Rapporto sui risultati

Consultazione 2006/69: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 64 pagine

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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Versicherers vereinfachen, was wiederum den Versicherten zu Gute kommt. Ab-

satz 1 könnte wie folgt ergänzt werden: „…Der Vertrauensarzt einer obligatori-

schen Krankenversicherung, bei welcher die versicherte Person versichert ist, hat

Zugriff auf die Daten nach Artikel 6, sofern die versicherte Person eingewilligt hat.“

Abs. 3: Es ist die Frage zu stellen, mit welchem Nutzen der Aufwand für die Da- GL tenerfassung gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a-g betrieben wird, wenn der

Zugriff wegen einer allfälligen PIN-Code-Sperrung dann im individuellen Fall un-

tersagt bleibt.

Zu weitgehend sind die eingeräumten Lese-, Schreib- und Löschrechte. Insbeson- GR, TG, ZH dere die Leserechte gehen zu weit. Diese Lese-, Schreib- und Löschrechte sind

deshalb nochmals zu überarbeiten und differenzierter zu gestalten. Andernfalls

müsste das System des PIN-Codes, mit welchem die Versicherten den Zugang zu

den Daten gemäss Art. 6 Abs. l lit. a-g der Verordnung sperren können, verfeinert

werden, indem auch nur ein Teil der Daten oder der Zugriff einzelner Berufsgat-

tungen auf die Daten gesperrt werden können.

Der versicherten Person darf kein Vorteil - etwa in Form von Rabatten –gewährt UR werden, wenn sie persönlichen Daten auf der Karte aufnehmen lassen will. Dies

erscheint uns sehr fragwürdig. Denn es müsste durchaus möglich sein, den Versi-

cherten konkrete Anreize zu geben, um die Versichertenkarte möglichst effizient

einsetzen zu können.

Abs. 1: Die im Rahmen von Art. 42a KVG in der Gesundheitsbranche sich entwi- CSS ckelnde Plattform ,,elektronische Gesundheitsakte" soll auch für von Versicherten

ausgewählten weitere Berufsgruppen wie z.B. Gesundheitsberater, Fitnesstrainer

etc. sinnvoll verwendet werden können. Somit steht diese Gesundheitsakte auch

im Rahmen der Prävention und Gesundheitsförderung zur Verfügung.

Abs. 4: Der Notfallzugriff macht z.B. bei Notfall- und Rettungsdiensten Sinn, muss

aber von der Gesundheitsbehörde streng kontrolliert werden.

Der ganze Artikel soll gestrichen werden. Eine Einführung ist frühestens per santésuisse 1.1.2012 vorzusehen.

Abs. 1: Neue Formulierung: „Zugriff auf die Daten nach Artikel 6 haben alle von

der versicherten Person autorisierten Personen, welche die versicherte Person in

Gesundheitsfragen und bei der Behandlung von Krankheiten beraten und unter-

stützen.“

Abs. 3: „mit einem PIN-Code“ streichen. Es ist nicht praktikabel, wenn nur einzel-

ne Daten gesperrt werden können! Das würde pro Feld eine Benutzerverwaltung

erforderlich machen. Die Krankenversicherer werden wegen Persönlichkeits- und

Datenschutz keine PIN-Code-Verwaltung durchführen können.

In Art. 7 sind zusätzlich Zugriff, Kontrolle und Korrektur der Daten durch den Ver- Suva sicherten zu regeln.

Ein denkbares Szenario zur Umsetzung dieser Forderung wäre, dass die Kranken-

und Unfallversicherer in ihren Agenturen öffentlich zugängliche PC-Stationen in-

stallieren könnten (z.B. im Eingangsbereich), auf welchen die Versicherten ihre

Eintragungen in ihrer Versichertenkarte überprüfen können.

Der Patient soll frei entscheiden können, welcher Arzt vollumfänglichen Zugang APA auf die medizinischen Daten erhält.

Wir sind mit diesem Artikel und auch dem Antrag einverstanden. Falls im Notfall Chirosuisse der Zugriff auf Daten nicht machbar ist, darf daraus keine Verantwortlichkeit der

Leistungserbringer entstehen.

Abs. 1: Generell können und sollen sich die Heime im obligatorischen Bereich auf CURAVIVA das Lesen (via Karte oder online) beschränken. CURAVIVA Schweiz stellt sodann

fest, dass die Pflegeheime als Leistungserbringer weiterhin im Anhang „Zugriff auf

die Daten nach Art. 6“ nicht aufgeführt sind. Wir bitten Sie dies zu ergänzen.