Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/8: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 1 · 145 pagine

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consu/tation

Revisions partielles de /a /oi sur l'assurance-maladie et

modification de /'ordonnance sur l'assurance-maladie

grundsätzlich gegen die Vertragsfreiheit in der in der Vorlage vorgeschlagenen Form. Wir befürchten, dass die Aufhebung des Kontrahierungszwanges anstelle der erhofften Kostendämpfung im Gegenteil eine Kostensteigerung zur Folge haben wird.

Bei medizinisch-therapeutischen Behandlungen spielt für den Behandlungserfolg das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Therapeut eine zentrale Rolle. Wenn in einem Bereich wegen Restriktionen der Krankenkasse, die nicht zwingend vom Preis gesteuert sein müssen, der Zugang zur Vertrauensperson verschlossen wird, führt dies zur Verzögerung oder zum Misserfolg in der Behandlung.

Bei der Aufhebung des Kontrahierungszwangs sind die Interessen der Versicherten nicht berücksichtigt. Die Versicherungen vertreten die Interessen ihres Unternehmens und nicht zwingend diejenigen der Versicherten, was oftmals mit einem Verlust an Transparenz für die Versicherten verbunden ist. Wenn bereits heute in den Zusatzversicherungen für den Versicherten Quervergleiche kaum mehr möglich sind, dürfte dies mit der Aufhebung des Kontrahierungszwangs auch für die Grundversicherung zunehmend der Fall werden. Nur dank Quervergleichen kann aber der Versicherte (als Konsument) ein Kostenbewusstsein entwickeln. Der Versicherte müsste zudem

jährlich die Liste der Leistungserbringer seiner Versicherung überprüfen, was sogar eine Verschlechterung seiner Position gegenüber den Zusatzversicherten zur Folge hätte.

Die Aufhebung des Kontrahierungszwangs dürfte nur sinnvoll sein, wenn sie gleichzeitig im ambulanten und stationären Bereich stattfindet. Die Ausweitung der Vertragsfreiheit würde aber umso mehr Massnahmen (Qualitätssicherung, Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Gewährleistung der Versorgungssicherheit etc.) nötig machen, damit die erhofften kostendämpfenden Wirkungen erzielt würden und umso wichtiger würden auch Sanktionen. Der für Leistungserbringer und Versicherer damit verbundene Mehraufwand dürfte nicht unerheblich sein.

Wenn die Aufhebung des Kontrahierungszwangs mit dem Wettbewerbsargument begründet wird, stimmt dieses Argument zumindest für alle Leistungserbringer nicht, die - wie im Fall der Ergotherapie - auf Anordnung eines Arztes arbeiten. Für diese müsste zumindest die Möglichkeit zur direkten, eigenverantwortlichen Leistungserbringung für die Krankenversicherung gegeben sein, wenn das Argument des Wettbewerbs stichhaltia sein soll.

Was die im Vernehmlassungspaket vorgeschlagenen Reformen angeht, so schliessen APA wir uns grundsätzlich der Stellungnahme der FMH an. Wichtigstes Anliegen ist für uns, dass die freie Arztwahl der Patienten nicht tangiert wird. Wie zahlreiche Umfragen bei den Patienten gezeigt haben, stellt dies~s Recht ein sehr hohes Gut dar, das nicht eingeschränkt werden darf. Sind doch die Arzte die jeweiligen Vertra_l;Jenspersonen der Patienten, während die Kassen das zwischen den Patienten und Arzten vereinbarte vertragliche Verhältnis erst in zweiter Instanz abzugelten haben. Somit darf es nicht die Aufgabe der Kassen oder des Staates sein, die Patienten in ihrer Vertragsfreiheit einzuschränken.

Die Vorlage für die Einführung der Vertragsfreiheit ist inakzeptabel: EVS,SVBG Ergotherapeutlnnen können nur auf Anordnung des Arztes zu Lasten der OKP tätig werden - dies verlangt nach einer anderen Behandlung als sie für die Arzte und andere ,,direkte" Leistungserbringer vorzusehen ist.

Die Vorlage verunmöglicht neuen Leistungserbringern in der Ergotherapie, auf den Markt zu kommen. Damit verhindert sie, dass das ambulante Angebot, das kostengünstig an dem Ort stattfindet, wo es nötig und sinnvoll ist, aufgebaut wird.

In der Ergotherapie gibt es nach wie vor Gebiete mit klarer Unterversorgung; es handelt sich zudem um einen Frauenberuf, in dem viele Teilzeit arbeiten, was in der Bedarfsberechnung zu wenig berücksichtigt wird.

Die selbständige Ergotherapeutin steht in Konkurrenz zu Organisationen der Ergotherapie, Angeboten der Spitex und im „spitalambulanten" Bereich. Organisationen der ET wären nicht daran gehindert, ihr Angebot auszubauen. Die Vorgaben zur Berechnung des Bedarfs an Leistunqserbrinqern sind schwammiq und unklar.