Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/8: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 1 · 145 pagine

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Anderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consu/tation

Revisions partielles de la loi sur /'assurance-maladie

Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie

Zustimmung und Kritik zierung wurde hauptsächlich in Bezug auf die

Dauer der Verlängerung kritisiert. Nach Auf-Die eingegangenen Stellungnahmen lassen fassung der meisten Teilnehmer sollte die zusammenfassend den Schluss zu, dass die Verlängerung über das Jahr 2006 hinausge-

Vorlage je nach unterbreiteten Bestimmungen hen. Gewisse Teilnehmer wünschen dass die

Privatkliniken mitberücksichtigt werd~n.

unterschiedlich aufgenommen worden ist. Die

Vernehmlassungsantworten lassen sich wie

folgt zusammenfassen und werten:

Vorlage 1B

Vorlage 1A Das Ergebnis zeigt, dass viele Teilnehmende Die Gesamtstrategie wurde von den Teilneh- die Stärkung des Wettbewerbs grundsätzlich mern mehrheitlich positiv aufgenommen. unterstützen, dass sie aber skeptisch sind Die Einführung einer Versichertenkarte (Art. gegenüber dem vorgeschlagenen Modell und

42a) wurde von allen Seiten begrüsst. Gewisse es als nicht den Gegebenheiten angepasst und Teilnehmer haben unterstrichen, dass diese schwer umsetzbar betrachten. Zudem spre-Karte einen Schritt in Richtung Gesundheits- chen sie ihm auch einen Einfluss auf die Kos-

karte darstellen sollte. Andere Teilnehmer ten ab.

befürchten, dass persönliche Daten verbreitet Aus den hauptsächlichen Kritikpunkten am werden und wollen keine Weiterentwicklung bundesrätlichen Vorschlag hervorzuheben ist der Versichertenkarte zu einer Gesundheits- jener, dass er keine positiv formulierten Kritekarte und/oder bestehen darauf, dass die Be- rien beinhalte, aufgrund deren die Leistungs-

stimmungen des Datenschutzes verstärkt wer- erbringer ausgewählt werden und dass ebenden. falls keine Beschwerdewege im Fall der Ver-Zu den Bestimmungen betreffend der Rech- weigerung einer Zulassung vorgesehen sind 1 nungslegung gab es keine besonderen Be- was eine zu grosse Machtverschiebung an die merkungen. Versicherer mit sich bringe. Die Kantone, wel-In Bezug auf die Verlängerung des Risikoaus- che die Weiterführung des Zulassungsstopps gleiches, stimmen die Meinungen über die nach Artikel 55a KVG ablehnen, unterstützen Notwendigkeit einer Verlängerung überein, mehrheitlich die vorgeschlagene Vertragsfreiwobei die Ansichten über den Risikoausgleich heit, wenn auch mit einem gewissen Vorbehalt: als solchen {welcher nicht Gegenstand einer insbesondere gehen sie davon aus dass die

materiellen Anderung in der vorliegenden Vor- Vertragsfreiheit auf die Ärztinnen u~d Ärzte lage ist) stark auseinandergehen. Gewisse sowie auf die Chiropraktorinnen und Chibefürworten die Aufrechterhaltung des gelten- ropraktoren beschränkt sein müsste, weil sie den Risikoausgleiches. Andere wünschen, die einzigen Leistungserbringer sind, welche

dass die fünfjährige Verlängerung genützt wird, Leistungen anordnen und in der Lage sind, das um seine Funktion sowie sein Weiterbestehen selbst erbrachte Leistungsvolumen zu beeinausführlich zu analysieren (Kriterium der Mor- flussen. Zudem machen sie geltend, dass es bidität, Hochrisikopool, vollständige Aufhe- wegen den ungenügenden statistischen Angabung). ben über die Leistungserbringer nicht denkbar Die Übergangsbestimmung über das Einfrieren sei, den ambulanten Bereich im Sinne des der Rahmentarife ist ohne Zweifel die am Vorschlag zu planen und fordern, dass der

meisten bekämpfte Bestimmung der Vorlage. Bund den Mangel vorgängig beheben müsse. Die Teilnehmenden haben - sofern die Einige Teilnehmende, welche die Vertrags-

Einfrierung nicht vollständig abgelehnt wird - freiheit befürworten, möchten sie auf den Spiverlangt, dass der Tarifschutz gelockert wird. talsektor ausdehnen, namentlich um Abgren-Sie haben sich ebenfalls über die zungsprobleme mit dem ambulanten Bereich Ungleichbehandlung zwischen den Kantonen zu vermeiden. Die Leistungserbringer sowie welche unterschiedliche Tarifstufen kennen ' die Versicherten- und Konsumentenorganisati-

geäussert. Sie vertreten ebenfalls die Ansicht onen betonten insbesondere die Bedeutung dass nur die Pflegeheime davon betroffen sei~ des Beziehung des Patienten, der Patientin sollten. zum Leistungserbringer, namentlich dem Arzt

beziehungsweise der Ärztin, welche mit dem Das dringliche Bundesgesetz zur Spitalfinan-