Rapporto (t, f, i)
Consultazione 2007/10: Ordinanze d'esecuzione NPC · 144 pagine
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der Programmvereinbarungen soll jedoch auch in den Bereichen
Grundlagenbeschaffung und Ausbildung von Fachpersonal sowie Aufklärung der Bevölkerung zum Tragen kommen. Einzelne Abgeltungen und Finanzhilfen seien nicht notwendig. Auf die Festschreibung von
Beitragssätzen in Prozenten könne daher verzichtet werden. Nötigenfalls können Programmvereinbarungen mit Nachträgen auch angepasst werden.
Die Artikel 55 und 56 seien zu streichen.
Art. 59 Da eine umfassende Planung und Priorisierung der zu ergreifenden NW Massnahmen im gesamten Kantonsgebiet viel zu aufwändig ist und
auch eine entsprechende Gesetzesgrundlage fehlt, sei zudem lit. a von Art. 59 zu modifizieren.
"1 Das Gesuch um globale Abgeltungen wird vom Kanton beim zuständigen Bundesamt eingereicht
und enthält Angaben über:
a. die zu erreichenden Programmziele;
b. die zur Zielerreichung… "
Neu wird der Bund nun mehr Mittel für GSchG 62a-Projekte reservieren müssen. So sind praktisch alle Beiträge an die Landwirte im Schaff-
hauser Projekt "Nitratreduktion im Klettgau" für produktionstechnische Massnahmen und Änderung der Bewirtschaftung vorgesehen und entlasten so die Staatskasse dieses Kantons.
Der Vernehmlasser ist sich bewusst, dass der vom Gesetzgeber ge-
wählte Weg der Kostenaufteilung bei den Strukturmassnahmen auf
Bund, Kantone und Dritte eigentlich dem Grundsatz des NFA wider-
spricht. Doch ist dies ein Kompromiss, der zwischen dem Bund und
den Kantonen bei der Gestaltung der NFA ausgehandelt worden ist.
Art. 59 Die vom Bund vorgeschlagene Lösung stellt rein auf in der Verordnung ZG festgeschriebene Beitrags-Prozentsätze ab. Analog zur Regelung in
anderen NFA-Bereichen und in Berücksichtigung des Prinzips der Programmvereinbarungen als Verhandlungsgegenstand sollen auch hier die Höhe der Abgeltungen und Finanzhilfen zwischen dem zuständigen Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt werden. Artikel 59 sei dementsprechend zu ergänzen.
Art. 59 sei mit einem neuen Absatz wie folgt zu ergänzen:
"Die Höhe der globalen Abgeltungen und der Finanzhilfen wird zwi-
schen dem zuständigen Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt."
Art. 59 Art. 59 Abs. 1 litera a verlangt, dass das Gesuch um globale Abgeltun- SH gen Angaben enthält über die zu erreichenden Programmziele. Bei SZ Abgeltungen für Massnahmen der Landwirtschaft werden Angaben GR über die im gesamten Kantonsgebiet zu erreichenden Ziele verlangt.
Eine umfassende Planung und Priorisierung der zu ergreifenden Massnahmen im gesamten Kantonsgebiet ist gemäss Vernehmlasser zu
aufwändig. Zudem fehlt eine Gesetzesgrundlage für eine solche Forderung.
Antrag:
Art. 59 Abs. 1 litera a Satz 2 sei zu streichen.
Art. 59 Cet article requiert pratiquement un « plan directeur cantonal », fixant VD les objectifs à atteindre, une planification des mesures et leur priorisation - faut-il l’envisager, p.ex., par bassin versant ? - pour l'ensemble de son territoire. Le travail nécessaire à la production d'un tel document
est considérable, en particulier dans sa dimension transversale (relations avec communes, régions, interservices, etc.) et de monitoring.
Art. 60 Die konkreten Verfahrens- und Vorgehensschritte zur Festlegung der SZ Programmvereinbarungen zwischen dem Bund und dem Kanton
Schwyz sind zurzeit noch nicht abschätzbar.
Dazu wartet der Vernehmlasser den Erlass der entsprechenden Richtlinien der zuständigen Bundesämter ab (Art. 60 Abs. 4). Insbesondere Art. 60 Abs. 3 erwähnt, dass Programmvereinbarungen in der Regel
sechs Jahre dauern. Diese Formulierung wird vom Vernehmlasser so verstanden, dass jährlich Programmvereinbarungen abgeschlossen
werden können (selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass die dazu erforderlichen Angaben vorhanden sind).
Art. 60 Abs. 1 Le Canton de Fribourg propose de supprimer la précision FR « par région » et donc de stipuler uniquement que l’office fédéral compétent conclut la convention-programme avec l’autorité cantonale compétente.