Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/8: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 1 · 145 pagine
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consu/tation
Revisions partielles de Ja loi sur l'assurance-maladie et
modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie
Begründung: Seit 2001 anerkannten verschiedene kantonale Gerichtsurteile
Lohnklagen von Pflegenden als berechtigt, die in öffentlichen Spitälern arbeiten. Folge davon war, dass die Löhne der Pflegenden in den Spitälern markant angehoben werden mussten. Zwar sind diese Gerichtsurteile für Spitex nicht bindend, indirekt aber betreffen sie auch die Spitex-Organisationen. Will sich Spitex dem Vorwurf der
Lohndiskriminierung entziehen, müssen die Spitex-Organisationen die Löhne der neuen Gerichtspraxis anpassen. Spitex musste und muss diese Entwicklung auch nachvollziehen, damit das Spitex-Personal nicht in diejenigen Spitäler abwandert,
welche die Löhne der Pflegenden gegen oben korrigiert haben.
Gemäss Spitex-Statistik des BSV stiegen die Personalkosten pro verrechnete Stunde bereits von 1998 bis 2001 um 21.3°/x. Das Departement des Innern hat jedoch die Spitex-Rahmentarife seit 1.1.1998 nie der Lohnentwicklung angepasst. Der Spitex-Tarifübersicht 2004 (vgl. Beilage) kann entnommen werden, dass die mit santesuisse ausgehandelten kantonalen Spitex-Tarife die Rahmentarife bereits heute weitgehend ausschöpfen. Werden die Rahmentarife auf den 1.1.2005 eingefroren, ohne dass die Rahmentarife für Grundpflege, Behandlungspflege sowie Abklärung und Beratung gegen oben korrigiert werden, kann Spitex die aufgrund der erwähnten Gerichtsurteile weiterhin notwendigen Lohnkorrekturen allenfalls bis 2007 nicht vornehmen.
Personalmangel in der Spitex könnte die Folge sein verbunden mit einem Engpass bei der Erbringung der notwendigen SpitexPflegeleistungen.
Ausserordentliche Anpassungen - als Folge der oben erwähnten Gerichtsurteile - sind nur möglich, wenn die öffentliche Hand und die Krankenversicherer sich daran
beteiligen. Berechtigterweise wehren sich Kantone und Gemeinden, diese gerichtlich durchgesetzten Lohnansprüche der Pflegenden allein zu Lasten der öffentlichen Hand umzusetzen.
Die Revision sieht vor, die Pflegetarife einzufrieren, bis die vo lle Transparenz der Spitex BE Kostenübernahme durch die Versicherer gewährleistet ist. Der SPITEX Verband des Kantons Bern begrüsst diese Massnahme.
Der SPITEX Verband des Kantons Bern bemüht sich seit Jahren darum, zusammen mit den Krankenvers icherern - wie im heute gültigen Krankenversicherungsgesetz gefordert - ein gemeinsam erarbeitetes Kostenrechnungsmodell zu entwickeln. Bisher haben sich die Krankenversicherer unserem Ans innen jedoch mit dem Hinweis
verschlossen, dass ein solches Modell auf gesamtschweizerischer Ebene erarbeitet werden müsse. Dem SPITEX Verband des Kantons Bern ist bewusst, dass ein
solches Modell auf lange Sicht gesehen schweizweit angewendet werden muss. Bis es aber soweit ist, macht ein kantonal durchgeführtes Pilotprojekt mit einem solchen Kostenrechnungsmodell durchaus Sinn.
Wenn der Transparenzvorschrift nachgekommen werden soll, müssen alle Beteiligten die dazu nötii:ien Arbeiten in Ani:iriff zu nehmen.
H+ fordert deshalb die Umsetzung geltenden Rechts, d.h. die Vollkostenentschädigung H+ der Pflege.
Damit kann insbesondere auch das Sparpotential der Übergangspflege als wichtiges Element der integrierten Versorgung~ketten genutzt werden. Die gegenwärtige
finanzie lle Ungleichbehandlung der Ubergangspflege gegenüber der stationären
Akutpflege führt zu massiven volkswirtschaftlichen Mehrkosten (z.B. Verbleib in der teureren Akutversorgung; ambulante Rehabilitationsprogramme werden nicht genutzt). Die gegenwärtige unterschiedliche kantonale Finanzierung führt zu stossenden ,
unterschiedlichen Behandlungen der Patientinnen und Patienten. Je nach Kanton oder Region sind bereits heute 50 bis 70% der Pflegebedürftigen auf Ergänzungsleistungen angewiesen.
Eine zukünftige Anpassung der Sozialversicherung darf für wirtschaftlich schwächere Pflegebedürftige keine unzumutbare Belastung ergeben. Auf keinen Fall sollen
pflegebedürftige ältere Menschen zu „Sozialfällen" degradiert werden. Diesbezüglich halten wir auch die Unterscheidung von alters- und krankheitsbedingter Pflege in der Botschaft für Qefährlich und diskrimin ierend. Pfleqebedürftiqkeit ist immer an eine