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Consultazione 2006/21: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 4 pagine

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Art. 73 Abs. 2

2 Therapeutische Gruppen einer Liste können jederzeit einer einheitlichen Limitierung unterstellt werden (Gesamtlimitierung).

Art. 90 Prämienbezahlung

Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.

Gliederungstitel vor Art. 105a

3a. Abschnitt: Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

Art. 105a Verzugszins

Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr.

Art. 105b Mahn- und Betreibungsverfahren

1 Der Versicherer muss unbezahlte fällige Prämien und Kostenbeteiligungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen innerhalb von zwei Monaten ab Fälligkeit schriftlich mahnen.

2 Bleibt die Mahnung bis nach Ablauf der Nachfrist von 30 Tagen erfolglos, so muss der Versicherer die Forderung innerhalb von weiteren sechs Monaten getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen in Betreibung setzen.

3 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Mahn- und Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.

Art. 105c Aufschub der Übernahme der Kosten für die Leistungen

1 Der Aufschub der Übernahme der Kosten für die Leistungen gemäss Artikel 64a Absatz 2 des Gesetzes gilt für Kosten für Leistungen, die die versicherte Person nach dem Aufschub bezieht. Massgebend ist das Datum der Mitteilung des Aufschubs.

2 Der Aufschub endet, sobald die Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten, welche Fortsetzungsbegehren zugrunde lagen, vollständig bezahlt sind.

3 Der Versicherer benachrichtigt die für die Einhaltung der Versicherungspflicht zuständige kantonale Stelle über die Verlustscheine, die ihm zugestellt werden.

4 Während eines Aufschubs der Kostenübernahme darf der Versicherer die Versicherungsleistungen nicht mit geschuldeten Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen.