Rapporto esplicativo
Consultazione 2005/112: Disegno di modifica dell'ordinanza del 27 giugno 1995 sull'assicurazione malattie (OAMal) · 18 pagine
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Weder im KVG noch in der KVV wird jedoch näher ausgeführt, was unter dem Begriff „Kosten für die gesetzlichen Leistungen“ zu verstehen ist. Es ist ganz offensichtlich, dass die Leistungen der OKP zu den Leistungen nach Artikel 18 Absatz 2 KVG gehören.
Eine systematische Auslegung des Begriffes der "Kosten für die gesetzlichen Leistungen" führt jedoch zum Schluss, dass unter gesetzlichen Leistungen auch Leistungen der freiwilligen Taggeldversicherung zu verstehen sind (vgl. zum Beispiel Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Schulthess 2003, S. 749 f.: gelten als gesetzlich grundsätzlich sämtliche Leistungen, die gestützt auf einen sozialversicherungsrechtlichen Erlass ausgerichtet werden). Als gesetzlich gelten somit auch diejenigen Leistungen, die von einer freiwilligen Sozialversicherung erbracht werden. Mit dem Beitritt zur freiwilligen Taggeldversicherung untersteht der Versicherte einer gesetzlichen Sozialversicherung. Freiwillig ist nur der Beitritt (vgl. auch freiwillige AHV und UV). Zudem hat sich in der Praxis gezeigt, dass im Bereich der freiwilligen Taggeldversicherung für die Versicherten bei Insolvenz von Krankenkassen ungedeckte Lücken entstanden sind.
Zu den Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 KVG gehören zudem auch die mit den Leistungen aus der OKP und aus der freiwilligen Taggeldversicherung verbundenen Verwaltungskosten. Ziel der erwähnten Gesetzesbestimmung ist die uneingeschränkte Fortführung der Kostenübernahme bei Zahlungsunfähigkeit eines Versicherers. Dies verursacht auch Verwaltungskosten, deren Bezahlung ebenfalls garantiert sein muss. Nicht zu den Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern gehören hingegen die Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge des Risikoausgleichs, da es sich dabei nicht um Leistungen handelt, die gestützt auf einen sozialversicherungsrechtlichen Erlass an Versicherte ausgerichtet werden, sondern vielmehr um Ausgleichszahlungen unter den Versicherern. Die Ansprüche der Versicherten werden bei fehlenden Ausgleichszahlungen nicht tangiert. Die Risikoabgaben sind vom Versichertenbestand abhängig, sind aber keine direkt mit der Ausrichtung der Leistungen verbundenen Kosten. Eine Verpflichtung, auch für die uneinbringlichen Risikoabgaben einzustehen, würde im Übrigen für die Gemeinsame Einrichtung ein allzu grosses nicht im Voraus kalkulierbares finanzielles Risiko bedeuten. Eine entsprechende präventive Äufnung des Insolvenzfonds würde zu hohe Beiträge durch die Krankenversicherer bedingen. Andernfalls müssten alle anderen Versicherer bei Insolvenz eines Versicherers, der hohe Risikoabgaben schuldet, im Schadenfall für den fehlenden Betrag aufkommen.
632 Rechtsweg bei Streitigkeiten (Art. 22)
Nach Artikel 22 Absatz 1 KVV ist bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und einem Versicherer Artikel 87 KVG anwendbar. Gemäss Artikel 87 KVG ist bei Streitigkeiten der Versicherer unter sich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der beklagte Versicherer seinen Sitz hat.
Bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und einem Versicherer über die Umverteilung von Reserven nach Artikel 19a KVV, über die Erhebung von Beiträgen an den Insolvenzfonds und die Auszahlung von Leistungen aus dem Insolvenzfonds sowie über die Durchführung des Risikoausgleichs entscheidet die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 22 Absatz 1 und 3 KVV schon heute in der Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren. Dies weil es sich dabei um hoheitliche Akte der Gemeinsamen Einrichtung handelt.