Rapporto (t, f, i)

Consultazione 2007/10: Ordinanze d'esecuzione NPC · 144 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 68Fedlex · Rapporto sui risultati

Antrag: Art. 22 und 23 seien zu überarbeiten. Sie müssen den Inhalt der Gesuche und der Programmvereinbarungen sowie das Verfahren gut verständlich und umfassend darstellen und sollten sich bezüglich Detaillierung an den heute gültigen Art. 24a bzw. Art. 24 und 24b LSV orientieren.

Art. 23 Innerhalb der Vereinbarungsperiode von mindestens vier Jahren kann sich BS sowohl der Realisierungszeitpunkt als auch die Höhe der Kosten ohne Verschulden der Kantone ändern. Es sei daher unabdingbar, dass Änderungen an der Vereinbarung möglich sind.

Antrag

Artikel 23 sei zu ergänzen: Absatz 3: "Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre. Innerhalb dieser Dauer kann die zuständige kantonale Behörde beim Bundesamt für Umwelt Programmänderungen beantragen."

Absatz 4: "Das Bundesamt für Umwelt erlässt Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen und Programmänderungen."

Art. 23 In Art. 23 fehlt gemäss Vernehmlasser ein Hinweis darauf, was im Falle einer AI Änderung der Priorisierung der Streckenabschnitte während der vereinbarten Programmdauer zu geschehen hat.

Antrag:

Ergänzung von Abs. 4: "sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen und Programmänderungen".

Art. 23 Sans pour autant remettre en cause le subventionnement par conventions- VS programmes, nous attirons votre attention sur le fait que les termes de la convention devront être suffisamment souples pour tenir compte du contexte évolutif dans lequel leur mise en œuvre s’inscrit. Une rigidité excessive risquerait de compromettre fortement l’objectif visé par l’introduction du subventionnement par convention-programme.

- Les conventions-programmes doivent être suffisamment souples pour permettre, cas échéant, d’adapter, de modifier ou de compléter les programmes de réalisation prédéfinis. Ceci est d’autant plus vrai pour la première période quadriennale. Nous craignons à ce stade, malgré les promesses faites, que les conventions-programmes soient plus rigides que prévues et ne permettent pas, de ce fait, d’atteindre les effets globaux recherchés.

- Les termes de la convention-programme doivent permettre aux cantons,

dans le cadre des objectifs généraux fixés, une certaine flexibilité. Cette flexibilité doit également être étendue aux coûts des assainissements, souvent déterminés dans un premier temps sur la base d’estimations.

- Nous demandons à l’office fédéral de l’environnement de déterminer la manière la plus adéquate pour permettre de conférer aux conventionsprogrammes la souplesse recherchée (clause de renégociation prévue dans la convention, directives pour l’établissement et la possibilité de modification des conventions-programmes, compléments à l’article 23 de l’ordonnance…) Art. 23 Abs. Um die Lärmsanierung nicht zu verzögern oder gar zu blockieren und die BL 3 und 4 nötige Flexibilität zu schaffen, müssen Änderungen der Programmvereinba- AG rungen aus folgenden Gründen möglich sein:

- Verfahrensverzögerungen können dazu führen, dass einzelne vorgesehene Sanierungen erst später ausgeführt werden können.

- Umgekehrt ist es denkbar, dass im Programm noch nicht vorgesehene Sanierungen früher zur Ausführung gelangen.

- Viele im Programm enthaltene Sanierungen basieren auf Schätzungen über die Baukosten, weil das Projekt zum Zeitpunkt der ersten Angaben bei der Programmvereinbarung noch nicht den Ausführungsstand erreicht hat. Entsprechende Kostenanpassungen müssen möglich sein.

- Die Lärmsanierungen von Gemeinden müssen ebenfalls in den Programmvereinbarungen enthalten sein. Auch die Gemeindeprojekte können Verzögerungen als auch Beschleunigungen erfahren, welche Programmänderungen bedingen.

In den periodischen Erhebungen gemäss Artikel 20 LSV werden diese Änderungen aufgezeigt und belegt. Sie bilden somit die Grundlage für die Beurteilung, ob eine Programmänderung nötig und begründet ist.

Antrag:

Änderungsantrag: Artikel 23 Absatz 3 und 4 LSV seien wie folgt zu ergänzen: 3 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre. Innerhalb dieser Dauer kann die zuständige kantonale Behörde beim Bundesamt für Umwelt Programmänderungen beantragen.

4 Das Bundesamt für Umwelt erlässt Richtlinien über die notwendigen Angaben und Unterlagen sowie das Vorgehen bei Programmvereinbarungen und