Rapporto esplicativo

Consultazione 2005/112: Disegno di modifica dell'ordinanza del 27 giugno 1995 sull'assicurazione malattie (OAMal) · 18 pagine

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56 Prämien (Art. 95 Abs. 2)

Gemäss geltendem Artikel 95 Absatz 2 KVV muss die Prämie der Versicherung mit wählbarer Franchise mindestens 50% der ordentlichen Versicherung mit Unfalldeckung für die Altersgruppe und Prämienregion des Versicherten betragen. Die Mindestprämie in Artikel 95 Absatz 2 KVV kann aber nur nach einer Prämienreduktion bei einer allfälligen Sistierung der Unfalldeckung erreicht werden. Mit anderen Worten, heisst das, dass die Versicherer die Prämienermässigungen im Zusammenhang mit wählbaren Franchisen so festsetzen müssen, dass sie noch eine Ermässigung für die Sistierung der Unfalldeckung gewähren können.

6 Weitere technische Anpassungen

61 Angaben im Beitrittsformular (Art. 6a)

Die Aufsichtsbehörde ist wiederholt mit wenig transparenten Beitrittsformularen für die OKP konfrontiert worden, welche mit den Persönlichkeitsrechten der Beitretenden nicht vereinbar sind und geeignet waren, unzulässige Risikoselektion zu betreiben. Häufig regeln die Versicherer auf einem einzigen Anmeldeformular den obligatorischen Beitritt zur Krankenpflegeversicherung nach KVG und den freiwilligen Beitritt zur Taggeldversicherung nach Artikel 67 ff. KVG sowie den freiwilligen Antrag für die Versicherungen nach Artikel 12 Absatz 2 KVG, welche dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterstehen (Zusatzversicherungen und weitere Versicherungsarten, Art. 13 f. KVV). Diese Vermischung auf einem einzigen Formular erhöht das Risiko einer widerrechtlichen Datenbearbeitung.

Um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen, dürfen die Versicherer auf dem Formular, das bei der Anmeldung oder beim Wechsel des Versicherers (oder der Versicherungsform) vorgelegt wird, nur diejenigen Angaben einfordern, die für den Beitritt zur OKP erforderlich sind. Weiterhin können die Versicherer im Beitrittsformular die besonderen Versicherungsformen (Art. 62 KVG) und die gewählte Franchise (ordentliche oder wählbare, Art. 103 KVV) anfragen.

Das Beitrittsformular ist physisch von den Formularen der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG und den Versicherungen die dem VVG unterstehen, zu trennen. Den Versicherungspflichtigen dient dieses Formular für den einfachen Beitritt zur OKP und bietet mehr Schutz ihrer Persönlichkeit vor widerrechtlicher Datenbearbeitung und unzulässiger Risikoselektion. Den Versicherern nutzt das Beitrittsformular, die Personendaten bei den ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben rechtmässig nach den Grundsätzen von Artikel 4 des Datenschutzgesetzes zu beschaffen. Daraus ergibt sich auch, dass Fragen zur Gesundheit der Versicherten, die nur in der freiwilligen Taggeldversicherung und für Versicherungen, die dem VVG unterstehen, gestellt werden können, nicht für die OKP und anschliessend für eine unzulässige Risikoselektion verwendet werden dürfen.

62 Sistierung der Versicherungspflicht (Art. 10a, Absätze 2 bis 6)

Für Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) unterstellt sind, wird die Versicherungspflicht sistiert. Der Bundesrat regelt das Verfahren (Art. 3 Abs. 4 KVG). Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat in Artikel 10a KVV festgelegt, dass die versicherte Person ihrem Versicherer nach Beendigung der Unterstellung unter die Militärversicherung einen