Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/8: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 1 · 145 pagine
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consu/tation
Revisions partielles de Ja loi sur l'assurance-maladie et
modification de /'ordonnance sur l'assurance-maladie
renz nachkommen. Dann kämen nach Art. 104a KVG die nach VKL ermittelten Tarife zur Anwendung. Gemäss den Erläuterungen in den Revisionsunterlagen soll jedoch
mit dem vorgeschlagenen Vorgehen unabhängig vom Erreichen der Kostentranspa-
renz eine Begrenzung der Kostenübernahme für die Pflegeleistungen durch die Krankenversich.~rung statuiert werden. Für eine Klarstellung dieser Zielsetzung müsste
9.aher die Ubergangsbestimmung wie folgt ergänzt werden:
Ubergangsbestimmung II:
In Abweichung von Art. 25 Abs. 2 Buchstabe a .......... Rahmentarife nicht überschritten werden. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungserbringer die Transparenzvorgaben
nach VKL bereits erfüllen.
Wir unterstützen den Vorschlag, die bestehenden Rahmentarife teilweise zu erhöhen SAEB und danach bis Ende 2006 einzufrieren. Dies erlaubt es, ohne Druck eine seriöse Regelung der Pflegefinanzierung zu entwickeln. Da verschiedene Zweige der Sozialver-
sicherung involvi~rt sein werden und komplexe Rechtsfragen zu klären sind (Tarif-
schutz), ist eine Ubergangsregelung gerechtfertigt.
Wir gehen davon aus, dass die in Aussicht gestellte Erhöhung der Rahmentarife in
den beiden oberen Tarifstufen die Kostenentwicklung der letzten 6 Jahre in diesem
Sektor auffangen soll.
Was die Vorarbeiten für die "definitive" Regelung der Pflegefinanzierung betrifft, so
sind wir etwas erstaunt, dass die vorhandenen Expertenberichte bis zum heutigen Tag noch nicht zugänglich gemacht worden sind. Die SAEB wünscht ausdrücklich, dass bei den weiteren Vorarbeiten die Organisationen der von der Revision betroffenen
pflegebedürftigen behinderten und chronischkranken Menschen einbezogen werden.
Dringliches Bundesgesetz über die Spitalfinanzierung
Loi federale urgente sur le financement des höpitaux
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suaaestions, propositions Auteurs
Die Verlängerung des Dringlichen Bundesgesetzes zur Begrenzung der kantonalen AR Beiträge an die innerkantonalen stationären Behandlungen von Patientinnen und
Patienten in den Halbprivat- und Privatabteilungen der öffentlichen und subventi-
onierten Spitäler' wird im Grundsatz begrüsst. Wie vorgeschlagen, befürwortet der
Ausserrhoder Reoierunosrat eine Verlänqerung um zwei Jahre bis Ende 2006.
Bezüglich der Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes (dBG) bis zum lnkraft- BE treten der Neuregelung der Spitalfinanzierung gehen wir mit dem Bundesrat einig,
dass das dBG gemäss Regelung für 2004 unverändert zu verlängern ist, um ein
Vollzugschaos zu vermeiden. Der vorgesehene Zeithorizont der Geltungsdauer bis
Ende 2006 ist jedoch zu öffnen.
Wir gehen mit dem Bundesrat einig, dass das dBG vom 21. Juni 2002 gemäss Re- BL gelung für 2004 unverändert zu verlängern ist, um ein Vollzugschaos zu vermeiden.
Der vorgesehene Zeithorizont der Geltungsdauer bis Ende 2006 sollte u. E. zumin-
dest bis zum 31.12.2007 verlängert oder generell offener formuliert werden. Die
Finanzierungsreihenfolge (KVG, Kanton, VVG) ist im dBG zu verankern.
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der Spitalfinanzierung muss das dringliche BS Bundesgesetz verlängert werden, um ein Vollzugschaos in den Kantonen bis zum
Inkrafttreten der Neuregelung der Spitalfinanzierung zu vermeiden.
Die Verlängerung des Dringlichen Bundesgesetzes zur Begrenzung der kantonalen GA Beiträge an die innerkantonalen stationären Behandlungen von Patientinnen und Patienten in den Halbprivat- und Privatabteilungen der öffentlichen und subventionierten