Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

oder um Heime für die Betagtenpflege (Pflegeheime) handelt. Insbesondere bei den Pflegeheimen sei auf das Problem der Kompatibilität des ELG zum KVG hinzuweisen.

Kanton Uri Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Regelung, wonach

künftig der Bundesrat die Definition des Heimes festlegen soll, um einen wesentlichen Eingriff in die heutigen Kompetenzen der Kantone handelt.

Kanton Nidwalden Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Neuregelung, wonach künftig

der Bundesrat die Definition des Heimes festlegen soll, einen wesentlichen Eingriff in die heutigen Kompetenzen der Kantone (=Durchführungsorgane)

darstellt.

Kanton Solothurn Die Definition des Heims durch den Bundesrat wird abgelehnt.

Kanton Basel- Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Neuregelung, wonach künftig Landschaft der Bundesrat die Definition des Heimes festlegen soll (Art. 9 Abs. 5 Bst. h ELG),

einen wesentlichen Eingriff in die heutigen Kompetenzen der Kantone

(=Durchführungsorgane) darstellt.

Schliesslich wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Definition des Heimes (Art. 9 Abs. 5 Bst. h ELG in Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG) bei Institutionen für invalide Personen kompatibel sein muss mit der Definition des ISEG, welches von "anerkannten Institutionen" spricht. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, dass der Geltungsbereich des ELG für Heime und der damit verbundenen Anrechenbarkeit von Heimkosten in unbekannter Höhe für den Bereich der Behindertenhilfe (Institutionen für invalide Personen) nur auf laut ISEG anerkannte Institutionen beschränkt wird. Die Definition für "anerkannt" soll sich nach dem im ISEG genannten Kriterien richten. Damit würde auch die interkantonale Zusammenarbeit gefördert, da den von den Wohnsitzkantonen nur bedingt beeinflussbaren Kosten von ausserkantonalen Platzierungen so Rechnung getragen würde. Heime, welche die Kriterien von Art. 4 des ISEG-Entwurfes nicht erfüllen, sollen nicht über das ELG und über öffentliche Gelder finanziert werden.

Kanton Appenzell Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Regelung, wonach künftig der Innerrhoden Bundesrat die Definition des Heimes festlegen soll, um einen wesentlichen

Eingriff in die heutigen Kompetenzen der Kantone handelt. Auf die Definition des Heims durch den Bund ist deshalb zu verzichten.

Kanton St.Gallen Die Definition des Heims durch den Bundesrat wird abgelehnt.

Kanton Graubünden Die vorgesehene Kompetenz des Bundesrates zur Festlegung der Definition des

Heimes, wird als nicht stufengerecht erachtet. Es handle sich hier um einen wesentlichen Eingriff in die heutigen Kompetenzen der Kantone. Zudem sei sicherzustellen, dass die Heimdefinition kompatibel ist mit dem Begriff der anerkannten Institutionen für invalide Personen gemäss ISEG.

Kanton Wallis A l'art. 9, al. 5, lettre h de la LPC, le Conseil fédéral veut préciser la définition du

home. Comme elle ne participe au financement que pour les besoins vitaux des pensionnaires, cette définition devrait être de la compétence des cantons.

Schweizerischer Beantragt wird, dass die Definition "Heim" breit abgestützt wird und die Fachver-Gewerkschaftsbund bände in diesen Prozess einbezogen werden. Analog Art. 6 Abs. 1 ISEG wird

eine zusätzliche Bestimmung beantragt, die festhält, dass keine Person wegen Aufenthalt im Heim Sozialhilfe benötigt.

Pro Senectute Es wird vorgeschlagen für die "Definition des Heims" die Fachverbände für Schweiz stationäre Altersarbeit zu konsultieren.

Analog zu Art. 6 Abs. 1 ISEG wird zudem beantragt, dass eine zusätzliche Bestimmung festhält, dass keine Person im AHV-Alter wegen Aufenthalt in einem Heim Sozialhilfe benötigen soll.

Curaviva - Verband Die Bestimmung, wonach die Definition des Heimes durch den Bundesrat vorge-Heime und Institutio- nommen wird und nicht den kantonalen Behörden überlassen bleibt, wird benen Schweiz grüsst. Sinnvollerweise sollten dazu aber die entsprechenden Verbände im

Alters- und Behindertenbereich einbezogen, mindestens aber angehört werden. ELG Art. 10 Kaufmännischer Mit den Ansätzen einverstanden. Ausgenommen Abs. 2.

Verband Schweiz

ELG Art. 10 Abs. 1 IG Sozialer Finanz- Stimmt der Neuregelung zu.

ausgleich

Vereinigung aktiver La FARES demande l'adjonction d'une lettre c disant que les montants indiqués Senioren- und sont adaptés annuellement sur la base de l'indice mixte.

Selbsthilfe-

Organisationen der

Schweiz

ELG Art. 10 Abs. 1 Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Bst. a Partei der Schweiz

Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu.

Schweiz

ELG Art. 10 Abs. 1 Sozialdemokratische Die Ansätze sind periodisch dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Miet-Bst. b Partei der Schweiz preisindex anzupassen.

Begründung: Einverstanden mit den Ansätzen. Im Gegensatz zu den Ansätzen unter Abs. 1 Bst. a fehlt eine Regelung für die Ansätze unter Bst. b.

Schweizerischer Mit den Ansätzen einverstanden. Es wird eine Bestimmung beantragt, wonach Gewerkschaftsbund diese Ansätze periodisch dem vom BFS ermittelten Mietpreisindex angepasst

werden.

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