Rapporto (t, f, i)

Consultazione 2007/10: Ordinanze d'esecuzione NPC · 144 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 86Fedlex · Rapporto sui risultati

ainsi que des dépenses totales qui interviendront.

Allg. Der Verteilschlüssel zwischen den Kantonen wird geändert, indem die Stadt Solothurn

Abstufung von Transferzahlungen zwischen Bund und Kantonen nach

der Finanzkraft der Kantone entfällt. Der Gesamtbetrag wird in Zukunft im Verhältnis der Anteile der Kantone am Total der jährlichen Anzahl der

Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit aller Kantone auf die einzelnen Kantone aufgeteilt. Dies sei eine logische Folge der NFA.

Im Kanton Solothurn hat diese Änderung keine Auswirkungen auf die

Gemeinden.

Art. 9 Gemäss Art. 9 wird der Berechnungsfaktor der Finanzkraft der Kantone SZ

entfernt; ansonsten bleibt der Schlüssel unverändert. Der vorliegenden

Änderung stimmt der Vernehmlasser vorbehaltlos zu.

Art. 9 Die vorgeschlagene Änderung von Art. 9 setzt den Grundgedanken der ZG

NFA gemäss Vernehmlasser vollständig um und eliminiert den Faktor

Finanzkraft. Der Verteilschlüssel unter den Kantonen besteht nur noch

aus dem anteilsmässigen Verhältnis der Anzahl Tage kontrollierter Ar-

beitslosigkeit zur Summe aller Tage der ganzen Schweiz. Folglich unterstützt der Vernehmlasser diese Änderung.

6.1.16 Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV)

Von sechs Vernehmlassern (SO, AI, SH, TG, UR, FoDK) wird die als zu hoch empfundene Regelungsdichte bemängelt. So zum Beispiel im Zusammenhang mit den in Art. 39 dem BAFU zugesprochenen Kompetenzen für Richtlinien auf Projektstufe.

Zu Art. 38 Abs. 1 äussern sich sechs Vernehmlasser (SH, AI, ZG, TG, SAB, FoDK) in dem Sinne, dass eine finanzielle Mitbeteiligung des Kantons nicht Voraussetzung für die Leistung von Abgeltungen sein dürfe.

Gemäss neun Vernehmlassern (NW, SH, AI, SG, GR, TG, FR, SAB, FoDK) sei Artikel 39 entweder zu streichen oder zu ändern. Es wird die Ansicht vertreten, zusätzliche Richtlinien seien nicht erforderlich.

Viele Vernehmlasser (UR, SZ, OW, ZG, AI, FoDK, TI, FR, VD, BS, BL, NE) äussern sich zur in Art. 40 festgelegten Beitragsbemessung. Mit der Abstufung der Beiträge würden Anreize für teurere Projekte geschaffen. Dies setze ein falsches Signal.

Zudem werden mehrfach Änderungen an den Artikeln 41, 42 und 44 gefordert.

Artikel Anträge Vernehmlasser

Allg. Seit dem Frühjahr 2004 hatte der Kanton Schwyz mit dem Kantonsforst- SZ

amt Gelegenheit, sich im Rahmen einer Arbeitsgruppe an der konkreten

Umsetzung des neuen Subventionsmodells zu beteiligen. Heute kann

festgestellt werden, dass die Anliegen der Kantone in der nun anzupas-

senden Waldverordnung weitgehend berücksichtigt worden sind. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die vorgesehenen Programmvereinbarungen

in den Bereichen Schutzwald, Biodiversität und Waldwirtschaft.

Allg. Es ist gemäss Vernehmlasser nicht zu erwarten, dass der in den Erläute- SO

rungen angeführte Grundsatz, wonach sich der Bund möglichst auf die

"strategische Ebene" zurückziehen und den Kantonen die "operative E-

bene" überlassen soll, mit der vorgesehenen Verordnungsänderung um-

gesetzt wird. Neben den neuen Verordnungsbestimmungen erhält das

BAFU gemäss Art. 39 Abs. 2 WaV die Möglichkeit, Richtlinien über die

technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen an Projekte und Massnahmen zu erlassen. Parallel zum laufenden Vernehmlas-

sungsverfahren über die Anpassungen des Verordnungsrechts infolge

der NFA-Ausführungsgesetzgebung läuft bei den Kantonen die Anhörung für das Handbuch NFA im Umweltbereich des BAFU. Sowohl die gesetz-