Rapporto sui risultati
Consultazione 2006/69: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 64 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 40Fedlex · Rapporto sui risultati
Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Dieser Ablauf im Alltag muss auch unter Einsatz der Karte noch gewährleistet
sein.
Der Versicherte kann nicht persönlich direkten Zugriff auf die elektronisch gespei- SRK cherten Daten nehmen. Es ist unklar, wie der Versicherte seine persönlichen Da-
ten vor unbefugtem Zugriff schützen oder den Schutz wieder aufheben kann. Der
Umgang mit der Versichertenkarte als medizinische Karte ist für den Versicher-
ten/Patienten viel zu kompliziert. Die Akzeptanz wird fehlen.
Wer hat tatsächlich Zugang zu den Daten auf der Versichertenkarte (insb. welche Aids-Hilfe Mitarbeiterinnen der Krankenkassen)? Schweiz La FRC relève avec satisfaction que, selon le rapport explicatif, les assureurs n'au- FRC ront pas accès aux données d'ordre médical. Par ailleurs, il est primordial d'une
part, que l'assuré ne subisse aucune sanction en cas de refus d'inscription de
données facultatives sur sa carte et, d'autre part, que les assureurs ne puissent
pas accorder de rabais.
Unserer Meinung nach sollen zwei PIN-Codes vorgesehen werden; ein PIN-Code kf
für die versicherte Person und ein PIN-Code für die Leistungserbringer (Notfall-
PIN-Code, der für alle Leistungserbringer gleich ist). Der Leistungserbringer muss
aber den Zugriff schriftlich begründen.
Abs. 3 (Ergänzung nach 1. Satz): „… Es wird ein zweiter PIN-Code vorgesehen,
welcher nur von den Leistungserbringern verwendet werden kann, wenn es für die
Versorgung im Notfall erforderlich ist und die versicherte Person ihre Einweilligung
nicht erteilen kann (Notfall-PIN-Code).
Abs. 4 (neu): „Nutzt der Leistungserbringer den zweiten PIN-Code, um im Notfall
im Sinne von Absatz 3 auf die Daten nach Artikel 6 zuzugreifen, muss er den
Zugriff der versicherten Person schriftlich begründen.
Das Ziel der Verbesserung der medizinischen Qualität vor allem in der Notfallver- EVP sorgung erachten wir ebenfalls als wichtig. Allerdings fordern wir ausreichende
Vorkehrungen, damit diese Daten nicht von Unbefugten gelesen werden könne.
Insbesondere ist sicherzustellen, dass Arbeitgeber ihre Angestellten nicht unter
Druck setzen können, um ihnen das Lesen ihrer Daten zu erlauben. Es muss so-
mit gefordert werden, dass Arbeitgeber generell keinen Einblick in diese Daten
erhalten können.
Ein finanzieller Anreiz für den Patient zur Verwendung der Daten nach Art. 6 ist zu economiesuisse ermöglichen. Anreize, die präventiv oder kurativ zu einer Verhaltensänderung
des Einzelnen führen, sind aus gesundheitspolitischer Sicht zu unterstützen.
Abs. 5 (neu): Versicherer müssen keinen Zugriff auf die Daten nach Art. 6 haben. Eidg. Kommission
für Konsumentenfragen Aus unserer Sicht ist die Zugriffsregelung ungenügend. Der Versicherte muss die EDÖB Möglichkeit haben, detailliert festzulegen, wer auf seine persönlichen Daten Zugriff
hat. Das ist mit Art. 7 VVK nicht gewährleistet.
Abs. 2: Es ist unklar, wie die Einwilligung des Patienten erfolgen muss und wie HIN diese zu protokollieren ist. Wegen eventueller haftungsrechtlicher Auswirkungen
wird diese Unsicherheit bewirken, dass das System von Leistungserbringern nicht
verwendet wird.
- Die Vereinfachung auf Funktionsrollen ist absolut ungenügend. Der Patient soll Medshare die Möglichkeit haben, einem einzelnen Leistungserbringer Zugang zu seinen Da-
ten zu verschaffen.
- Kritisch finden wir, dass Patientenverfügungen nicht mit PIN-Code geschützt wer-
den können (Organhandel in gewissen Ländern).
- Es fehlt ausserdem eine klare Definition des Notfalls, was einen Freipass für den
Zugriff ohne Einwilligung bedeutet.