Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine
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Vernehmlassung NFA 4. Bildung
Verband der Schwei- Art. 4 Abs. 2 ABG: Die Formulierung "...und für die Verzinsung ausstehender Stuzer Studierenden- diendarlehen" soll gestrichen werden, denn selbst wenn man in Art. 10 ABG die schaften Ausrichtung von Darlehen nicht streicht, soll deren Anwendung durch den Bund
wenigstens nicht noch gefördert werden.
Art. 4 Abs. 3 ABG: Streichen (dieselbe Argumentation wie oben).
Schweizerische Ar- Stimmt der Neuregelung zu.
beitsgemeinschaft für
Sozialpolitik
ABG Art. 4 Abs. 1 Kanton Nidwalden Art. 4 Abs. 1 ABG ist zu streichen, denn analog zu Art. 3 verabschiedet sich der
Bund mit Art. 4 Abs. 1 ABG als verlässlicher Partner. Der Bundesbeitrag muss berechenbar und absehbar sein.
ABG Art. 4 Abs. 2 Sozialdemokratische Überlegungen sollten angestellt werden, ob der Bund die Beiträge an die Stipendien Partei der Schweiz höher subventionieren sollte als die Darlehen oder ob er die Darlehen ganz aus der
Beitragsbemessung ausschliessen sollte.
JungsozialistInnen Art. 4 Abs. 2 ABG soll wie folgt ergänzt werden: "...ausstehender Studiendarlehen Schweiz bei Weiterbildungen."
Im Sinne eines Anreizes wäre zu befürworten, wenn der Bund die Beiträge an die Darlehen ganz aus der Beitragsbemessung ausschliessen würde. Es sei denn, es seien Darlehen, die an eine Weiterbildung gezahlt werden. Art. 2 ABG müsste in diesem Sinne angepasst werden.
ABG Art. 5 Kanton Thurgau Für Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU-Staaten sollte eine minimale Nie-
derlassungsdauer von fünf Jahren vorgesehen werden.
Kaufmännischer Stimmt der Neuregelung zu.
Verband Schweiz
Verband der Schwei- Art. 5 Bst. a bis d ABG ersetzen durch: "...jene Personen, die an einer Schweizer zer Studierenden- Hochschule zugelassen sind."
schaften Diese einfache und logische Formulierung macht den Kreis der Begünstigten unab-
hängiger von anderen gesetzlichen Regelungen.
Schweizerische Ar- Stimmt der Neuregelung zu.
beitsgemeinschaft für
Sozialpolitik
ABG Art. 5 Bst. b Canton de Fribourg Le cercle des bénéficiaires est trop restreint. La lettre b) devrait être élargie de la
manière suivante: «...en Suisse ou des étrangers titulaires d’un permis de séjour à condition qu’un des parents soit domicilié en Suisse ».
ABG Art. 5 Bst. d Schweizerische Die ersatzlose Streichung des Artikels 5d wird gefordert. Falls Verpflichtungen aus Volkspartei dem Personenfreizügigkeitsabkommen bestünden, könnte man sich noch immer
direkt darauf berufen.
Mit der vorgeschlagenen Formulierung kann, in Bezug auf eine allfällige Verpflichtung der Schweiz EU-ausländischen Studenten ohne Niederlassung in der Schweiz Ausbildungshilfen zu gewähren, eine präjudiziale Wirkung entstehen.
ABG Art. 6 Kanton Zürich Im Zuge der Bemühungen für ein lebenslanges Lernen sind die Altersgrenzen für
Ausbildungsbeiträge zwar nicht zu tief anzusetzen, doch muss gewährleistet sein, dass nach der unterstützten Ausbildung noch eine Integration in den Arbeitsmarkt möglich und sinnvoll ist. Dieser Begründung folgend wird beantragt, dass Art. 6 ABG gestrichen oder zumindest einschränkender formuliert wird.
Kanton Zug Beim unterbreiteten Bundesgesetz über Ausbildungsbeihilfen im tertiären Bildungs-
bereich ist entweder auf Art. 6 zu verzichten oder ausdrücklich zu erwähnen, das die Kantone in ihrer Gesetzgebung eine Altersbeschränkung vorsehen können. Vor dem finanziell unsicheren Hintergrund (Art. 3) wird es als unangemessen erachtet, dass der Bund den Kantonen Minimalstandards vorschreibt.
Canton de Fribourg D’accord avec la suppression de la limite d’âge; toutefois les cantons sont libres de
fixer une limite d’âge pour l’octroi sous forme de bourse.
Kanton Schaffhausen Die Abschaffung einer Altersgrenze wird abgelehnt. Insbesondere bei Zweitausbil-
dungen, bei denen es nicht mehr um eine berufliche Ausbildung geht, sondern lediglich um eine Freizeitvergnügen, wird diese befürwortet. Aber auch bei Erstausbildungen sollte eine Altersgrenze von max. 45 Jahren existieren.
Kanton Appenzell Der Verzicht auf jede Altersgrenze wird nicht befürwortet. Es erscheint wichtig, dass Innerrhoden Stipendien grundsätzlich für junge Menschen eingesetzt werden können, damit
diese einerseits die gewünschte und bestmögliche Ausbildung absolvieren können, und andererseits nicht mit hohen Schulden ins Berufsleben einsteigen müssen. Im Kanton Appenzell I.Rh. liegt die Altersgrenze für den Bezug von Stipendien bei 30 Jahren, nach erfülltem 30. Altersjahr sind im Kanton Appenzell I.Rh. nur noch Studiendarlehen erhältlich.
Kanton St.Gallen Es wird beantragt, Artikel 6 ersatzlos zu streichen. Ob und allenfalls wo Altersgren-
zen festzulegen sind, müsste in der Kompetenz der Kantone liegen.
Canton du Jura Le Canton du Jura propose d'introduire une limite d'âge pour recevoir une aide vu la
limitation des moyens mis à disposition.
Christlichdemokrati- Nicht einverstanden ist die CVP damit, dass für die Auszahlung von Stipendien sche Volkspartei keine Altersgrenze gelten soll. Daher wird die Einführung einer Altersgrenze in