Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 251Fedlex · Rapporto sui risultati
Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit
Kanton St.Gallen Die privilegierte Anrechnung des Erwerbseinkommens wird begrüsst. Das Privi-
leg soll aber nicht auch für Familienangehörige gelten. Dies verzerre den Anspruch widerspreche dem Sinn der Bedarfsleistungen der EL.
Zudem wird beantragt, dass die Kantone neben dem Vermögensverzehr bei Heim- und Spitalaufenthalt auch eine Grenze des anrechenbaren Vermögens festlegen können ( z.B. 100'000 Franken), bei deren Überschreitung kein EL-Anspruch besteht.
Kanton Wallis La lettre a. de l'art. 11, al. 1 de la LPC reprend la réglementation actuelle qui est
compliquée et peu claire pour les assurés. Le Canton du Valais propose dès lors de la remplacer par un pourcentage fixe, par exemple de 50% du montant maximum destiné à la couverture des besoins vitaux des personnes seules.
Konferenz der kan- Die privilegierte Anrechnung des Erwerbseinkommens wird begrüsst. Die komtonalen Ausgleichs- plizierte Regelung sollte allerdings durch einen generellen Freibetrag (z.B. 50% kassen des Lebensbedarfs) ersetzt werden.
Die künftige Möglichkeit, den Vermögensverzehr für alle "in Heimen wohnende Personen", zu begrenzen, wird begrüsst. Die Möglichkeit der Begrenzung sollte auch bei Spitalaufenthalt gelten und auf höchstens einen Fünftel limitiert sein. Zudem wird beantragen, dass die Kantone neben dem Vermögensverzehr bei Heim- und Spitalaufenthalt auch eine Grenze des anrechenbaren Vermögens festlegen können ( z.B. 100'000 Franken), bei deren Überschreitung kein EL-Anspruch besteht.
ELG Art. 11 Abs. 1 Kanton Graubünden Die privilegierte Anrechnung des Erwerbseinkommens wird begrüsst. Dieses Bst. a Privileg soll allerdings nicht auch für Familienangehörige einer rentenberechtig-
ten Person gelten.
IG Sozialer Finanz- Der letzte Satz von Bst. a soll gestrichen werden.
ausgleich Begründung: Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei gewissen EL-Bezügern (invali-
de Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV) das Erwerbseinkommen entgegen der allgemeinen Regel voll angerechnet werden soll.
Curaviva - Verband Der letzte Satz von Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELG soll gestrichen werden, da nicht Heime und Institutio- nachvollziehbar ist, weshalb bei gewissen EL-Bezügern ("invalide Personen mit nen Schweiz einem Anspruch auf ein Taggeld der IV") das Erwerbseinkommen entgegen der
allgemeinen Regel voll angerechnet werden soll.
ELG Art. 11 Abs. 1 Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu.
Bst. a-b, d-h Schweiz
ELG Art. 11 Abs. 1 Kanton Bern Der vom Kanton festzusetzende Vermögensverzehr bei Heimbewohnerinnen Bst. c und -bewohner soll auf ein angemessenes Maximum begrenzt werden. Dies aus
Rechtsgleichheitsüberlegungen gegenüber Nichtheimbewohnerinnen und - bewohnern.
Sozialdemokratische Die vorgeschlagene Regelung setzt keine Grenze für die Erhöhung des Vermö-Partei der Schweiz gensverzehrs bei Altersrentnerinnen und -rentnern in Heimen. Die Ungleichbe-
handlung von Personen in Heimen von einem Kanton zum anderen wird abgelehnt.
Gefordert wird die Streichung des entsprechenden Satzes. Oder zumindest ist der Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel festzulegen.
Kaufmännischer Für in Heimen wohnende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr Verband Schweiz abweichend festlegen, jedoch maximal auf ein Fünftel. Den Kantonen soll es
aber offen bleiben, auch großzügigere Lösungen zu treffen.
IG Sozialer Finanz- Der letzte Satz soll ersetzt werden durch: "Bei Altersrentnerinnen und Altersrentausgleich nern, die in einem Heim wohnen, beträgt der Vermögensverzehr ein Fünftel."
Begründung: Die in der NFA vorgeschlagene Regelung würde zu einer erheblichen Verschlechterung der Ansprüche von Heimbewohnern gegenüber der heutigen Situation führen und widerspreche mehrfach den gemachten Zusicherungen, wonach die neue Aufgabenteilung nicht zu einem Leistungsabbau führen soll.
Da die Festlegung des Vermögensverzehrs bei Heimbewohnern auch den Anspruch auf Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs beeinflusst, führt die vorgesehene kantonale Kompetenz zu einer nicht gerechtfertigten Vermischung im Rahmen der neuen Aufgabenteilung. Deshalb soll der Vermögensverzehr im ELG einheitlich festgeschrieben werden.
Pro Senectute Es wird eine einheitliche Regelung des Vermögensverzehrs auch bei Heimbe-Schweiz wohnerinnen und -bewohnern gefordert. Die kantonale Autonomie führe sowohl
zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Personen zu Hause gegenüber Personen im Haus wie auch zwischen verschiedenen Kantonen.
Schweizerischer Es wird beantragt, die Vermögensfreibeträge auf mindestens 100'000 Franken Seniorenrat für Alleinstehende und auf mindestens 200'000 Franken für Ehepaare zu erhö-
hen; darüber hinaus sollten weitergehende Lösungen für selbst bewohntes Wohneigentum möglich sein.
Weiter wird beantragt, den letzten Satz in Abs. c zu streichen, da der Vermögensverzehr einen Zehntel des Reinvermögens nicht übersteigen sollte. Diese Vorschläge seien auch bei der kommenden Vorlage zur Pflegefinanzierung als integrierender Bestandteil beizubehalten.
Insieme / Schweize- Der letzte Satz von Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG soll ersetzt werden durch: "Bei rische Elternvereini- Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die in einem Heim wohnen, beträgt der gung für Menschen Vermögensverzehr ein Fünftel."
mit geistiger Behin- Begründung: Die in der NFA vorgeschlagene Regelung führe zu einer erhebliderung chen Verschlechterung der Ansprüche von Heimbewohnern gegenüber der