Rapporto (t, f, i)
Consultazione 2007/10: Ordinanze d'esecuzione NPC · 144 pagine
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Die vorgesehene Regelung hätte zudem die unbefriedigende Folge, dass, solange eine EL-beziehende Person effektiv zu Hause lebt, ein Vermögensverzehr von 1/10 bei Altersrentnern zur Anwendung gelangt und nach dem Heimeintritt für die Berechnung des Grundbedarfs im Extremfall ein solcher von 1/5. Der Bundesanteil an die Existenzsicherung würde sich demnach nach erfolgtem Heimeintritt reduzieren. Zudem wäre der Bundesanteil an Kantone, welche den Vermögensverzehr gemäss Art. 11 Abs. 2 nELG erhöht haben, verhältnismässig tiefer als an Kantone, welche keine Erhöhung vorgenommen haben.
Antrag:
Der zweite Satzteil von Art. 39 Abs. 5 ELV ist wie folgt zu formulieren:" , so ist der Vermögensverzehr gemäss Art. 11 Abs. 2 ELG massgebend." Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen des Bundes dürften im Verhältnis zu den Gesamtverschiebungen im NFA gering sein.
Art. 39 Abs. 5 führt gemäss Vernehmlasser zu einem Subventionsnachteil für Kantone wie ZH Abs. 5 Zürich, die den Vermögensverzehr für Ergänzungsleistungsbeziehende in Heimen
oder Spitälern erhöhen. Durch die Erhöhung des Vermögensverzehrs auf einen Fünftel wird von diesen Personen eine höhere Eigenleistung verlangt. Entsprechend kleiner ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Indem Abs. 5 den stärkeren Vermögensverzehr auch für die Festsetzung des Bundesanteils als massgebend erklärt, wird die Bundesfinanzierung nach Art. 13 Abs. 2 ELG für die Positionen des Grundbedarfs zu Ungunsten der Kantone mit erhöhtem Vermögensverzehr verringert. Diese Regelung ist nicht zwingend, nachdem Art. 13 Abs. 4 ELG dem Bundesrat ausdrücklich erlaubt, seinen Finanzierungsanteil diesbezüglich vereinfacht zu regeln und durchwegs mit einem Vermögensverzehr von einem Zehntel zu rechnen. Daran vermag auch der Hinweis in den Erläuterungen auf die 2. NFA-Botschaft (S.
95) nichts zu ändern.
Antrag:
Abs. 5 ELV sei zu streichen bzw. insofern anzupassen, als dass bei der Berechnung des Bundesbeitrags sowohl im Heimfall als auch im Wohnungsfall der Vermögensverzehr gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG gilt.
Art. 39a Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein allfälliger kantonal höher festgelegter BE
Vermögensverzehr (Art. 11 Abs. 2 nELG) bei in Heimen lebenden Rentnerinnen und Rentnern nicht zu den in direktem Zusammenhang mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt stehenden Einnahmen zählen soll. Bei Personen, die beispielsweise in einem Kanton leben, der den Vermögensverzehr bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen auf 1/5 erhöht hat, stehen die (erhöhten) Einnahmen aus dem Vermögensverzehr in direktem Zusammenhang mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt. Art. 41 Bisher wurden die vierteljährlichen Vorschüsse (Bundesbeitrag) in der Höhe von 90 SZ Abs. 2 % der voraussichtlichen Beiträge gewährt. Neu sollen nur noch 80 % als Vorschuss
ausbezahlt werden (Art. 41 Abs. 2). Von dieser Änderung sei abzusehen. Die bisherige Regelung sei beizubehalten.
Art. 42a Die mit Art. 42a festgelegten Fallpauschalen stützen sich gemäss Vernehmlasser ZH
auf unvollständige Erhebungsdaten und decken die tatsächlichen Kosten nicht ab. Der Hinweis in den Erläuterungen, wonach die festgelegten Fallpauschalen in einigen Jahren angepasst werden können (S. 97), vermag nicht zu befriedigen.
Anträge:
- Die Kosten seien vollständig zu erheben und abzugelten.
- Abs. 2 sei zu streichen. Er zielt einzig auf die besondere Struktur des Kantons Zürich ab.
Art. 42a Le Canton de Fribourg demande de compléter cet article par un troisième alinéa FR
précisant que : « Les forfaits par cas sont adaptés annuellement en fonction de l’évolution de l’indice des prix à la consommation ».
Art. 42a Dans la majorité des cantons, les comptabilités des caisses ne donnent aucune VD
indication sur la part que représentent les frais administratifs afférents au remboursement des frais de maladie et d'invalidité par rapport à l'ensemble des frais administratifs. Sachant que ce sont les cantons qui prennent en charge les frais de maladie et d'invalidité par rapport à l'ensemble des frais administratifs, le Canton de Vaud ne peut pas accepter l’ensemble des montants avancés dans cette disposition, dans la mesure où le détail de leur détermination n'est pas abordé. Ainsi il propose que l'alinéa 1 lettres b. et c. soit modifié en portant respectivement à 150 francs et à 100 francs les forfaits relatifs aux cas compris entre 2501 et 15'000 et les forfaits relatifs aux cas supplémentaires.
En effet, la Confédération propose de verser une contribution forfaitaire dégressive aux frais administratifs, fondée sur le principe non contesté de la répartition des frais fixes (informatique, loyer, etc.) et réduisant le coût des dossiers au fur et à mesure que leur
nombre augmente. Toutefois, le Canton de Vaud conteste la dégressivité proposée par l'ordonnance, qui est trop rapide. S’il peut considérer comme correcte la valeur