Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

aber offen bleiben, auch grosszügigere Lösungen zu treffen.

Begründung: Die Festlegung durch die Kantone führt zu Ungleichbehandlungen, zudem ist kein Grenzwert vorgesehen.

ELG Art. 11 Abs. 1 Kanton St.Gallen In Abs. 1 Bst. d sind nach einer nicht sehr deutlichen Praxis offensichtlich auch Bst. d Privatversicherungsleistungen mitgemeint. Es empfiehlt sich eine Verdeutlichung

auf Gesetzesstufe.

Vorschlag: "d. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen von Privat- oder Sozialversicherungen und Dritten;"

ELG Art. 11 Abs. 2 IG Sozialer Finanz- Stimmt der Neuregelung zu.

ausgleich

ELG Art. 11 Abs. 2 Kanton St.Gallen Der Absatz soll präzisiert werden. Es gibt auch Hilflosenentschädigungen ande-Bst. d rer Sozialversicherungszweige, nämlich UV und der MV, bei denen sich das

gleiche Konzept der Anrechnung oder gegebenenfalls Nichtanrechnung aufdrängt. Die Koordination muss erweitert werden.

Vorschlag: "d. Hilflosenentschädigung der Sozialversicherungen;"

ELG Art. 11 Abs. 2-3 Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu.

Schweiz

ELG Art. 11 Abs. 3 Kanton St.Gallen Der Absatz soll präzisiert werden. Es gibt auch Hilflosenentschädigungen ande-

rer Sozialversicherungszweige, nämlich UV und der MV, bei denen sich das gleiche Konzept der Anrechnung oder gegebenenfalls Nichtanrechnung aufdrängt. Die Koordination muss erweitert werden.

Vorschlag: "3. Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigung der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden."

IG Sozialer Finanz- Stimmt der Neuregelung zu.

ausgleich

ELG Art. 12 Kanton Luzern Der Kanton Luzern ist der Ansicht, dass sich eine äusserst restriktive Regelung

der Nachzahlung von Leistungen aufdrängt, da es sich bei den EL um Bedarfsleistungen handelt. Die 6-monatigen Fristen (z.B. Art. 22 Abs. 1 ELV; Ziff. 4021 WEL) wird in der heutigen Praxis als eindeutig zu grosszügig erachtet. Er stellt deshalb die Frage, ob Nachzahlungen über den in Absatz 1 geregelten Zeitpunkt hinaus künftig generell ausgeschlossen werden sollen.

Kanton Uri Da es sich bei den EL um Bedarfsleistungen handelt, drängt sich eine äusserst restriktive Regelung der Nachzahlung von Leistungen auf. Die heutigen sechsmonatigen Fristen (z.B. Art. 22 Abs. 1 ELV; Ziff. 4021 WEL) erweisen sich in der Praxis als zu grosszügig und sind mit einer Bedarfsleistung nur schwer vereinbar. Deshalb sollen Nachzahlungen über den in Art. 12 Abs. 1 ELG geregelten Zeitpunkt hinaus künftig generell ausgeschlossen werden.

Kanton Nidwalden Da es sich bei den EL um Bedarfsleistungen handelt, drängt sich eine äusserst restriktive Regelung der Nachzahlung von Leistungen auf. Die heutigen 6- monatigen Fristen erweisen sich in der Praxis als zu grosszügig und mit einer Bedarfsleistung schwer vereinbar. Nachzahlungen über den in Absatz 1 geregelten Zeitpunkt hinaus sollen künftig generell ausgeschlossen werden.

Kanton Glarus Da es sich bei den EL um Bedarfsleistungen handelt, drängt sich eine restriktive Regelung der Nachzahlung von Leistungen auf. Die heutigen Fristen erweisen sich als zu grosszügig und sind mit einer Bedarfsleistung nur schwer vereinbar. Deshalb sollen Nachzahlungen über den in Art. 12 Abs. 1 ELG geregelten Zeitpunkt hinaus künftig generell ausgeschlossen werden.

Kanton Zug Nachzahlungen über den in Absatz 1 geregelten Zeitpunkt hinaus sollen künftig generell ausgeschlossen werden, da es sich bei den EL um Bedarfsleistungen handelt.

Kanton Solothurn Nachzahlungen über den in Absatz 1 geregelten Zeitpunkt hinaus sollen künftig generell ausgeschlossen werden, da es sich bei den EL um Bedarfsleistungen handelt.

Kanton Basel- Da es sich bei den EL um Bedarfsleistungen handelt, drängt sich eine äusserst Landschaft restriktive Regelung der Nachzahlung von Leistungen auf. Die heutigen sechsmonatigen Fristen (z.B. Art. 22 Abs. 1 ELV) erweisen sich in der Praxis als zu grosszügig und sind mit einer Bedarfsleistung nur schwer vereinbar. Deshalb sollen Nachzahlungen über den in Art. 12 Abs. 1 ELG geregelten Zeitpunkt hinaus künftig generell ausgeschlossen werden.

Kanton Schaffhau- Nachzahlungen über den in Absatz 1 geregelten Zeitpunkt hinaus sollen künftig sen generell ausgeschlossen werden, da es sich bei den EL um Bedarfsleistungen handelt.

Kanton St.Gallen Dass Nachzahlungen möglich sind wird begrüsst. Die entsprechende Regelung gehöre jedoch ins Gesetz (Abs. 3). Weiter stelle sich die Frage, weshalb der Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht mit dem Beginn des Rentenanspruchs erfolgen soll.

Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

IG Sozialer Finanz- Stimmt der Neuregelung zu.

ausgleich

Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu. Begrüsst wird insbesondere die Fortführung der Schweiz individuellen Finanzhilfe als eine wichtige Ergänzung zu den Leistungen von AHV und IV.

Konferenz der kan- Nachzahlungen über den in Absatz 1 geregelten Zeitpunkt hinaus sollen künftig tonalen Ausgleichs- generell ausgeschlossen werden, da es sich bei den EL um Bedarfsleistungen

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