Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/8: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 1 · 145 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 57Fedlex · Rapporto sui risultati

Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de Ja loi sur /'assurance-maladie et

modification de /'ordonnance sur /'assurance-maladie

gilt es auch, der Mehrfachrolle der Kantone Einhalt zu gebieten und lnteressenkollisionen (Planungsorgan, Zulassungsstelle, Spitalbetreiberin, Tarifbeschwerdeinstanz u.a.m.) zu vermeiden.

Antrag

Die Spitalplanung beschränkt sich auf die Versorgungssicherheit vorweg in den Randgebieten mit geringer Bevölkerungsdichte sowie die Notfallorganisation.

Die Kantone sind dabei gehalten, eine kantonsüberschreitende Zusammenarbeit zu realisieren. Sie haben die Leistungserbringer unabhängig von ihrer Trägerschaft qleich zu behandeln

Wir können der Erneuerung des dringlichen Bundesgesetzes bis zur Neuregelung SBV der Spitalfinanzierunq nur dann zustimmen, wenn alle auf den Spitallisten der Kanntone aufgeführten Spitalleistungserbringer bzw. deren Patienten den "Sockelbeitrag" des Kantons erhalten, unbesehen um eine öffentliche oder private Trägerschaft.

Gleichzeitig ist mit einer (Moratoriums-)Bestimmung zu verhindern, dass die Kantone kurzfristig die Privatspitäler von den Listen streichen, um sich der Zahlungspflicht auf diese Weise zu entziehen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf frühere Vernehmlassungsantworten unsererseits sowie die mehrheitsfähige Lösung im Nationalrat (Dezember 2003).

Eine Gleichbehandlung der Spitalleistungserbringer drängt sich nicht nur aus Gründen des Wettbewerbs und des Binnenmarktgesetzes auf, der Sockelbeitrag ist Teil des Versicherungsobligatoriums. Die Benachteiligung von rund 30 % der Versicherten erscheint unstatthaft.

Im Revisionsprojekt ist zwar die Spitalplanung direkt nicht erwähnt. Dennoch halten wir entschieden fest, dass mehr Wettbewerb im KVG gefordert ist, was die Spitalplanung in vielen Bereichen überflüssig macht.

Eine Spitalplanung, die sich mit der Gesundheitsversorgung in Randgebieten und der Koordination der eigentlichen Spitzenmedizin befasst, ist nach unserem Dafürhalten ausreichend.

Schliesslich ist bei dieser Gelegenheit auf die unbefriedigende Mehrfachrolle der Kantone hinzuweisen, die neben Tarifbeschwerdefragen ebenso

Betriebsbewilligungen und Spitalplanungen bearbeiten müssen, wiewohl sie selber auch Spitaleigentümer und Spitalbetreiber sind. Die Interessenkollision lässt sich nicht bestreiten.

Eine Verlängerung des dringlichen Bundes_gesetzes zur Spitalfinanzierung wird K3 grundsätzlich unterstützt. Die bestehende Ubergangslösung muss indessen klar befristet werden, um die Planung der Umstellung auf die Leistungsfinanzierung effizient durchführen zu können.

Wir sind der klaren Uberzeugung, dass angesichts der stetig zunehmenden Anglei- SCG chung von stationärer und ambulanter Behandlung von deren rechtlicher und finanzieller Ungleichbehandlung abgekommen werden muss. Dies bedeutet für uns, dass die sogenannte Spitalfinanzierung, genauer die Finanzierung der stationären Behandlung dringlich an die Hand genommen und ein monistisches System eingeführt werden muss.

santesuisse ist den Kantonen bei der Umsetzung des EVG-Urteils vom 30. Novem- santesuisse ber 2001 zur Finanzierung von stationären Behandlungen zusatzversicherter Personen in öffentlichen Spitälern weit entgegen gekommen. Statt die Erstattung der vollen Kosten für die Leistungen im Rahmen der Grundversicherung zu verlangen, hat sie zu einer Lösung Hand geboten, die auf einer stufenweisen Übernahme der Tarife der allgemeinen Abteilung basierte. santesuisse ist weiterhin bereit, auf die volle Kostendeckung zu verzichten und einem entsprechenden dringlichen Bundesgesetz (dBG) zuzustimmen, verlangt allerdings als Kompensation den Einschluss der privaten Listenspitäler. Die Geltungsdauer des neuen dBG sollte auf zwei Jahre beschränkt werden, weil gemäss Planung des Bundesrates die ordentliche Revision der Spitalfinanzierung am 1.1.2006 in Kraft gesetzt werden kann. Die Forderung nach einem Einschluss der Privatspitäler in ein neues dBG lieqt zudem im Interesse der Gleich-