Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/8: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 1 · 145 pagine

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de /a /oi sur /'assurance-maladie et

modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie

körperliche oder psychische Einschränkung gekoppelt.

H+ hat sich im letzten Jahr aktiv und konstruktiv für eine Neuregelung der Vollkosten der Pflege eingesetzt. In diesem Sinne hat sich H+ in Vorverhandlungen bereit erklärt, der Aufstockung der beiden Tarifstufen 3 und 4 (gemäss VO KLV Art. 9a Abs. 2 lit. c) und d) und danach einer befristeten Weiterführung der angewandten Finanzierung zuzustimmen. (?.ies bedeutet konkret, dass die Kosten der Pflege gemäss KVG

während einer Ubergangszeit durch neu festgelegte Rahmentarife einerseits und - im Sinne von KVG Art. 44 (Tarifschutz) - durch Mittel der öffentlichen Hand (gemäss bundesrätlicher Empfehlung an die Kantone vom September 1997) andererseits zu finanzieren sind.

Mit der übergangsweise geplanten Revision der angewandten Pflegefinanzierungsregeln werden oben genannte Aspekte nicht berücksichtigt. So wird im Gesetz nur eine Befristung festgelegt, ohne dass die Aufstockung der Rahmentarife annähernd besprochen wird. Da das vorschlagende Bundesamt das gleiche für Revision und Aufstockung ist, muss zuerst die festzulegende Höhe der Tarifstufen diskutiert und partnerschaftlich insbesondere mit den nationalen Leistungserbringerverbänden festgelegt werden.

Die Verlängerung bis zum 31 .12.2006 erscheint angesichts der vorliegenden Lösungsvorschläge für die Neufinanzierung als zu lange, bevorteilt sie doch den Status Quo und damit die Versicherer, die damit kaum noch Anreize haben, einer national einheitlichen Lösung der sie belastenden Pflegekosten Hand zu bieten. Die Anliegen von H+ lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Sofortige l}.msetzung geltenden Rechts, d.h. Vollkostenentschädigung der Pflege. Als befristete Ubergangsregelung sind die seit 1998 eingefrorenen Rahmentarife an die Kostenentwicklung und den Pflegeaufwand anzupassen. Um unterschiedliche kantonale Regelungen zu vermeiden , ist mittelfristig eine einheitliche nationale Finanzierungsregelung notwendig.

Antrag: ... ambulant oder im Pflegeheim, spätestens bis zum 31. Dezember 2005, die auf Grund von Artikel 104a vom Departement festgesetzten Rahmentarife nicht überschritten werden. Das De12artement erhöht die Pflegetarife der Stufen 3 und 4 von Artikel 9a KLV auf die Einführung dieses Gesetzes um mindestens die aufgelaufene Teueruna über alle Tarifstufen. Vorbehalten sind dabei dieieniqen Tarife ...

Der heute gültige (gegenüber dem KVG viel zu tiefe) Rahmentarif gilt nur solange, bis SVPK die Leistungserbringer die Transparenzvorgaben erfüllen. Nachdem nun per 1. Januar 2003 (6 Jahre nach Inkraftsetzung des KVG!) die entsprechende VKL endlich in Kraft ist, befürchtet der Bundesrat, die Heime (Leistungserbringer) könnten nun die Bedingungen erfüllen und die volle Kostendeckung nach KVG verlangen. Damit dies

verh!_ndert werden kann, sollen j~tzt einfach die Rahmentarife per Gesetzesrevision (11 Ubergangsbestimmung zur Anderung vom ...) nochmals für zwei Jahre (bis Ende 2006} festgelegt werden (immerhin wird eine moderate Anpassung bei zwei Stufen vorgeschlagen).

Wertung: Dieses Vorgehen ist unannehmbar. Zuerst hat man jahrelang - durch

Hinausschieben der VKL - die Leistungserbringer daran gehindert, die Bedingungen zur Kostentransparenz überhaupt erfüllen zu können. Jetzt, nachdem die Leistungserbringer die Kostenrechnungen mit erheblichem Aufwand der VKL angepasst haben, sagt man: Auch wenn die Leistungserbringer alle Bedingungen erfüllen, gibt es keine neuen individuellen Tarifverhandlungen, es bleibt der Rahmentarif. Dies ist gesetzeswidrig , verstösst gegen Treu und Glauben und führt dazu, dass sich die Leistungserbringer und auch die Pflegeheimbewohner, insbesondere die Selbstzahler, "verschaukelt" fühlen. Zudem kommt, dass der Rahmentarif nur drei Stufen vorsieht. In vielen Kantonen ist jedoch inzwischen das RAi/AUG-System eingeführt worden, welches über wesentlich meh~. und differenziertere Tarife verfügt.

Die vorgeschlagene Ubergangsbestimmung ist ersatzlos zu streichen. Es ist endlich dem Gesetz nachzuleben.

Die Ausrichtunq auf ein monistisches Finanzierunqssystem ist anzustreben , um die im