Rapporto (t, f, i)

Consultazione 2007/10: Ordinanze d'esecuzione NPC · 144 pagine

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sei insbesondere Art. 38 der Verordnung. Dieser sei wie folgt umzuformulieren:

"Abs. 1: Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes werden im Sinne der Verbundaufgabe in der Regel über die Kantone gewährt.

Abs. 2: Die Mitwirkung des Kantons ist jedoch nicht Voraussetzung für

die Gewährung von Finanzhilfen an:"

Art. 38 Abs. 1 Der Bund kann die Leistung von Abgeltungen für bundesrechtlich vorge- ZG schriebene Aufgaben und für öffentlich-rechtliche Aufgaben, die er den TG Kantonen übertragen hat, nicht von einer finanziellen Mitbeteiligung des Kantons abhängig machen. Gemäss bisherigen BAFU-Orientierungen

wurde stets betont, dass die Kopplung (Bundessubventionen werden nur entrichtet, wenn auch Kantonssubventionen fliessen) unter NFA entfallen würde. Die künftige Entkoppelung wurde damit begründet, dass der Bund bei den Kantonen die aus Bundessicht wesentlichen Leistungen einkaufen werde, und es für den Bund demzufolge unbedeutend sei, ob die

Kantone an die aus Bundessicht wichtigen Massnahmen ebenfalls Bei-

träge entrichten oder nicht. Mit dieser Änderung würde gemäss Vernehmlasser ein wesentliches NFA-Element grundlegend geändert.

Antrag:

Art. 38 Abs. 1 sei zu streichen.

Art. 38 Abs. 1 L'introduction de la notion du « financement des mesures de manière VD appropriée » introduit une marge d'interprétation que des directives ris-

quent de restreindre, alors que le financement seulement partiel des

prestations par la Confédération nécessitera, de

fait, un financement régional, qu'il soit cantonal, communal ou de tiers. Le Canton entend pouvoir exploiter cette marge de manoeuvre dans le cadre de sa liberté de légiférer.

Art. 38 Abs. 1 Le Canton du Jura propose de biffer "de manière appropriée". JU

Art. 39 Bei den aufgeführten besonderen Voraussetzungen, unter denen Förde- NW rungsbeiträge gewährt werden sollen, werden unter Abs. 1 lit. a und lit. b die Grundsätze wiederholt, wie sie in Art. 35 des Gesetzes schon einmal aufgeführt sind. In Abs. 1 lit. c wird festgehalten, dass der Unterhalt gesichert sein muss, was der Vernehmlasser als zweckmässig und nötig erachtet.

In Abs. 2 will das BAFU Richtlinien über die technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen an Projekte und Massnahmen erlassen.

Dies widerspricht der Idee des NFA, dass der Bund die strategische Führung innehat und Zielvorgaben macht, die operationelle Durchführung

jedoch in die Verantwortung der Kantone fällt. Mit den Richtlinien sollen Details geregelt werden, die in die Kompetenz der Kantone gehören und deren Spielraum bei der Durchführung einengen. Dies lehnt der Ver-

nehmlasser ab, weshalb er die Streichung der entsprechenden Bestim-

mungen beantragt. Allenfalls soll das BAFU in der weniger verbindlichen Form Empfehlungen abgeben können.

Antrag zu Art. 39

Abs. 1 lit. a und lit. b: weglassen, da überflüssig

Abs. 1 lit. c: beibehalten, evtl. unter Art. 38 aufführen

Abs. 2: weglassen, da Richtlinien abgelehnt werden

Art. 39 Dieser Artikel sei als ganzes zu streichen. Die Voraussetzungen sind im SH Waldgesetz bereits ausreichend festgehalten (Art. 35). Weitergehende AI Richtlinien auf Projektstufe seien weder erforderlich, noch NFA-konform. SAB

FoDK Art. 39 Von besonderer Bedeutung für Erreichung der mit den Beiträgen des SG Bundes geförderten Ziele ist gemäss Vernehmlasser gerade im Bereich des Schutzwaldes eine klare Vorgabe hinsichtlich der Regelung der Wildbestände. Wir beantragen daher folgende Ergänzung von Art. 39 Abs. 2 des Verordnungsentwurfes:

Besondere Voraussetzungen

Art. 39. Förderungsbeiträge werden nur gewährt, wenn:

a. die Massnahmen der forstlichen Planung entsprechen, notwendig und zweckmässig sind, den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen

Anforderungen genügen und die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllen;

b. die Massnahmen mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen koordiniert sind;

c. der weitere Unterhalt gesichert ist.

Das BAFU erlässt Richtlinien über die technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen an Projekte und Massnahmen, insbesonde-