IV im Gesetz zu verankern.
Kanton Nidwalden Die Zusammenfassung und systematische Darstellung der heutigen Regelungen
in einem Artikel werden grundsätzlich begrüsst.
Kanton Zug Die Gesetzesrevision sollte dazu benützt werden, auch den EL-Anspruch von
Kindern mit Anspruch auf Kinderrenten der AHV/IV, der heut in Art. 7 ELV geregelt ist, im Gesetz zu verankern. Die Einzelheiten können wie bisher in der Verordnung geregelt werden.
Kanton Solothurn Die Zusammenfassung der Regelungen wird begrüsst. Allerdings sollte auch der
EL-Anspruch von Kindern mit Anspruch auf Kinderrenten der AHV/IV (heute Art. 7 ELV) im Gesetz verankert werden. Die Einzelheiten können wie bisher auf Verordnungsstufe erfolgen.
Kanton Basel-Stadt Die Zusammenfassung der heutigen Regelungen wird begrüsst. Im Rahmen der
Gesetzesrevision sollte jedoch auch der EL-Anspruch von Kindern mit Anspruch auf Kinderrenten der AHV/IV (heute Art. 7 ELV) im Gesetz verankert werden. Die Einzelheiten können weiterhin in der Verordnung geregelt werden.
Kanton Basel- Grundsätzlich werden die Zusammenfassung und die systematische Darstellung Landschaft der heutigen Regelungen in einem Artikel begrüsst. Die Gesetzesrevision sollte
jedoch dazu benützt werden, auch den EL-Anspruch von Kindern mit Anspruch auf Kinderrenten der AHV/IV, der heute in Art. 7 ELV geregelt ist, im Gesetz zu verankern. Die Einzelheiten können wie bisher in der Verordnung geregelt werden.
Kanton Schaffhau- Im Rahmen der Gesetzesrevision sollte auch der EL-Anspruch von Kindern mit sen Anspruch auf Kinderrenten der AHV/IV (heute Art. 7 ELV) im Gesetz verankert
werden. Die Einzelheiten können weiterhin in der Verordnung geregelt werden. Kanton Graubünden Grundsätzlich werden die Zusammenfassung und die systematische Darstellung
der heutigen Regelung in einem Artikel begrüsst. In dieser Bestimmung sollte aber der Vollständigkeit halber auch der heute in Art. 7 ELV geregelte EL-Anspruch von Kindern mit Anspruch auf Kinderrenten der AHV/IV aufgenommen werden. Die Einzelheiten können wie bisher in der Verordnung geregelt werden. Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.
Partei der Schweiz
IG Sozialer Finanz- Stimmt der Neuregelung zu.
ausgleich
Konferenz der kan- Die Gesetzesrevision sollte dazu benützt werden, auch den EL-Anspruch von tonalen Ausgleichs- Kindern mit Anspruch auf Kinderrenten der AHV/IV der heute in Art. 7 ELV gerekassen gelt ist, im Gesetz zu verankern. Die Einzelheiten können wie bisher in der Ver-
ordnung geregelt werden.
Vereinigung aktiver La FARES trouve judicieux l'abandon de la mention de nationalité et l'utilisation Senioren- und de celle de résidence.
Selbsthilfe-
Organisationen der
Schweiz
ELG Art. 4 Abs. 1 Kanton Bern Der Artikel ist so abzuändern, dass er nur auf Schweizer Bürger Anwendung
findet, denn im Gegensatz zu Artikel 5 will Artikel 4 ELG die Anspruchsvoraussetzungen von Schweizer Bürgern regeln.
Kanton Basel- Als Wohnsitz im ELG gilt neben Wohnsitz gemäss ZGB auch der "gewöhnliche Landschaft Aufenthalt" gemäss ATSG. Im ISEG gilt dagegen nur der Wohnsitz nach ZGB.
Dieser Widerspruch ist aufzulösen oder so zu regeln und zu kommentieren, dass keine Probleme in der praktischen Anwendung entstehen. Zudem ist der Bezug zu Art. 21 Abs. 1 zu klären.
Kanton Graubünden Als Wohnsitz soll neben dem Wohnsitz gemäss ZGB auch der "gewöhnliche
Aufenthalt" gemäss ATSG gelten. Im Bundesgesetz ISEG gilt jedoch nur der Wohnsitz nach ZGB. Diese Regelung ist deshalb entsprechend anzupassen oder so zu klären, dass in der praktischen Anwendung keine Probleme entstehen.
ELG Art. 4 Abs. 1 Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu.
Bst. a, b, d Schweiz
ELG Art. 4 Abs. 1 Pro Senectute Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen während Eingliederungsmassnahmen Bst. c Schweiz der Invalidenversicherung (Ergänzung Taggelder) sollte beibehalten - und nicht,
wie im Rahmen der 5. IV-Revision geplant - aufgegeben werden.
Schweizerische Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen während IV-
Arbeitsgemeinschaft Eingliederungsmassnahmen soll beibehalten und nicht wie im Rahmen der 5. IVfür Sozialpolitik Revision geplant, aufgegeben werden.
ELG Art. 4 Abs. 2 Kanton St.Gallen Beantragt wird Abs. 2 zu streichen.