Rapporto sui risultati

Consultazione 2007/11: Modifica dell'ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) · 49 pagine

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85 VRV ab und stellt gleichzeitig den Antrag, dass nach Lösungen gesucht werden

soll, wie Ausnahmetransporte auf Versorgungsrouten gebündelt werden können.

SGB Grundlage für die Beurteilung der vorgeschlagenen Änderungen ist das Strassenverkehrsgesetz, Artikel 9 Absatz 3: Der Bundesrat kann, muss aber keine Ausnahmen vorsehen. Der Gesetzgeber hat mit den Formulierungen „besondere Zwecke“, „unvermeidbar“ und „im Einzelfallunumgängliche Fahrten“ seinen Willen bekräftigt, allfällige Ausnahmebewilligungen sehr restriktiv zu handhaben. Der Bundesrat ist gehalten, sich für die VRV-Änderungsvorschläge an diese gesetzgeberischen Vorgaben zu halten. Die heutige Praxis mit 70'000 bis 90'000 „Ausnahmebewilligungen“ pro Jahr hält sich keineswegs an die Vorgaben des Gesetzgebers. Der VRV-Änderungsvorschlag zielt aber nicht darauf ab, diese viel zu hohe Zahl von Ausnahmen zu reduzieren, sondern im Gegenteil sie zum Regelfall zu erheben und sie nur noch zu kontrollieren. Dies widerspricht dem Willen des Gesetzgebers. Wir erwarten deshalb, dass die Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen restriktiv formuliert werden. Für uns von besonderer Bedeutung ist die Tatsache, dass für das Sonntags- und Nachtfahrverbot das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht: „Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.“ (SVG, Art. 2 Abs. 2).

Die Gewährung von Ausnahmen ist daher äusserst restriktiv zu handhaben. Die heutige Praxis missachtet aber auch diesen gesetzgeberischen Willen, obwohl das Parlament erst 1999 diese Sperrzeiten im SVG bestätigt hat. Der Bundesrat hat hier keinen Spielraum auf Verordnungsstufe. Zwingend zu gewähren sind nur die Ausnahmen, welche in Artikel 15 bzw. Anhang 6 des Landverkehrsabkommens mit der EU vom 21.6.99 abschliessend aufgezählt sind.

Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte

Artikel 78 Bewilligungsfreie Ausnahmetransporte

Die Kriterien der Buchstaben b, c und d von Absatz 1 sind eindeutig. Der Begriff des „unteilbaren Ladeguts“ (Buchstabe a) ist jedoch erklärungsbedürftig (vgl. Anmerkungen zu Art. 80). Wir lehnen deshalb die Schaffung einer Kategorie von bewilligungsfreien Ausnahmetransporten ab.

Artikel 79 Bewilligungspflichtige Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge

Dieser Artikel ist mit konkreten Grenzmassstäben zu ergänzen.

Artikel 80 Unteilbare Ladung

Wegen der Ungeklärtheit des Begriffs werden die Transportunternehmen noch willkürlichere Interpretationen vornehmen als es bisher bereits die Kantone taten. Die Kontrollen werden dadurch keinen geringeren Verwaltungsaufwand verursachen.

Artikel 81 Bedingungen für Ausnahmeanhänger

Es fehlen die Kriterien für die Beurteilung eines „begründeten Falles“.

Artikel 83 Zuständigkeit

Vorschlag: Einführen einer Informationspflicht, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Information aller zuständigen Stellen könnte über eine vom ASTRA geführte und allen Kantonen zugänglichen Datenbank erfolgen.

Sonntags- und Nachtfahrverbot

Artikel 91 Grundsatz

Satz 2 von Absatz 1 schafft eine unübersichtliche Situation. Vorschlag: Streichung von Satz 2. Absatz 2 ist überflüssig, da die Sperrzeiten im Strassenverkehrsgesetz stehen.

Artikel 91 Absatz 4 Buchstabe f (neu)

Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:

f. Fahrten, die die Anbieterin von Postdiensten im Rahmen der Grundversorgung bzw. Universaldienstpflicht ausführt.

Begründung:

a) Zurzeit befinden sich das Postgesetz und das Postorganisationsgesetz in Vernehmlassung. Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren die Grundversorgungskonzession ausgeschrieben wird und sich die Anbieter/innen von Postdiensten um diese Konzession bewerben können. Im Hinblick auf eine absehbare Gesetzesänderung sollte Artikel 91, Abs. 4, lit. f neutral bzw. ohne Nennung eines Firmennamens formuliert werden.

b) Der SGB begrüsst, dass nicht alle Anbieter/innen von Postdiensten vom Nacht- und Sonntags-