Rapporto sui risultati
Consultazione 2006/69: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 64 pagine
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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Der Leistungserbringer muss die Aktualität des Versicherungsverhältnisses bei je-
dem Bezug der Leistungen überprüfen. Er hat die Überprüfung vornehmlich über
eine Abfrage im Online-Verfahren und nicht über eine Abfrage auf der Versicher-
tenkarte vorzunehmen.
Falls ein Mikroprozessor als technologische Basis der Versichertenkarte nicht
zwingend vorgeschrieben ist, könnte Abs. 1 natürlich allein auf eine Abfrage des
aktuelleren Online-Verfahrens beschränkt werden.
Abs. 3 (neu): Die Reduktion des administrativen Aufwandes hängt massgeblich
davon ab, dass sich die Akteure systemtreu verhalten. Wird die Karte nicht zur
Anwendung gebracht, nutzt sie auch nichts, verursacht also dem Prämienzahler
lediglich Kosten. Zwar ist der Versicherte gemäss Art. 12 Abs. 1 verpflichtet, die
Versichertenkarte beim Bezug von Leistungen dem Leistungserbringer vorzuwei-
sen und unterliegt der Leistungserbringer gemäss Art. 13 Abs. 2 insbesondere der
Verpflichtung, die Autorisierungsnummer auf der Rechnung anzubringen, so ist im
Verordnungsentwurf nicht geregelt, was bei einer Pflichtverletzung zu geschehen
hat.
Um einem systemtreuen Verhalten Nachhaltigkeit zu verschaffen, sind wir der
Meinung, dass die Krankenversicherer zu ermächtigen sind, bei Nicht- bzw.
Falschanwendung der Versichertenkarte die daraus entstehenden Kosten dem
Leistungserbringer in Rechnung stellen zu können. Falls die Pflichtverletzung beim
Versicherten liegt, ist der Leistungserbringer natürlich berechtigt, diese Kosten
beim Versicherten einzufordern. Wir bitten sie folglich, einen neuen Abs. 3 in die
Verordnung aufzunehmen.
Formulierung:
Kommt der Leistungserbringer seiner Pflicht aus Art. 13 Abs. 2 nicht nach, kann der
Versicherer die ihm dadurch entstehende Kosten dem Leistungserbringer in
Rechnung stellen.
Abs. 1: Um den administrativen Aufwand auch nachhaltig zu reduzieren, hat die santésuisse Abfrage des aktuellen Versicherungsverhältnisses der versicherten Person priori-
tär über das Online-Verfahren zu erfolgen. Nur auf diesem Weg hat der Leistungs-
erbringer Zugang zu den aktuellsten Daten. Solch ein durchgängiges Online-
Verfahren existiert bereits heute im Bereich der Apotheken. Dort erfolgt die Abfra-
ge bei jedem Bezug von Leistungen. Die zu wählende Lösung darf nicht hinter den
heutigen Status quo zurückfallen. Die vorgeschlagene Formulierung lässt dies a-
ber zu und muss daher abgeändert werden. Wir schlagen daher eine Neuformulie-
rung von Absatz 1 vor:
Der Leistungserbringer muss die Aktualität des Versicherungsverhältnisses bei
jedem Bezug der Leistungen überprüfen. Er hat die Überprüfung vornehmlich über
eine Abfrage im Online-Verfahren und nicht über eine Abfrage auf der Versicher-
tenkarte vorzunehmen.
Abs. 2: (Die Erstellung der Autorisierungsnummer) ist auch möglich, wenn die
Nummer über die Leistungserbringer-Applikation generiert wird und nicht von der
Karte. Dies bedeutet: Die Autorisierungsnummer kann auch ohne Mikroprozessor-
karte generiert werden.
Es wird verlangt (auch in Art. 17), dass der Leistungserbringer bei Rechnungsstel- Ärztegesellschaft lung an den Versicherer die bei der Überprüfung erhaltene Autorisierungsnummer des Kantons angibt. Im Klartext heisst das: Wenn die Versichertenkarte nicht vorliegt, erhält der Bern, VLSS Leistungserbringer keine Autorisierungsnummer. Hat er keine Autorisierungs-
nummer, wird die Rechnung nicht vergütet.
Die ChiroSuisse ist mit dieser Überprüfung einverstanden. Die daraus entstehen- Chirosuisse den Kosten müssen verrechnet werden können.
Grundsätzlich befürworten wir die vereinfachte Rechnungsstellung. Hingegen ist CURAVIVA