Rapporto sui risultati
Consultazione 2006/69: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 64 pagine
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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
bestehen. Insbesondere im tiers garant muss dem Patienten die Möglichkeit offen gehalten werden, sich erst gegen Ende des Jahres dafür zu entscheiden, die von ihm während der Behandlung im laufenden Jahr bezahlten Rechnungen, beim Versicherer einzureichen.
Ob über eine Überprüfung des Versicherungsverhältnisses auch die allenfalls ausstehenden Prämien, nicht bezahlte Selbstbehalte, Leistungsaufschübe, usw. in Erfahrung gebracht werden können, ist offen und ob dies datenschutzmässig zulässig ist, wird von uns bezweifelt.
Die Ausgestaltung der Autorisierungsnummer ist nicht praktikabel, bringt niemandem einen Nutzen und wird von der GAeSO abgelehnt.
• Eine durchschnittliche Arztkonsultation dauert weniger als 20 Minuten. Sehr
viele Konsultationen sind kürzer als 15 Minuten. Gerade eine Verlängerung von reell zu veranschlagenden 2 Minuten pro Abfrage, bedeutet einen Mehraufwand von rund 10%, welcher durch eine entsprechende Kostenerhöhung aufgefangen werden müsste.
• Gerade die kurzen, akuten Probleme verursachen gem. Erfahrung aus dem
UVG – Bereich mit dem Beschaffen der notwendigen Versicherungsunterlagen den grössten Aufwand. Die og. Schätzung ist damit zu konservativ.
• Das vorgesehene Obligatorium für die Autorisierungsnummer wird die Zeit bis
zur Rechnungsstellung massiv erhöhen und damit die finanzielle Situation (Liquidität) schlagartig weiter verschlechtern. Dies muss via kostspielige Betriebskredite aufgefangen werden.
• Ein Nutzen der Autorisierungsnummer ist auch auf Versichererseite nicht er-
kennbar.
Im Weiteren ist es eine Zumutung, vom Leistungserbringer zu verlangen, er müsse die Versichertenverhältnisse seiner Patienten, kontrollieren. Im Gegenteil ist es aus ethischen Überlegungen abzulehnen, dass der Arzt seine Leistungen gem.
Leistungskatalog der obligatorischen Krankenversicherung vom Prämienzahlungsverhalten des Versicherten abhängig macht. Dies würde einer versteckten Rationierung entsprechen.
Der Artikel ist ersatzlos zu streichen, denn er bringt für die Spitäler nur Nachteile. H+ Es ist absurd, den Leistungserbringer die Aktualität des Versicherungsverhältnisses regelmässig überprüfen zu lassen, wenn der Versicherer nicht verpflichtet ist, für die Aktualität der Daten zu sorgen. Besser wäre eine Pflicht der Versicherer, für die Aktualität der Daten zu sorgen mit der Folge, dass die dortigen Angaben für den Leistungserbringer Gültigkeit haben (siehe Datenhoheit und Datenbewirtschaftung). Zudem stellen sich praktische Probleme, wenn der Patient die Karte nicht bei sich hat, muss sie nachträglich beschafft werden (Administrativaufwand), wenn er die Karte nicht mehr findet, dann kann nicht fakturiert werden, weil die Autorisierungsnummer auf der Rechnung fehlt. Wenn der Patient keine gültige Versichertenkarte hat, muss nach herkömmlichem Vorgehen der Versicherungsumfang geklärt werden.
In der Regel liegt eine Kostengutsprache zur Rechnungsstellung vor, womit das Versicherungsverhältnis bereits geklärt ist. Eine Überprüfung der Karte wird überflüssig.
Die regelmässige Überprüfung der Aktualität des Versicherungsverhältnisses ist bei Grossbetrieben mit mehreren tausend Patientinnen und Patienten sehr aufwändig und kostentreibend.
Die Versichertenkarte wird durch den Versicherer überprüft und gegebenenfalls aktualisiert immer dann, wenn ein Versicherter aus einem medizinischen Grund einen mit Lese-/Schreibgerät und Online-Verbindung ausgerüsteten Leistungserbringer konsultiert, bei Dauerpflegeverhältnissen periodisch, oder sonst - nach