Verbale

Consultazione 2006/123: Revisione parziale della legge federale sui medicamenti e i dispositivi medici (Legge sugli agenti terapeutici) / 1a fase; preparati ospedalieri · 40 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 35Fedlex · Rapporto sui risultati

Fahr V.: Ich würde hier nicht allzu viel investieren, da der Bericht aufgrund der heutigen Anhörung ohnehin angepasst werden muss.

Balsiger A.: Auf Seite 12 oben steht, dass das Zulassungssystem nicht unnötig ausgehöhlt werden soll. Ich gehe davon aus, dass das Zulassungssystem gar nicht ausgehöhlt werden soll, und nicht nur nicht unnötig. Vielleicht könnte man dies streichen. Ich habe aber noch etwas Grundlegenderes: Wir weiten hier die Möglichkeit, nicht zugelassene Arzneimittel in Verkehr zu bringen, relativ stark aus. Wie steht es mit der Vergütbarkeit dieser Arzneimittel durch die Krankenversicherer? Hat man an diesen Aspekt gedacht?

Enderle M.: (zu A. Balsiger) Zur Aushöhlung: Das ist natürlich immer auch eine Frage des Blickwinkels. Für die einen geht dieser Schritt bereits zu weit und ist eine Aushöhlung, und für andere könnte man noch weitergehen, bevor das System überhaupt ausgehöhlt wird.

Zur Vergütbarkeit: Wir sind selbstverständlich mit dem Direktionsbereich Kranken- und

Unfallversicherung in Kontakt. Man kann sagen, dass die Spezialitätenliste in erster Linie die im

ambulanten Bereich abgegebenen Arzneimittel regelt. Die Frage der Spitalpräparate wurde aber auch schon aufgenommen, und die ganze Diskussion des „off-label-uses“ im Krankenversicherungsbereich ist ein wesentliches Element, das zurzeit diskutiert wird.

Balsiger A.: (zu E. Martinelli) Zu Ihrer Bemerkung betreffend die Bewilligung, welche die Spitalapotheken haben müssten, um nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe cbis zu produzieren: Ich gehe davon aus, dass, wenn hier in grossen Mengen gestellt wird, wenn dies also nicht auf kleine Mengen beschränkt ist, dass dann eine Swissmedic-Bewilligung benötigt wird.

Martinelli E.: Ja. Dort ist es klar.

Balsiger A.: Bei den kleinen Mengen haben wir Artikel 6 AMBV, der festhält, dass es keine Swissmedic-Bewilligung braucht. Das ist meiner Meinung nach soweit klar genug.

Martinelli E.: Auf kantonaler Ebene ist dies aber nicht klar geregelt. Dass es keine Swissmedic-

Bewilligung braucht, ist in Ordnung, aber die Bewilligungsfrage in den Kantonen ist eben nicht klar, weil der Begriff der Spitalapotheke vielerorts nicht festgelegt ist. Das ist das Problem.

Fahr V.: Ich möchte, um dies zu verdeutlichen, das Beispiel von Basel-Stadt nehmen. Unser Institut für Spitalpharmazie fällt unter die Spitalbewilligung. Wir kennen also noch keine separate Bewilligung für die Spitalapotheke. Das ist das, was Herr Martinelli ins Feld führen möchte.

Montandon J.-B.: Les pharmaciens cantonaux sont conscients de ce problème. Nous encourageons nos collègues à fixer dans la loi de leur propre canton la nécessité d'avoir une autorisation pour l'exploitation des pharmacies d'hôpitaux. Nous avons un document qui va être finalisé dans ce sens, avec tous les points que les cantons devraient introduire dans leur loi cantonale, afin d'harmoniser les exigences.

M. Wyss pourra peut-être encourager les conseillers d'Etat à suivre nos propositions d'harmonisation.

Wyss F.: Ich habe es gehört und zur Kenntnis genommen.