Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/8: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 1 · 145 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 71Fedlex · Rapporto sui risultati
Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de Ja loi sur /'assurance-maladie et
modification de /'ordonnance sur /'assurance-maladie
Sie ist kein geeignetes Mittel zur Reduktion des Kostenanstiegs. Als Mittel zur Qualitätssicherung ist sie nicht notwendig. Es braucht die Vertragsfreiheit nicht, damit der Zulassungsstopp aufgehoben werden kann. Der EVS hat kein Interesse an „schwarzen Schafen" und noch weniger an einem Verlust an Qualität in der Ergotherapie. Um die Qualitätsorientierung zu stärken, würden wir eine positive Formulierung der
Kriterien, die eine Ergotherapeutin zur Erreichung eines Zulassungsvertrages erfüllen muss, bevorzugen . Diese Kriterien sind zu koppeln an eine Garantie, dass jede
Ergotherapeutin die diese Kriterien erfüllt, einen Zulassungsvertrag erhält.
Wir begrüssen, dass der Bundesrat vorsieht, in einem der nächsten Teilrevisionspakete das Thema Managed Care wieder aufzunehmen. In Managed Gare-Modellen sehen wir sinnvollere Möolichkeiten, das Anoebot der Leistunoen neu anders zu strukturieren. Auf die Geburtenzahl hat die Hebamme keinen Einfluss, somit kann von dieser Seite SHV auch nicht von einer Kostensteigerung durch Hebammen gesprochen werden. Die Statistik der Krankenkassen macht die Hebammen für eine Steigerung der Kosten im Gesundheitswesen verantwortlich.
In den letzten Jahren haben sich Frühentlassungen nach der Geburt gesteigert. Pflegten wir im Jahr 2000 noch 5588 Frauen ab dem 4. Wochenbetttag, so waren es 2002 bereits 12000 Frauen ( Tendenz steigend).
Im Juni 2002 waren auf der offiziellen Adressliste des SHV 600 freipraktizierende Hebammen erschienen. Die Anzahl der vollzeitbeschäftigten freipraktizierenden Hebammen liegt wahrscheinlich zwischen 5-10%. Die Teilzeitbeschäftigung überwiegt in dieser Tätigkeit. Die Hebammenleistungen zu Lasten der Grundversicherung sind zu differenzieren. Nicht alle Hebammen bieten alles an. Mehrheitlich arbeiten die Hebammen im Bereich der Kurse und/oder in der Wochenbettbetreuung.
Bei der Vertragsfreiheit müssten hilfesuchende Mütter abgewiesen werden, da in einigen Kantonen ein Hebammenmangel besteht.
Der Schweizer Physiotherapie Verband anerkennt die Absicht des Bundesrates, die FISIO Kosten des Gesundheitswesens im Griff halten zu wollen. Mit den Reformvorschlägen darf jedoch berechtigterweise die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Massnahmen bezweifelt werden.
Physiotherapeuten gehören zu den Leistungserbringern, die im Bereich des KVG Leistungen nur auf Verordnung des Arztes erbringen können. Der verordnende Arzt bestimmt, ob eine Physiotherapie indiziert ist oder nicht. Demzufolge hat die Physiotherapie keinen direkten Einfluss auf die erwähnte Mengenausweitung. Eine Gleichbehandlung mit den Ärzten in Bezug auf die Zulassung wäre dann gerechtfertigt, wenn der direkte Zugang zur Physiotherapie gewährleistet wäre. Dieser direkte Zugang ist jedoch bei der vorliegenden Revision des KVG nicht vorgesehen. Deshalb sind die Physiotherapie und alle anderen Leistungserbringer, welche auf Verordnung eines Arztes arbeiten, von der Vertragsfreiheit auszunehmen.
Die Absicht des Bundesrates, mit der Einführung der Vertragsfreiheit primär „Schwarze Schafe" besser sanktionieren zu können, erzielt in der Physiotherapie keine Wirkung. Wie oben ausgeführt, entscheidet primär der verordnende Arzt, ob Physiotherapie indiziert ist, ohne dass er daraus einen monetären Nutzen zieht. Zudem ist der Physiotherapietarifvertrag derart ausgestaltet, dass Physiotherapeuten gar nicht in der Lage sind, mehr Leistungen zu erbringen und in Rechnung zu stellen, als indiziert sind.
Die Physiotherapie ist vorwiegend ein Frauenberuf. Damit verbunden ist ein sehr hoher Anteil von selbständigen Physiotherapeutinnen, die ihren Beruf in einem Teilzeitpensum ausüben. Ob eine Unter- oder Überversorgung vorliegt, kann deshalb nicht aufgrund von entsprechenden Zahlstellennummern begründet werden.
Wir bedauern es außerordentlich, dass Aspekte der Qualität keine oder allenfalls eine sehr untergeordnete Rolle spielen, wenn es um die Frage der Zulassung geht. Wir befürchten, dass die Krankenversicherer eine allfällige Zulassung nur auf rein ökonomischen Kriterien abstellen. Sollte der Bundesrat an der Aufhebung des Kontrahierungszwanges festhalten, müssten unserer Ansicht nach Kriterien festgelegt werden, deren Erfüllung eine Zulassunq qarantieren.