Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/8: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 1 · 145 pagine

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de la loi sur /'assurance-maladie et

modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie

Quant au financement moniste des höpitaux dont il est question, il n'est acceptable, POP aux yeux du Parti suisse du Travail, qu'a condition qu'il s'agisse d'un financement exclusivement public, c'est-a-dire paye par des impöts qui sont par principe calcules seien le revenu des contribuables et non par les assureurs, qui tirent leurs ressources des cotisations fixees par tete (une aberration) et sans modulation tenant campte des ressources des assures .

L'obligation faite aux cantons de financer la part d'hospitalisation des patients en cliniques privees ou en secteur prive des höpitaux publics, ne devrait pas durer et le PST POP s'associe aux mouvements de protestation visant a supprimer une teile mesure.

Mit der Verlängerung einverstanden. Die primären Träger der Versorgung sind die SPS medizinischen öffentlichen und öffentlich subventionierten Leistungserbringer mit Leistungsauftrag. Wir befürworten die Weiterführung der Kantonsbeiträge an

Zusatzversicherte, aber nur in Einrichtungen mit einem öffentlichen Leistungsauftrag. Wir unterstützen aus Gründen der Rechtssicherheit die Verlängerung des dringlichen economie-Bundesgesetzes bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der Spitalfinanzierung, da suisse nach dem Ablauf des Bundesgesetzes am 31 .12.04 die kantonalen Beiträge an die Zusatzversicherten woh l erneut umstritten wären.

Mit dem zweistufigen Vorgehen (zuerst dringliches Bundesgesetz, anschliessend Neuregelung der Spitalfinan~ierung) sind wir vom Prinzip her einverstanden. Wir verlangen jedoch, dass der Ubergang von der dualen zur monistischen Spitalfinanzierung ohne Zwischenschritt über die dualfixe Spitalfin?nzierung erfolgt. Die monistische Spitalfinanzierung soll allerdings erst nach einer Ubergangsfrist von 3-5 Jahren nach in Kraft treten der Revision eingeführt werden, um der Systemumstellung genügend Zeit einzuräumen.

Um eine Wettbewerbsverzerrung zu verhindern und eine effiziente Spitalfinanzierung zu erzielen, fordern wir Sockelbeiträge der Kantone auch für Spitalaufenthalte in Privatspitälern.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband unterstützt aus Gründen der Rechtssicher- SAGV heit die Verlängerung des dringlichen Bundesgesetzes bis zur Neuregelung der Spitalfinanzierung. Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, sollen private Spitäler dabei nicht benachteiligt werden.

Mit dem zweistufigen Vorgehen (zuerst dringliches Bundesgesetz, anschliessend Neuregelung der Spitalfin_!3,nzierung) sind wir vom Prinzip her einverstanden. Wir verlangen jedoch, dass der Ubergang von der dualen zur monistischen Spitalfinanzie-~~ng ohne Zwischenschritte über die dual-fixe Finanzierung erfolgt. Sollte dieser Ubergang aus unüberwindlichen, praktischen Gründen nicht in einem Schritt erfolgen können, wären wir allenfalls bereit, die dua-lfixe Finanzierung als Zw!_schenschritt zu akzeptieren. Die monistische Spitalfinanzierung soll erst nach einer Ubergangsfrist von 3 - Jahren nach in Kraft trete der Revision eingeföhnt werden, um der Systemumstellung genügend Zeit einzuräumen.

Wir verlangen, dass im Zuge der Verlängerung des Bundesgesetzes über die An- SGV/USAM passung der kantonalen Beiträge für die innerkantonalen stationären Behandlungen, der wir grundsätzlich zustimmen können, auch die privaten Listenspitäler mit einbezogen werden, dam it die heutige Benachteiligung zumindest teilweise beseitigt werden kann. Die im vergangenen Jahr vom Parlament getroffene Regelung, wonach auch nicht subventionierte Privatspitäler, soweit sie in der Spitalplanung integriert sind, den "Sockelbeitrag" für ihre Patienten mit Zusatzversicherung erhalten sollen, ist in das zu verlängernde Bundesgesetz aufzunehmen.

Nachdem sich das Parlament im vergangenen Jahr für die Einführung einer monistisehen Spitalfinanzierung ausgesprochen hat, erscheint es uns nicht sinnvoll, nun vorerst auf eine dual-fixe Finanzierung umstellen zu wollen. Wir befürchten, dass der zweimalige Wechsel einen zu grossen Zusatzaufwand mit sieht bringt und unnötige Risiken birgt. Gestützt auf den bisherigen Erfahrungen mit den KVG-Revisionen befürchten wir qar, dass die Umstellunq der Spitalfinanzierunq nach Vol lzuq des ers-