Rapporto sui risultati
Consultazione 2006/118: Ordinanza del DATEC sulle ipotesi di pericolo e le misure di sicurezza per impianti nucleari e materiali nucleari · 6 pagine
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werden. Der Bereich der Sicherung solle wegen der mangelnden Sachkompetenz nicht beim Bundesamt für Energie verbleiben.
Zu Artikel 6:
Nach Auffassung des Kantons Aargau sind auch Absprachen und Übungen mit der Armee notwendig und der vorliegende Artikel dementsprechend zu ergänzen. Für Greenpeace ist der Artikel viel zu allgemein formuliert. Die Anforderungen insbesondere an die Sicherungsorganisation, die Kontrollen von Personen und Fahrzeugen sowie an den Materialverkehr seien zu konkretisieren.
Zu Artikel 7:
Nach Auffassung von swisselectric/swissnuclear ist dieser Artikel zu streichen. Die Einhaltung der Sicherungsmassnahmen sei Voraussetzung für den Bestand der Betriebsbewilligung (s. Art. 21 KEG). Greenpeace verlangt eine Konkretisierung dieser Vorschrift.
3.3 Verordnung des UVEK über die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung der Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken
Zu Artikel 1:
Für den Kanton Solothurn und swisselectric/swissnuclear ist der Gegenstand der Verordnung zu ungenau und deshalb zu präzisieren. Für die KSA widerspricht die Einschränkung des Gegenstands auf Kernkraftwerke statt auf Kernreaktoren der KEV.
Zu Artikel 3
Angesichts der abschliessenden Regelung in Artikel 44 KEV ist dieser Artikel nach Auffassung von swisselectric/swissnuclear unnötig und deshalb zu streichen.
Zu Artikel 4 bis 8:
Der Kanton Aargau beantragt, den Begriff "periodisch“ durch eine definierte Zeitspanne zu ersetzen.
swisselectric/swissnuclear bemängelt, dass die Bestimmung der justierten Sprödbruch-Referenztemperatur und der Hochlagenenergie gemäss Artikel 4 sich in wesentlichen Punkten vom amerikanischen Regelwerk unterscheide. Zudem sei bei Kernkraftwerken, die vor dem Inkrafttreten des KEG bereits in Betrieb standen, die Bestimmung der Mindestwandstärken des Primärkreislaufs und der Stahldruckschale (s. Art. 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2) nach den im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Betriebsbewilligung geltenden Normen vorzunehmen. Im Weiteren sind für swisselectric/swissnuclear die Begriffe "vorläufige Ausserbetriebnahme zur Nachrüstung“ und "Abstellung der Anlage zur Reparatur“ deutlicher voneinander abzugrenzen.
Die KSA beantragt eine Klarstellung der Begriffe Primärkreislauf, Mindestwandstärke, Stahldruckschale und Containment sowie eine Präzisierung der Rechenvorschrift zur Berechnung der schadhaften Betonoberfläche.