Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/8: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 1 · 145 pagine
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Vernehmlassung
T,eilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Anderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consu/tation
Revisions partielles de la loi sur l'assurance-ma/adie et
modification de l'ordonnance sur /'assurance-maladie
Die Einführung eines gesamtschweizerischen Sozialziels ist zwar nicht grundsätzlich so abzulehnen, es stellt sich aber die Frage, wer die damit verbundenen Kosten zu tragen hat. Die Aufstockung der Bundesbeiträge in der Prämienverbilligung um 200 Millionen Franken ist diesbezüglich begrüssenswert. Mit dieser Summe können die anfallenden Mehrkosten indes nicht aufgefangen werden, so dass hier die Kantone zu Mehrleistungen verpflichtet würden. Unter dieser Prämisse ist das vorgesehene Sozialziel abzulehnen . Wenn der Bund ein gesamtschweizerisches Sozialziel
einführen will, so ist auch dessen Finanzierung vom Bund zu gewährleisen.
Mit der Reform der Prämienverbilligung soll neu auf den Bundessteuerdaten basiert werden. Sollte das Steuerpaket am 16. Mai 2004 vom Volk angenommen werden, so führt dies absehbar zu einer massiven Ausweitung der Prämienverbilligungs-
berechtigten mit weitreichenden finanziellen Folgen. Dies ist bei der Ausgestaltung der Reform zu berücksichtiqen.
Wir sind mit dem vorgeschlagenen Modell grundsätzlich einverstanden , sind sz indessen der Auffassung, dass der Spielraum der Kantone erweitert werden muss. Einerseits muss dem Prämienniveau differenziert Rechnung getragen werden
können . Anderseits ist die Prämienverbilligung lediglich ein Element unter
zahlreichen weiteren sozialpolitischen Massnahmen, deren Zusammenwirken in einer Gesamtwürdiqung beurteilt werden muss.
Die Einführung von abgestuften Höchstbelastungsgrenzen bzw. Selbstbehaltsstufen TG im Sinne der bundesrechtlichen Sozialziele ist abzulehnen, da die Sozialpolitik Sache der Kantone ist. Dementsprechend haben die Kantone in ihren Prämienverbilligungssystemen auch bereits eigene Sozialziele festgelegt, die den besonderen kantonalen Gegebenheiten Rechnung tragen. Deren Ablösung durch die Einführung gesamtschweizerischer Sozialziele würde zu einer unerwünschten Umverteilung bei den Verbilligungsbeiträgen führen. Da die Prämien in der Grundversicherung wesentlich stärker steigen als die durchschnittlichen Einkommen der Versicherten, wäre zudem bei fixen Höchstbelastungsgrenzen mit einem exponentiellen Wachstum der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Prämienverbilligung zu rechnen.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung der Sozialziele mit einer besonderen Kostendynamik verbunden ist, we lche die bereits angespannte finanzielle Situation der öffentlichen Hand weiter zu strapazieren droht. Die gemäss Modellrechnung erwartete Steigerung der Kantonsbeiträge von 2005 bis 2008 um "lediglieh" knapp eine Milliarde Franken oder rund 50 Prozent stellt eine zu optim istische Schätzung dar, da sie von einer Annahme der Lohnentwicklung von 2,3 Prozent und einer Prämiensteigerung von 4,5 Prozent ausgeht.
Die Möglichkeit der finanziellen Steigerung durch die Kantone über die Festlegung von Höchsteinkommensgrenzen im Sinne von Art. 65a Abs. 5 E-KVG erachten wir als notwendig. Die Regulierungsmöglichkeiten sind allerdings lim itiert. Auch bei einer konservativen Festlegung der Einkommensgrenzen würde der Subventionsbedarf für die bisherigen Verbilligungsberechtigten ansteigen, nachdem die Einkommen erfahrungsgemäss wie erwähnt mit der Präm ienentwicklung nicht Schritt halten. Eine solche Entwicklung steht jedoch mit einer nachhaltigen Finanzpolitik der öffentlichen Hand nicht im Einklang. Die Kantone müssten zur Sicherung ihrer Ausgaben für die Prämienverbilligung die Höchsteinkommensgrenzen stabil halten bzw. jährlich herabsetzen. Gleichzeitig würden die im Bundesrecht verankerten Sozialziele den Kreis der Berechtigten laufend erweitern . Wir lehnen deshalb die vorgesehene bundesrechtliche Festlec:iunq von Sozialzielen in der Prämienverbilliqunq kateqorisch ab.
Constatiamo ehe il progetto concernente la riduzione dei premi attribuisce alla Conte- Tl derazione delle competenze sempre piu importanti (definizione dei premi di riferimento per regione, definizione delle percentuali di incidenza massima dei premi per gli aventi diritto ai sussidi), senza ehe queste si traducano in un aumento corrispondente della partecipazione finanziaria della Confederazione (l'incremento previsto di sussidi federali non sara sufficiente per coprire gli aumenti futuri dei costi ehe saranno sem-