Rapporto sui risultati

Consultazione 2006/69: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 64 pagine

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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

wurden bis anhin vom verantwortlichen Labor resp. vom verabreichenden Arzt

signiert. Signatur und damit Verantwortung für Dritte zu übernehmen, ist unserer-

seits nicht akzeptabel.

Abs. 3: Kosten werden alleine beim Leistungserbringer anfallen.

Abs. 1 lit. d: Insbesondere sind die Daten genetischer Untersuchungen dermassen SGMG heikel, dass sie auch aus gesetzlichen Gründen (GMUG) niemals auf einer VK ge-

speichert werden dürfen.

Es sind zu viele Daten vorgesehen. Man sollte sich auf das Nötigste einschränken. SOG Auf medizinische Daten ist zu verzichten. SRK Abs. 2: Die blockweise Signatur der persönlichen Angaben nach Abs. 1 Bst. a-e,

ist nicht praxistauglich. Es ist nicht vorstellbar, dass ein Leistungserbringer Daten

mitsigniert, die von einem anderen Leistungserbringer erhoben wurden.

Aus unserer Sicht ist es grundsätzlich falsch, dass der Versicherte selber bestim- SSO men kann, welche Daten er auf seiner Karte gespeichert haben möchte. So kann

der Zahnarzt, der diese Karte im Rahmen der Anamnese berücksichtigen will,

nicht beurteilen, ob die gespeicherten Informationen dem neusten Stand entspre-

chen oder ob diese Daten überhaupt jemals korrekt erhoben worden sind. Somit

kann er die gespeicherten Daten auch nicht direkt für seine Tätigkeit übernehmen,

ist doch die diesbezügliche Unsicherheit zu gross. Ebenso ist dadurch die Gefahr

gegeben, dass er sich in haftpflichtrechtlicher Hinsicht schuldig machen könnte; er

wird deshalb nicht umhin kommen, eigene Untersuchungen zur Absicherung an-

zustellen. Damit ergibt sich aus den gespeicherten Daten ein minimer Effizienz-

und Nutzenvorteil.

Abs. 1: Die Idee, auch medizinische Daten auf der Karte zu speichern, erachtet die Unterwaldner Unterwaldner Ärztegesellschaft als realitätsfremd und völlig verfehlt. Sie betont, Ärztegesellschaft dass die Aktualität dieser Daten absolut vorrangig und u.U. lebenswichtig sei.

Ausserdem dürfen medizinische Daten für die Patienten nicht freiwillig sein.

Aus Sicht der VKZS besteht eine einzige Möglichkeit, die Versichertenkarte in der VKZS zahnmedizinischen Implantologie sinnvoll einzusetzen. Ein Mehrwert könnte für

Patientinnen und Patienten mit Zahnimplantaten und für die behandelnden Zahn-

ärztinnen und Zahnärzte interessant sein. Die verwendeten Implantattypen und die

dazu gehörenden und passenden Präzisionselemente für die Suprakonstruktion

könnten theoretisch auf der Versichertenkarte eingetragen werden.

Der Aufwand und die Verantwortung bei der Ergänzung der Versichertenkarte mit

nicht zum Notfalldatensatz gehörenden Informationen sind unverhältnismässig.

Abs. 1: Aus der Sicht der VLSS ist es grundlegend falsch, dass der Versicherte VLSS selber bestimmen kann, welche Daten er auf seiner Karte gespeichert haben

möchte. Der Arzt sollte entscheiden, welche Daten in welchem Fall sinnvoll sind.

Ausserdem hat die VLSS grösste Zweifel daran, dass der Leistungserbringer die

Funktion eines Datenverwalters in einem derart sensiblen Bereich genügend gut

wahrnehmen kann. Es ist mit einem grossen Mehraufwand verbunden.

Bei den freiwillig zu erfassenden Daten ist sicherzustellen, dass die medizinischen VSAO Daten entweder vollständig oder gar nicht gespeichert sind. Eine lückenhafte Da-

tensammlung ist im medizinischen Notfall irreführend und wird zu gefährlichen Si-

tuationen für den Patienten resp. die behandelnden Medizinalpersonen führen. Die

vollständige Kostenüberwälzung auf die Leistungserbringer für eine kombinierte

Versicherten-/Patientenkarte ist unseres Erachtens untragbar.

Folgende Fragen bitten wir Sie noch zu klären: Aids-Hilfe

- Wird die versicherte Person darüber aufgeklärt, wie und von wem ihre Daten Schweiz verwendet werden?

- Was geschieht, wenn eine versicherte Person ihre Meinung ändert und ihre Da-

ten wieder von der Versichertenkarte gestrichen haben will? Werden die Daten