Rapporto sui risultati

Consultazione 2006/69: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 64 pagine

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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Dieser Ablauf im Alltag muss auch unter Einsatz der Karte noch gewährleistet

sein.

Der Versicherte kann nicht persönlich direkten Zugriff auf die elektronisch gespei- SRK cherten Daten nehmen. Es ist unklar, wie der Versicherte seine persönlichen Da-

ten vor unbefugtem Zugriff schützen oder den Schutz wieder aufheben kann. Der

Umgang mit der Versichertenkarte als medizinische Karte ist für den Versicher-

ten/Patienten viel zu kompliziert. Die Akzeptanz wird fehlen.

Wer hat tatsächlich Zugang zu den Daten auf der Versichertenkarte (insb. welche Aids-Hilfe Mitarbeiterinnen der Krankenkassen)? Schweiz La FRC relève avec satisfaction que, selon le rapport explicatif, les assureurs n'au- FRC ront pas accès aux données d'ordre médical. Par ailleurs, il est primordial d'une

part, que l'assuré ne subisse aucune sanction en cas de refus d'inscription de

données facultatives sur sa carte et, d'autre part, que les assureurs ne puissent

pas accorder de rabais.

Unserer Meinung nach sollen zwei PIN-Codes vorgesehen werden; ein PIN-Code kf

für die versicherte Person und ein PIN-Code für die Leistungserbringer (Notfall-

PIN-Code, der für alle Leistungserbringer gleich ist). Der Leistungserbringer muss

aber den Zugriff schriftlich begründen.

Abs. 3 (Ergänzung nach 1. Satz): „… Es wird ein zweiter PIN-Code vorgesehen,

welcher nur von den Leistungserbringern verwendet werden kann, wenn es für die

Versorgung im Notfall erforderlich ist und die versicherte Person ihre Einweilligung

nicht erteilen kann (Notfall-PIN-Code).

Abs. 4 (neu): „Nutzt der Leistungserbringer den zweiten PIN-Code, um im Notfall

im Sinne von Absatz 3 auf die Daten nach Artikel 6 zuzugreifen, muss er den

Zugriff der versicherten Person schriftlich begründen.

Das Ziel der Verbesserung der medizinischen Qualität vor allem in der Notfallver- EVP sorgung erachten wir ebenfalls als wichtig. Allerdings fordern wir ausreichende

Vorkehrungen, damit diese Daten nicht von Unbefugten gelesen werden könne.

Insbesondere ist sicherzustellen, dass Arbeitgeber ihre Angestellten nicht unter

Druck setzen können, um ihnen das Lesen ihrer Daten zu erlauben. Es muss so-

mit gefordert werden, dass Arbeitgeber generell keinen Einblick in diese Daten

erhalten können.

Ein finanzieller Anreiz für den Patient zur Verwendung der Daten nach Art. 6 ist zu economiesuisse ermöglichen. Anreize, die präventiv oder kurativ zu einer Verhaltensänderung

des Einzelnen führen, sind aus gesundheitspolitischer Sicht zu unterstützen.

Abs. 5 (neu): Versicherer müssen keinen Zugriff auf die Daten nach Art. 6 haben. Eidg. Kommission

für Konsumentenfragen Aus unserer Sicht ist die Zugriffsregelung ungenügend. Der Versicherte muss die EDÖB Möglichkeit haben, detailliert festzulegen, wer auf seine persönlichen Daten Zugriff

hat. Das ist mit Art. 7 VVK nicht gewährleistet.

Abs. 2: Es ist unklar, wie die Einwilligung des Patienten erfolgen muss und wie HIN diese zu protokollieren ist. Wegen eventueller haftungsrechtlicher Auswirkungen

wird diese Unsicherheit bewirken, dass das System von Leistungserbringern nicht

verwendet wird.

- Die Vereinfachung auf Funktionsrollen ist absolut ungenügend. Der Patient soll Medshare die Möglichkeit haben, einem einzelnen Leistungserbringer Zugang zu seinen Da-

ten zu verschaffen.

- Kritisch finden wir, dass Patientenverfügungen nicht mit PIN-Code geschützt wer-

den können (Organhandel in gewissen Ländern).

- Es fehlt ausserdem eine klare Definition des Notfalls, was einen Freipass für den

Zugriff ohne Einwilligung bedeutet.