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Consultazione 2006/21: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 4 pagine

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Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 59 Abs. 5

5 Haben Versicherer und Leistungserbringer vereinbart, dass der Versicherer die Vergütung schuldet, so hat der Leistungserbringer der versicherten Person die Kopie der Rechnung nach Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes zukommen zu lassen. Er kann mit dem Versicherer vereinbaren, dass dieser die Rechnungskopie zustellt.

Art. 59c Tarifgestaltung

1 Die Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes prüft, ob der Tarifvertrag folgenden Grundsätzen entspricht:

a. Der Tarif darf höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken.

b. Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.

c. Ein Wechsel des Tarifmodells darf keine Mehrkosten verursachen.

d. Der Tarif darf nur soweit erhöht werden, dass die Kosten pro versicherte Person für diesen Leistungsbereich im Kantonsvergleich ein Niveau nicht übersteigen, das durch eine zweckmässige und wirksame Leistungserbringung begründet ist.

2 Die Vertragsparteien müssen die festgelegten Tarife regelmässig überprüfen und bei Kostenreduktionen anpassen.

3 Die Kantonsregierung wendet die Absätze 1 und 2 bei Tariffestsetzungen nach Artikel 47 des Gesetzes sinngemäss an.

1 SR 832.102

2006–2105